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Einführungsworkshop zum „BEMIL – Das Bewegungs- und Ernährungsmobil“

Das BEMIL des ABA Fachverbandes kann ab dem 17. März 2016 wieder ausgeliehen werden! Voraussetzung für das Ausleihen des BEMIL ist die Teilnahme am Einführungsworkshop; dieser findet am Donnerstag, den 17. März, von 13 Uhr bis 16 Uhr im Bildungswerk der RUHRWERKSTATT, Grevenstr. 36 in Oberhausen statt (Raum Roland, Teilnahmegebühr 20,- € pro Person).

Bewegung und Ernährung sind zwei grundlegende Bausteine für eine gesunde Entwicklung von Kindern. Mit dem BEMIL werden Kindern spielerisch Möglichkeiten eröffnet, eigene Bewegungsräume ohne Leistungsdruck zu entdecken und zu erfahren, wie viel Spaß eine einfache gesunde Ernährung machen kann.

Kursinhalte:

  • Theoretischer Hintergrund: Bewegung und Ernährung als wichtige Bausteine der Gesundheitsförderung für Kinder
  • Die Bewegungsbaustelle: Spiele, Spielketten und Tipps für die eigene Praxis
  • Gesunde Ernährung spielerisch
  • Bemil vor Ort: Technische, organisatorische und inhaltliche Voraussetzungen

Zielgruppe: Erzieher/innen aus Kindergärten, Kitas und OGS/OGATA, Lehrer/innen, Pädagog/innen in der Kinder- und Jugendarbeit, Spielplatzpaten, die BEMIL in ihrer Einrichtung/ihrem Spielplatz einsetzen möchten

Leitung: Eva Hofmann, ABA Fachverband e.V.

Zeit: Donnerstag 17. März 2016, 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Ort: Bildungswerk RUHRWERKSTATT, Grevenstr. 36 in 46045 Oberhausen

Programm „Angekommen?! (Offene) Kinder- und Jugendarbeit mit jungen Geflüchteten und Zuwander_innen – Impulse für die Praxis“ in Moers

Agot Logo FertigFachtag der AGOT-NRW e.V.

Kosten: keine

Mittwoch, 17. Februar 2016, Bollwerk, Am Bollwerk 107, Moers

Beschreibung

Kriege, Krisen und Arbeitslosigkeit veranlassen Menschen weltweit ihre Heimat zu verlassen. Geflüchtet oder ausgewandert befinden sich diese Menschen in schwierigen und teils menschenunwürdigen Situationen. Und so ist auch die Lebensrealität von geflüchteten und zugewanderten Kindern und Jugendlichen in Deutschland in der Regel von Ungewissheit, Perspektivlosigkeit und Ausgrenzung geprägt. Mit der Zunahme von Flucht und Zuwanderung wird auch die (Offene) Kinder- und Jugendarbeit herausgefordert, sich stärker einzumischen.

(Offene) Kinder- und Jugendarbeit hat aufgrund ihrer Prinzipien, Expertise und Methoden besonderes Potenzial, um den Umgang mit geflüchteten und zugewanderten Kindern und Jugendlichen in unserer Gesellschaft mitzugestalten. Zudem ist es für sie nicht ganz neu, mit geflüchteten und/oder zugewanderten Kindern und Jugendlichen zusammen zu arbeiten. Gleichzeitig wirken sozialpädagogische Angebote vielerorts vereinzelt oder nebeneinander her. Oder es gibt sie nicht. Wie kann es also gelingen, auch geflüchtete und zugewanderte Kinder und Jugendliche besser in ihrer Entwicklung zu fördern und sie gleichberechtigt zur Selbstbestimmung zu befähigen?

Die Fachtagung zielt darauf ab, Erfahrungen und Methoden der (Offenen) Kinder- und Jugendarbeit diesbezüglich zu bündeln und zu systematisieren. Das dadurch gewonnene Wissen soll dokumentiert und in die Debatte um den Umgang mit Geflüchteten und Zuwander_innen einfließen.

Tagesverlauf

9.30 Uhr Ankommen

10 Uhr Begrüßung

10.15 bis 11.30 Uhr Vortrag

Moderation: Anne Broden, IDA-NRW

Kochen, Kickern, Karaoke? Oder was Offene Jugendarbeit für Jugendliche Geflüchtete tun kann! 15 Punkte für eine Willkommensstruktur in Jugendeinrichtungen (Judith Rahner, Amadeu Antonio Stiftung)

Beschreibung folgt

11.30 bis 11.45 Uhr kurzer Austausch in Kleingruppen

11.45 bis 12.15 Uhr Pause

12.15 bis 13 Uhr Diskussion im Plenum

13 bis 13.45 Uhr Mittagspause

13.45 bis 15.15 Uhr Workshops

Workshop 1: Wie gelingt die Gestaltung unseres OT-Alltages mit jungen Geflüchteten, ohne die Stammbesucher_innen aus dem Blick zu verlieren? (Andrea Heinz, Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Offene Kinder- und Jugendarbeit NRW)

Es ist seit jeher unsere tägliche Herausforderung in der Offenen Arbeit, dass sich in unseren Einrichtungen konkurrierende, sich voneinander abgrenzende Gruppen begegnen. Aktuell treffen unsere StammbesucherInnen vermehrt mit geflüchteten Jugendlichen aufeinander. Wie es uns gelingen kann, dass diese Gruppen friedlich miteinander auskommen, vielleicht sogar einander verstehen und aufeinander zugehen, das möchte ich anhand einiger Projekte, aber auch anhand von Materialien für die Praxis vorstellen.

Workshop 2: Netzwerkarbeit im Bereich schulische Bildung und Berufsausbildung für junge Flüchtlinge (Hayat Ketfi und Adell Sliwa, Bunter Tisch Moers e.V.)

Der „Bunte Tisch Moers e.V.“ wurde 1993 gegründet und befasst sich seitdem intensiv mit dem Thema „Flüchtlingsarbeit“. Im Februar 2015 wurden dem Verein die Aufgaben für die Koordinierungsstelle Flüchtlingshilfe von Seiten der Stadt Moers übergeben. Der Workshop umfasst einen kurzen inhaltlichen Input über das aktuelle Projekt zum Thema schulische Bildung/Berufsausbildung für junge Flüchtlinge mit anschließender Diskussion.

Workshop 3: Kreativangebote, Karten- & Brettspiele und mehr für die pädagogische Praxis im Umgang mit Geflüchteten (Nicole Riemer und Kenneth Ruiz Eiro, Falkenfamilie Recklinghausen, Marl)

Anhand der Arbeit des „Jungen Flüchtlingsforums Marl“ möchten wir euch die Praxis unserer Offenen Kinder- und Jugendarbeit mit Geflüchteten vorstellen – im Jugendzentrum und beim Spielmobil. Wir präsentieren euch vielfältige Kreativangebote sowie Karten- und Brettspiele, die ohne eine gemeinsame Sprache funktionieren, und geben euch die Gelegenheit diese auszuprobieren.

Workshop 4: Neue Wege und Projekte in der Arbeit mit jungen Flüchtlingen und Zuwander_innen (Sonja Knobloch, Vignaraj Shammugarajah, Jugendarbeit Hamm Westen)

Der Workshop bietet praxisnahe Erfahrungsberichte aus der Offenen Jugendarbeit im Umgang mit der steigenden Anzahl junger Geflüchteter und Zuwander_innen im Stadtteil Hamm Westen. Welche Besonderheiten weisen diese Kinder und Jugend-lichen auf, welche Anforderungen werden an die Pädagog_innen gestellt und in welchem Rahmen werden spezifische Angebote eingebettet?

Workshop 5: Projektvorstellung No Border – Refugees Welcome (Torsten Nagel, SJD – Die Falken Düsseldorf)

Das Projekt No Border wurde 2014 von SJD – Die Falken Düsseldorf initiiert und über Kultur Macht Stark Mittel in Kooperation mit der Flüchtlingsinitiative STAY! und dem soziokulturellem Zentrum zakk durchgeführt. Das in 2016 im dritten Jahr stattfindende Projekt hat einerseits das Ziel jugendlichen Refugees eine Stimme zu geben und mittels kultureller Bildung zu empowern, anderseits sich präventiv gegen Rassismus und Rechtspopulismus zu positionieren. Nach einer Projektvorstellung sollen im Workshop zwei Fragen diskutiert werden. Wie kann eine gleichberechtigte Arbeit mit Refugees auf Augenhöhe aussehen? Muss sich die offene Kinder – und Jugendarbeit politisch einmischen?

Workshop 6: Ankommen & Dasein: Welche Rolle(n) spielt das Geschlecht in der OKJA? (Andreas Haase, Kerstin Schachtsiek, FUMA Fachstelle Gender NRW Essen)
Im Workshop wird der Umgang mit vielfältigen Geschlechterleitbildern von jugendlichen Geflüchteten und Mitarbeiter_innen thematisiert. Zudem werden Möglichkeiten erörtert, wie die OKJA alle Geschlechter gleich(berechtigt) erreichen kann.

15.30 bis 16 Uhr: Abschluss

PferdeStärken

PferdeStärken

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Aufbau und Entwicklung freizeitpädagogischer Angebote für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Pferden

Ein Projekt des

NaBeBa e.V. (Naturwerkstatt)
Heidebusch 1c
45731 Waltrop

Finanziert aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans des Landes Nordrhein-Westfalen

In Kooperation mit dem

ABA Fachverband Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen e.V.
Clarenberg 24
44263 Dortmund

Ausgangslage

Der Verein NaBeBa e.V. wurde 2006 gegründet. Unter ausschließlich ehrenamtlicher Initiative wurde ein verwahrlostes Gelände hergerichtet und zu einem Natur- und Begegnungsbauernhof für Kinder und Jugendliche mir und ohne Behinderungen ausgebaut.

Mit Beginn des Jahres wurde dem Verein ein weiteres großes Stück Weideland zur Verfügung gestellt. Im Weiteren wurden 2 Pferde kostenlos an den Verein übergeb.

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Neben dem bisher bereits auf dem Gelände bestehenden Angebot für die Kinder und Jugendlichen Erfahrungen im Umgang mit Kleintieren zu sammeln und über diesen Weg auch soziale Kompetenzen zu erwerben, wollte der Verein nunmehr auch den Umgang und die Pflege von Pferden mit in sein Angebot aufnehmen.

Gerade Pferde strahlen durch ihre eigenen Charaktereigenschaften und ihre Intelligenz eine besondere Anziehung auf Kinder aus. Dies trifft für Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen besonders zu.

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder sozialen Verhaltensstörungen können nachgewiesenermaßen in ihren körperlichen, geistigen und sozialen Kompetenzen durch den Umgang mit Pferden gefördert werden.

Ein entsprechendes Angebot als Bestandteil der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist in der weiteren Umgebung nicht vorhanden.

Als dringlichste Aufgabe stand nunmehr im Vordergrund, die vorhandene Weidefläche für die Pferde „bewohnbar“ und für ein solches Angebot nutzbar zu machen. So mussten Unterstellmöglichkeiten für die Pferde, Sitzgelegenheiten für die Kinder hergestellt und Erstausstattungsmaterialien für das Reitangebot angeschafft werden.

Zu den grundsätzlichen Herangehensweisen des Vereins gehört immer, die Kinder und Jugendlichen mit ihren individuellen Fähigkeiten von Anfang an mit einzubeziehen. Dabei kann der Verein auch immer auf die Hilfe seiner zahlreichen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter zählen, die aus ihrem früheren Berufsleben ein großes handwerkliches Geschick mitbringen. Dies war auch bei diesem Projekt der Fall.

In diesem Sinne wurde Ende Juni ein Antrag auf Finanzierung der Sachkosten und notwendigen Honorarkosten zur pädagogischen Umsetzung des Projektes beantragt und seitens des Landes Nordrhein-Westfalen (LWL-Landesjugendamt Münster) Anfang August bewilligt.

Das Projekt wurde fachlich durch den ABA Fachverband Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen begleitet und dokumentiert. Wir danken dem Verband für seine fachliche Unterstützung und die Erstellung dieser gelungenen Dokumentation.

Realisierungsphase

Mitte September 2011 wurde der offizielle Startschuss des Projektes im Wege einer pressewirksamen Eröffnungsveranstaltung gegeben.

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Zahlreiche Besucher aus dem Umfeld des Vereins gratulierten diesem zu dieser Idee und der Möglichkeit, nunmehr ein solches Angebot zu etablieren.
Zahlreiche Besucher aus dem Umfeld des Vereins gratulierten diesem zu dieser Idee und der Möglichkeit, nunmehr ein solches Angebot zu etablieren.

Nachfolgend wurde  mit dem Bau der Unterstände (Offenstall) begonnen.

Grundlagen für die Befestigung der tragenden Pfosten
Grundlagen für die Befestigung der tragenden Pfosten
Materialnachschub
Materialnachschub
Materialnachschub
Materialnachschub
Wo immer möglich...
Wo immer möglich…
... wurden auch jüngere Kinder mit in die Arbeiten einbezogen.
… wurden auch jüngere Kinder mit in die Arbeiten einbezogen.
Mehr und mehr nahm der Pferdeunterstand nun Kontur an.
Mehr und mehr nahm der Pferdeunterstand nun Kontur an.
Natürlich durfte auch der Richtkranz nicht fehlen.
Natürlich durfte auch der Richtkranz nicht fehlen.

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Dann war es endlich soweit: Die Pferde durften Einzug nehmen! Die jugendlichen Helfer durften stolz ihr Werk präsentieren.

Der Verein NaBeBa e.V. ist stolz und hoch erfreut, dass er nunmehr in der Lage ist, den Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige auch therapeutische Angebote mit Hilfe der Pferde unterbreiten zu können.

Das Interesse von Kindern, Jugendlichen und Eltern ist groß und wächst stetig.

Impressum

Text und Layout

ABA Fachverband Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen e.V.

Fotos

Horst Oesterwind-Stiller, Dorothee Zijp und Farina Meurer

© NaBeBa e.V., Heidebusch 1c, 45731 Waltrop. Weiter unten gibt es einen Link, über den die Dokumentation für eigene nichtkommerzielle Zwecke als druck- und speicherfähige PDF heruntergeladen werden kann.

Presseberichte

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Dokumentation herunterladen

Weitere Eindrücke von der NaBeBa-Naturwerkstatt

Arbeiten im Garten (Foto: Rainer Deimel)
Arbeiten im Garten (Foto: Rainer Deimel)
Überraschende Entdeckung (Foto: Rainer Deimel)
Überraschende Entdeckung (Foto: Rainer Deimel)
Feuer: nützlich, hilfreich und sehr spannend (Foto: Rainer Deimel)
Feuer: nützlich, hilfreich und sehr spannend (Foto: Rainer Deimel)
Alle Mann, nix wie ran ... (Foto: Rainer Deimel)
Alle Mann, nix wie ran … (Foto: Rainer Deimel)
Freude bei der Zubereitung (Foto: Rainer Deimel)
Freude bei der Zubereitung (Foto: Rainer Deimel)
Gut, dass nachher alle mitessen können! (Foto: Rainer Deimel)
Gut, dass nachher alle mitessen können! (Foto: Rainer Deimel)
Ist das wohl lecker?! Wer isst lecker? Alle natürlich! (Foto: Rainer Deimel)
Ist das wohl lecker?! Wer isst lecker? Alle natürlich! (Foto: Rainer Deimel)
Es gibt immer was zu tun! (Foto: Rainer Deimel)
Es gibt immer was zu tun! (Foto: Rainer Deimel)
Bitte nicht stören! (Foto: Rainer Deimel)
Bitte nicht stören! (Foto: Rainer Deimel)
Am Waldrand und dennoch mittendrin: Schwingen - macht Spaß und ist "heilsam" (Foto: Rainer Deimel)
Am Waldrand und dennoch mittendrin: Schwingen – macht Spaß und ist „heilsam“ (Foto: Rainer Deimel)
Kunst selbermachen kommt natürlich auch nicht zu kurz (Foto: Rainer Deimel)
Kunst selbermachen kommt natürlich auch nicht zu kurz (Foto: Rainer Deimel)
Vorsicht! Verkehr! (Foto: Rainer Deimel)
Vorsicht! Verkehr! (Foto: Rainer Deimel)
Lustvolles Erleben (Foto: Rainer Deimel)
Lustvolles Erleben (Foto: Rainer Deimel)
Kinderarbeit ... (Foto: Rainer Deimel)
Kinderarbeit … (Foto: Rainer Deimel)
... klappt ohne Vorarbeiter (Foto: Rainer Deimel)
… klappt ohne Vorarbeiter (Foto: Rainer Deimel)
Auch Kapitäne können im "Spiel versinken" (Foto: Rainer Deimel)
Auch Kapitäne können im „Spiel versinken“ (Foto: Rainer Deimel)
Und immer wieder das unvermeidliche Reiten (Foto: Rainer Deimel)
Und immer wieder das unvermeidliche Reiten (Foto: Rainer Deimel)
Pferde sind nicht die einzigen, die Kontakte lieben (Foto: Rainer Deimel)
Pferde sind nicht die einzigen, die Kontakte lieben (Foto: Rainer Deimel)
Manche Tiere sind sehr klein - aber zahlreich und spannend (Bienenstock) (Foto: Rainer Deimel)
Manche Tiere sind sehr klein – aber zahlreich und spannend (Bienenstock) (Foto: Rainer Deimel)
Wir lassen uns das Spielen nicht verbieten ... (Foto: Rainer Deimel)
Wir lassen uns das Spielen nicht verbieten … (Foto: Rainer Deimel)
... und die Feste muss man feiern, wie sie fallen! (Foto: Rainer Deimel)
… und die Feste muss man feiern, wie sie fallen! (Foto: Rainer Deimel)

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Nordrhein-Westfalen

SoVD: Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Nordrhein-Westfalen

Landesverband NRW

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Landespolitische Handlungsbedarfe zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Nordrhein-Westfalen

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – BRK) normiert erstmals in völkerrechtlich bindender Weise die Menschenrechte der Menschen mit Behinderung. Damit wird kein Sonderrecht für behinderte Menschen geschaffen, sondern die allgemeinen Menschenrechte werden aus der Perspektive von Menschen mit Behinderung klargestellt und konkretisiert.

Mit Inkrafttreten der BRK am 26.03.2009 als Teil des deutschen Rechts ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, eine umfassende Gleichstellung und Teilhabe behinderter Menschen in allen Bereichen der Gesellschaft sicherzustellen. Die Bestimmungen der Konvention binden Bund, Länder und Kommunen gleichermaßen und uneingeschränkt. (1) Alle staatlichen Ebenen sind zu ihrer Umsetzung mittels sämtlicher geeigneter Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen verpflichtet. (2) Bei der Erarbeitung und Umsetzung entsprechender politischer Konzepte und Rechtsvorschriften haben sie die Organisationen behinderter Menschen „eng“ zu konsultieren und sie aktiv einzubeziehen.(3) Der SoVD NRW begrüßt das vorliegende Anhörungsverfahren der Landesregierung als Einstieg in diesen Prozess.

Die Umsetzung der BRK erfordert die systematische Überprüfung aller rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, die das Leben von Menschen mit Behinderung betreffen, auf etwaige Anpassungsbedarfe zur Erfüllung der Anforderungen der Konvention. Dieser Prozess betrifft alle Ressorts der Landesregierung und wird fachliche Fragen auf vielfältigen Gebieten aufwerfen. Das Verfahren zur Umsetzung der BRK sollte so gestaltet werden, dass einerseits die als erforderlich und geeignet anerkannten Maßnahmen unverzüglich umgesetzt werden. Andererseits sollte es jederzeit für Ergänzungen oder Modifikationen offen bleiben („lernendes“ Verfahren).

Der SoVD NRW hebt hervor, dass die Definition von Behinderung in Art. 1 Satz 2 BRK auch pflegebedürftige alte Menschen einschließt. Dies ist in Deutschland bereits durch die Legaldefinitionen von Behinderung (§ 2 SGB IX) und Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI) sozialrechtlich geregelt, wird aber in der Praxis bislang nur selten beachtet.

Der SoVD NRW regt an, zur Umsetzung der BRK in Nordrhein-Westfalen ein jederzeit fortschreibungsfähiges Aktionsprogramm des Landes zu entwickeln, in das alle geeigneten Maßnahmen aufgenommen und jeweils mit einer voraussichtlichen zeitlichen Realisierungsperspektive sowie finanzplanerisch mit ggf. erforderlichen Haushaltsmitteln unterlegt werden. Die Landesregierung sollte dem Landtag, den Organisationen behinderter Menschen und weiteren beteiligten Akteuren einen jährlichen Bericht über den Stand der Umsetzung des Aktionsprogramms vorzulegen.

Zur Durchführung und Überwachung des Umsetzungsprozesses in Gebieten, die der Regelungskompetenz des Landes unterliegen, sind die Bestimmungen des Art. 33 BRK auf Landesebene anzuwenden. Danach bestimmen die Vertragsstaaten zur Durchführung der BRK eine oder mehrere staatliche Anlaufstellen „nach Maßgabe ihrer staatlichen Organisation“ sowie eine „Struktur“ zur Überwachung des Umsetzungsprozesses „nach Maßgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems“. In Deutschland dürfte hier dem föderalen Aufbau des deutschen Bundesstaats mit der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern Rechnung zu tragen sein. Die organisierten Interessenvertretungen behinderter Menschen werden gem. Art. 33 in den Überwachungsprozess einbezogen und nehmen in vollem Umfang daran teil.

Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland wirken die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mit. Insbesondere die materiellen und sozialen Lebensbedingungen behinderter Menschen in Nordrhein-Westfalen werden meist stärker von Entscheidungen der Bundespolitik beeinflusst als von der Landespolitik. Daher können und sollten auch bundesrechtliche Handlungsbedarfe, insbesondere im Bereich des Sozialrechts, in die Diskussion auf Landesebene einbezogen werden. Da aber die Diskussion über die bundespolitischen Handlungsbedarfe zur Umsetzung der Konvention vorrangig von und mit den Bundesverbänden behinderter Menschen zu führen sein wird, beschränken wir uns vorliegend weitgehend auf Fragen in originärer Regelungs- bzw. Handlungskompetenz des Landes.

Der SoVD NRW sieht landespolitische Handlungsbedarfe zur Umsetzung der BRK gegenwärtig (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) insbesondere in folgenden Fragen:

1. vom selektiven zum inklusiven Bildungswesen: eine Schule für alle

2. Barrierefreiheit („Zugänglichkeit“) in den Bereichen Bauen und Verkehr

3. selbstbestimmtes, barrierefreies Wohnen

4. Barrierefreie öffentlich zugängliche Dienste und Einrichtungen
(insbesondere: Beratungsinfrastrukturen, Arztpraxen, Frauenhäuser)

5. Anpassung des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW

6. Öffentlich-rechtliche Medien

7. „Disability Mainstreaming“

Darüber hinaus hält es der SoVD NRW für geboten, die notwendige Mitwirkung der Interessenvertretungen behinderter Menschen an Vorbereitung, Durchführung und Überwachung des Umsetzungsprozesses so zu gestalten, dass eine Kluft zwischen den Partizipationsansprüchen der BRK und der Praxis vermieden wird.

1. Vom selektiven zum inklusiven Bildungswesen: eine Schule für alle

Der wohl weitreichendste landespolitische Handlungsbedarf besteht im Bildungswesen, insbesondere im Schulsystem. Art. 24 BRK fordert von den Vertragsstaaten in der englischen, rechtlich verbindlichen (4) Wortlautfassung, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten („States Parties shall ensure an inclusive education system at all levels“). Dazu müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom „allgemeinen“ Bildungssystem ausgeschlossen werden und sie gleichberechtigt mit anderen Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht haben. Die notwendige Unterstützung zur Erleichterung des Bildungserfolgs ist „innerhalb des allgemeinen Bildungssystems“ zu leisten. Darüber hinaus sind für Bedürfnisse im Einzelfall „angemessene Vorkehrungen“ (5) zu treffen.

Zwischen dem Begriff der Inklusion und dem aus politischen Motiven zur deutschen Übersetzung von „inclusion“ benutzten Begriff der Integration besteht ein großer Unterschied. (6) Integration (Eingliederung) verlangt eine Anpassungsleistung des betroffenen Menschen an ein gegebenes System und legitimiert im Fall des Misslingens seine Exklusion (Ausschluss). Ein „integratives“ System bleibt daher stets selektiv. Dagegen verlangt Inklusion (Einschluss) umgekehrt die Anpassung des Systems an die Bedarfe und Bedürfnisse der Menschen in ihrer Vielfalt und Verschiedenheit. Nicht das Kind soll sich der Schule anpassen, sondern die Schule dem Kind. Eine Schule ist erst dann inklusiv, wenn sie die Individualität jedes Kindes – mit und ohne Behinderung, mit und ohne Migrationshintergrund, aus armen wie aus reichen Familien – respektiert und sie als Vielfalt und Bereicherung anerkennt, anstatt das „Anderssein“ zum Grund des Ausgrenzens und Aussonderns zu machen. Der Inklusionsgedanke prägt die Philosophie der BRK nicht nur im Bildungsbereich, sondern auch insgesamt.

Die Diskussion um die Wichtigkeit und Richtigkeit des gemeinsamen Lernens behinderter und nicht behinderter Kinder ist in der Wissenschaft bereits seit Jahrzehnten entschieden. Schon 1973 empfahl der Deutsche Bildungsrat für die pädagogische Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher „ein flexibles System von Fördermaßnahmen, das einer Aussonderungstendenz der allgemeinen Schule begegnet, gemeinsame soziale Lernprozesse Behinderter und Nichtbehinderter ermöglicht und den individuellen Möglichkeiten und Bedürfnissen behinderter Kinder und Jugendlicher entgegenkommt“. Zugleich betonte er: „Die dadurch zustande kommende gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nicht behinderten Kindern bringt eine sonderpädagogische Verantwortung für die allgemeine Schule mit sich, die sie bisher nicht wahrzunehmen brauchte, weil es neben ihr die Sonderschule gab und noch gibt.“ (7)

Seither haben zahlreiche Schulversuche und wissenschaftliche Studien die Vorteile der gemeinsamen Beschulung gegenüber der Sonderbeschulung behinderter Kinder in überaus deutlicher Weise dokumentiert. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung. Andere europäische Staaten leben seit langem vor, dass inklusive (zugleich qualitativ hochwertigere) Bildungssysteme möglich sind und erreichen Inklusionsquoten von 80 % und mehr. Dennoch hielt man hierzulande am herkömmlichen, selektiven Schulsystem fest und beschränkte sich auf meist nur bescheidene integrative Öffnungen innerhalb desselben.

Mit der Überführung der UN-BRK in deutsches Recht ist das „Ob“ einer inklusiven Bildungsreform nunmehr entschieden. Jetzt geht es um das „Wie“. Aus Sicht des SoVD NRW geht es darum, das Regelschulsystem systematisch zu befähigen, seinen Bildungsauftrag bis zum Ende der Pflichtschulzeit (Klasse 10) auch für behinderte Kinder zu erfüllen. Nach Auffassung namhafter Sachverständiger ist es möglich, innerhalb von 10 Jahren eine Inklusionsquote von 80 % zu erreichen. (8) Die Landesregierung sollte sich dem Ziel verpflichten, diese Quote innerhalb eines entsprechend definierten Zeitraums für NRW zu erreichen. Darüber hinaus wird die Erschließung und Ausschöpfung der Inklusionspotenziale des Regelsystems zeigen, ob, wofür und wie viele besondere Schulen für behinderte Menschen am Ende noch erforderlich sind.

Ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen ist allerdings nicht erreichbar, ohne das Regelsystem selbst grundlegend zu verändern. Ein Schulsystem, das auf systematischer Selektion der SchülerInnen gründet, und das deshalb ein Sondersystem von Förderschulen benötigt, um diejenigen aufzufangen, die durchs Rost fallen, ist strukturell nicht inklusionsfähig. Zwar können im bestehenden System zweifellos höhere Integrationsquoten erreicht werden als bisher. Doch die von anderen europäischen Ländern gesetzten Maßstäbe bleiben innerhalb dieses Systems unerreichbar.

Ein inklusives Schulsystem, dass jedes Kind in der Besonderheit seiner Individualität, mit seinen persönlichen Stärken und Schwächen, Fähigkeiten und Beeinträchtigungen annimmt, um ihm die bestmögliche Förderung und Bildung zu ermöglichen, basiert auf dem Prinzip der Heterogenität, der Anerkennung der Verschiedenheit und Vielfalt der Kinder. Inklusive Schule richtet ihre Arbeit mit Binnen- und Zieldifferenzierung an den individuellen Potenzialen, am individuellen Lern- und Entwicklungstempo aus, um bis zum Ende der Pflichtschulzeit individuell unterschiedliche Bildungsziele zu erreichen. Zieldifferenz ist normal.

Das herkömmliche dreigliedrige Regelschulsystem basiert dagegen auf der Fiktion einer im Voraus (!) festlegbaren Leistungshomogenität und einer vorgegebenen Zielgleichheit, sowohl für die jeweilige Schulform und deren Bildungsabschluss wie auch für den jeweiligen Klassenverband („Klassenziel“: Versetzung). Würde man nun Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien befähigen, in der Sekundarstufe I Kinder mit geistiger Behinderung bestmöglich individuell (zieldifferent) zu fördern, gäbe es keine Legitimation mehr dafür, nicht behinderte SchülerInnen nach der Grundschule wegen vermeintlich oder tatsächlich unterschiedlicher Leistungsfähigkeit einer dieser drei Schulformen zuzuweisen. Würde man dagegen nur den Hauptschulen (und Gesamtschulen) einen Inklusionsauftrag bis Klasse 10 geben, würde zum einen der Forderung nach Inklusion „auf allen Ebenen“ nicht entsprochen, und zum anderen würde die Hauptschule in der öffentlichen Meinung dann noch mehr als bisher als „Restschule“ für die „Problemfälle“ (gleichsam als Sonderschule neuen Typs) wahrgenommen, von der sich die anderen Schulformen noch stärker privilegiert abheben. Gleiches gälte auch im Fall einer „Zweigliedrigkeit“ der Sekundarstufe I (z. B. Hamburg: „berufsorientierte Stadtteilschule“ und „wissenschaftsorientiertes“ Gymnasium).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die frühe Selektion der RegelschülerInnen nach der Grundschule als ein maßgeblicher Faktor für die erschreckend hohe soziale Selektivität unseres bisherigen Schulsystems identifiziert wurde. Die Verlängerung der gemeinsamen Lernzeit, der Verzicht auf frühe Selektion gilt allgemein als ein Schlüsselelement für die Herstellung von Chancengerechtigkeit in einem hochwertigeren, leistungsfähigeren Schulwesen. Von unterschiedlichen Ausgangspunkten kommend treffen sich somit die Reformbestrebungen für eine bessere Regelschule und für eine inklusive Regelschule in der Forderung nach einer Schule für alle bis Klasse 10.

Sollen Inklusion und Zieldifferenz Normalität werden, führt an einer entsprechenden Strukturreform unseres Schulsystems kein Weg vorbei. Das NRW-Bündnis „Eine Schule für alle“, dem auch der SoVD NRW angehört, hat das im Anhang beigefügte Papier über Leitlinien und Grundsätze einer Schule für alle erarbeitet, das die Zielperspektive skizziert.

Gegen einen Umbau des selektiven zum inklusiven Schulwesen wird vielfach die Behauptung in Stellung gebracht, dass die damit verbundene Kostenbelastung für die öffentlichen Haushalte nicht verkraftbar sei. Im UN-Handbuch für Parlamentarier zur Behindertenrechtskonvention werden inklusive Schulsysteme dagegen im Allgemeinen als kostengünstiger bewertet als Sonderschulsysteme („Inclusive educational settings are generally less expensive than segregated systems.“). Diese Auffassung wird in der Tendenz auch von deutschen Sachverständigen geteilt, die einen kostenneutralen Übergang vom Selektions- zum Inklusionssystem für möglich halten. (9) Haushalterische Überlegungen dürfen im Übrigen niemals einen Grund dafür liefern, einem Kind den Zugang zum Regelschulsystem zu versagen oder zu erschweren.

Allerdings besteht ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Qualitätsverbesserungen im Regelsystem selbst, der nicht durch die Inklusionsorientierung bedingt ist, sondern durch die ohnehin bestehende Notwendigkeit zur Überwindung von Leistungsdefiziten der Schulen, insbesondere für Verbesserungen der Personalausstattung zur Vermeidung von Unterrichtsausfall und zur Sicherung ausreichend kleiner Klassenfrequenzen. Alle Kinder haben Anspruch auf Inklusion in guten, hochwertigen und auch sozial nicht selektiven Schulen.

Maßnahmen

Art. 8 BRK verpflichtet die Vertragsstaaten zu einer Reihe von Sofortmaßnahmen zur Bewusstseinsbildung. Dazu gehört u. a. eine öffentliche Kampagne zur Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen „auf allen Eben des Bildungssystems“. (10) Diese Kampagne kann und muss genutzt werden, um für den Strukturwandel vom selektiven zum inklusiven Bildungssystem und die Reform zugunsten einer Schule für alle bis Klasse 10 zu werben, über das Inklusionsziel, dessen menschenrechtliche Notwendigkeit und die darin liegenden Chancen für behinderte wie nicht behinderte SchülerInnen aufzuklären.

Zugleich ist der Strukturwandel zu einem inklusiven Regelschulsystem zielgerichtet und systematisch in Angriff zu nehmen. Kapazitätserweiterungen des Förderschulsystems sind deshalb unverzüglich wirksam auszuschließen.

Novelle des Schulgesetzes NRW

Das Schulgesetz NRW sollte entsprechend der folgenden Gesichtspunkte angepasst werden:

● Normierung eines ausdrücklichen generellen Vorrangs der inklusiven Beschulung in Regelschulen gegenüber der Förderschule, die Regelschule wird vorrangiger Ort der sonderpädagogischen Förderung;

● Schaffung eines vorbehaltlosen Elternwahlrechts mit Rechtsanspruch auf Gemeinsamen Unterricht;

● Aufhebung der Voraussetzung für Gemeinsamen Unterricht (zielgleich und zieldifferent), dass „die Schule dafür personell und sachlich ausgestattet ist“ (§ 20, Abs. 7 und 8 SchulG), stattdessen Verpflichtung zur Bereitstellung der notwendigen Ausstattung; (11)

● Normierung des Anspruchs auf umfassende – auch sonderpädagogische – Förderung und Unterstützung beim Besuch einer allgemeinen Schule, mindestens von der Qualität, die bislang in Förderschulen erbracht wird;

● Verpflichtung der Gemeinden und Kreise als Schulträger (§ 79 SchulG) sowie der Träger privater Ersatzschulen, Schulgebäude und –anlagen barrierefrei zu gestalten (12) und die Schulentwicklungsplanung (§ 80 SchulG) am Ziel einer Schule für alle auszurichten;

● Planmäßige Zusammenführung der Klassen 1 bis 10 in einer Schule für alle auf Basis entsprechender Übergangsregelungen.

Förderschulen Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung

Es ist seit langem umstritten, ob Verhaltensstörungen, Sprach- und Lernschwierigkeiten, deren Diagnostizierung bislang die Aufnahme in die entsprechenden Förderschulen rechtfertigen, zu Recht als „Behinderung“ charakterisiert werden. Es spricht vieles dafür, dass es sich eher um Folgen sozial benachteiligter Milieus sowie mangelnder Förderfähigkeit der Kinderbetreuungseinrichtungen und Grundschulen handelt und nicht um eine Behinderung – weder im Sinne der sozialrechtlichen Definition (§ 2 SGB IX) noch im Sinne von Art. 1 BRK. Indes stellen SchülerInnen mit diesen Befunden die Mehrheit aller SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Zudem ist bildungswissenschaftlich belegt, dass die Förderschule Lernen nicht fördert, sondern bestehende Problemlagen eher verfestigt.

Nach Auffassung zahlreicher Sachverständiger sollten deshalb die genannten Förderschulzweige vorrangig und unverzüglich vollständig auslaufen, wobei die Regelschulen im Gegenzug regelmäßig eine entsprechende bedarfsgerechte Grundausstattung mit sonderpädagogischen Fachkräften erhalten. (13) Diese Frage sollte einer vorrangigen und frühzeitigen Klärung zugeführt werden, um sich ggf. ergebende Folgerungen zügig in den Reformprozess aufnehmen zu können.

Aus- und Fortbildung von Lehrkräften

● Die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für allgemeine Schulen ist inklusionsorientiert fortzuentwickeln. Der Erwerb grundlegender sonderpädagogischer Kompetenzen sollte obligatorischer Teil der Lehrerausbildung werden.

● Entsprechend Art. 24 Abs. 4 BRK sind „auf allen Ebenen des Bildungswesens“ Maßnahmen zur Schulung (Fortbildung) von Fachkräften und MitarbeiterInnen zu treffen, die Kompetenzen in Fragen von Behinderungen, geeigneter Kommunikationsmittel, pädagogischer Verfahren und Materialien vermitteln.

● Entsprechend der gleichen Bestimmung sollte die Zahl der Lehrkräfte, die selbst behindert sind, sowie die Zahl derer, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, sukzessive erhöht werden.

Leistungen der Eingliederungshilfe zum inklusiven Schulbesuch

Art. 24 Abs. 2 Buchstabe d) BRK fordert, notwendige Unterstützung zur Erleichterung des Bildungserfolgs „innerhalb“ des allgemeinen Bildungssystems zu leisten. Schon bei der Wahrnehmung bisheriger Integrationsmöglichkeiten besteht eine teils erhebliche Schwierigkeit darin, dass für notwendige ergänzende Hilfen zum Schulbesuch – etwa die Finanzierung einer Schulassistenz (IntegrationshelferIn, Begleitperson) – nicht der Schulträger, sondern der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII) zuständig ist. Immer wieder lehnen Sozialhilfeträger entsprechende Anträge ab; die Bewältigung dieser Schnittstelle unterschiedlicher Kostenträger ist den Eltern dann nur auf dem Klageweg möglich. So lange ein rechtssicherer Leistungsanspruch und eine Beseitigung der Schnittstellenprobleme durch bundesrechtliche Änderung noch nicht erreicht ist, sollte das Land auf eine Verwaltungspraxis der Sozialhilfeträger hinwirken, die diese Probleme entschärft. (14) Eine Verpflichtung zur entsprechenden Änderung der Praxis leitet sich auch aus Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d) her, wonach alle mit der BRK nicht vereinbaren Handlungen oder Praktiken zu unterlassen sind und dafür Sorge zu tragen ist, dass staatliche Behörden und öffentliche Einrichtungen im Einklang mit der BRK handeln.

Kultusministerkonferenz

Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat anlässlich der BRK ein Verfahren zur Fortentwicklung der sonderpädagogischen Leitlinien von 1994 eingeleitet. Die politischen Diskussionen um Art. 24 BRK haben deutlich werden lassen, dass die Kultusressorts mancher Länder sich einer inklusiven Bildungsreform noch widersetzen. Der SoVD NRW erwartet daher von der Landesregierung, in der KMK aktiv für den notwendigen Reformkurs und seine zügige und sachgerechte Umsetzung auch in den übrigen Bundesländern zu werben. Insbesondere sollte sie sich dafür einsetzen, dass die sonderpädagogischen Leitlinien von einem klaren Bekenntnis zu den Zielsetzungen der BRK geprägt sind und dementsprechend den Vorrang der gemeinsamen Beschulung und die Ablösung der Defizitorientierung durch die Teilhabeperspektive klar zum Ausdruck kommen.

Übrige Einrichtungen des Bildungswesens

Es sei darauf hingewiesen, dass der Handlungsauftrag zur Schaffung eines inklusiven Bildungssystems auf allen Ebenen neben den allgemeinbildenden Schulen auch Kinderbetreuungseinrichtungen (Elementarstufe), Einrichtungen der beruflichen Bildung, Hochschulen, sowie Einrichtungen der Erwachsenenbildung einschließt. Auch hier sind die landesrechtlichen und förderpolitischen Regelungen, die Verwaltungspraxis sowie die baulichen Gegebenheiten auf ihre regelhafte Inklusionsfähigkeit und Geeignetheit zur Inklusionsförderung zu überprüfen und ggf. anzupassen.

2. Barrierefreiheit in den Bereichen Bauen und Verkehr

Nach Art. 9 [Zugänglichkeit] Abs. 1 BRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen zur Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und –barrieren unter anderem für „Gebäude, Straßen, Transportmittel … einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten“, die „der Öffentlichkeit offen stehen oder für sie bereitgestellt werden“. Abs. 2 verpflichtet außerdem zu Maßnahmen, um „sicherzustellen“, dass private Träger, die der Öffentlichkeit offen stehende oder für sie bereitgestellte Einrichtungen und Dienste anbieten, „alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen“.

Bauen

Nach § 7 Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) haben Land und Kommunen die Errichtung oder die Änderung baulicher Anlagen „entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorschriften“ barrierefrei zu gestalten. § 55 der Landesbauordnung (BauO NRW) bestimmt, dass öffentlich zugängliche bauliche Anlagen (auch solche in privater Trägerschaft) „in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen“ barrierefrei sein müssen. Die zitierte Beschränkung des Barrierefreiheitsgebotes, mit der Gebäudeteile, die von den dort Beschäftigten genutzt werden, von der Vorschrift ausgenommen werden, war schon wiederholt Gegenstand der Kritik des SoVD NRW und anderer Interessenvertretungen behinderter Menschen.

Nach Auffassung des SoVD NRW ist diese Beschränkung in § 55 BauO NRW in Folge Art. 9 BRK aufzuheben. Dies wäre keine Kompetenzüberschreitung mit Blick auf die Arbeitsstättenverordnung des Bundes. (15) Diese regelt Mindeststandards des Arbeitsschutzes (nicht des Baurechts) und sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, andere (ergänzende) Regelungen in der BauO zu treffen. (16)

Die Ausweitung der Barrierefreiheitsvorschrift des § 55 auf das ganze Gebäude trägt zudem auch zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten behinderter Menschen bei und erleichtert damit die Umsetzung von Art. 27 [Arbeit und Beschäftigung] BRK. § 3 Abs. 2 ArbStättV sieht eine Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen erst dann vor, wenn behinderte ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden. Da Arbeitgeber nicht selten den damit verbundenen Aufwand scheuen (trotz Bereitstellung von Fördermitteln), wird eine Einstellung behinderter Menschen, die entsprechender Anpassungen bedürfen, häufig vermieden. In dem Maße, wie Arbeitsstätten ohnehin barrierefrei gestaltet sind, entfällt dieses Hindernis.

Ebenso ist der nur schwer nachvollziehbare Umstand zu bereinigen, dass die Unterrichtsräume von Schulen nach herrschender Rechtsauffassung nicht „dem allgemeinen Besucherverkehr“ dienen, weil SchülerInnen nicht als BesucherInnen, sondern als „NutzerInnen“ gelten. Nach dieser Auslegung hat § 55 BauO NRW – obwohl „Einrichtungen des Bildungswesens“ dort ausdrücklich genannt sind – für Schulgebäude erst dann rechtliche Bedeutung, wenn und soweit dort öffentliche Veranstaltungen stattfinden. (17) Ob diese Rechtsauffassung auch auf Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Arztpraxen: PatientInnen vs. BesucherInnen) Anwendung findet, ist uns derzeit nicht bekannt.

Ein großes Problem im Zusammenhang mit § 55 BauO NRW sind langjährig beklagte Vollzugsdefizite seitens der örtlichen Bauämter. Der SoVD NRW erwartet, dass die Landesregierung ihre Möglichkeiten ausschöpft, die Vollzugsdefizite unverzüglich zu beheben, so dass keine öffentlich zugängliche bauliche Anlage in NRW mehr ohne Beachtung von § 55 errichtet, umgebaut oder erweitert wird. Darüber hinaus sind Konsequenzen daraus zu ziehen, dass die Vorschrift nicht auf Errichtung, Um- oder Erweiterungsbauten abstellt, sondern generell zur Barrierefreiheit verpflichtet. Daraus ist die Verpflichtung herzuleiten, Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit innerhalb angemessener Fristen auch dann zu planen und durchzuführen, wenn eine anderweitige Umbaumaßnahme nicht bevorsteht. (18)

Im Übrigen wurde die Aufgabe, auf eine barrierefreie Gestaltung kommunaler Anlagen und Einrichtungen hinzuwirken, mit § 5 BGG NRW den Verbänden behinderter Menschen übertragen. Diese sollen hierzu freiwillige Zielvereinbarungen mit den Gemeinden, Kreisen, Kommunalverbänden oder deren Unternehmen aushandeln. Nicht selten müssen damit (bau-)rechtliche Vollzugsdefizite ausgeglichen werden. Der SoVD NRW hat dies bereits im Gesetzgebungsverfahren des BGG NRW als völlig unzureichend und strukturelle Überforderung der Verbände kritisiert. Um Barrierefreiheit auf kommunaler Ebene herbeizuführen, sind Zielvereinbarungen allein kein „geeignetes Mittel“ im Sinne der BRK.

Daher erneuert der SoVD NRW unter Verweis auf Art. 9 BRK seine Forderung nach einer rechtlichen Verpflichtung der Kommunen und des Landes, ihren Bestand an öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen innerhalb angemessener Fristen barrierefrei umzugestalten. (19) Dabei können Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 BGG NRW ein sinnvolles und hilfreiches Instrument der Partizipation der örtlichen Interessenvertretungen behinderter Menschen bei der Prioritätensetzung und der konkreten Ausgestaltung und Planung von Maßnahmen sein.

Darüber hinaus ist die Anforderung der Barrierefreiheit in die Allgemeinen Anforderungen des § 3 BauO NRW aufzunehmen, um ihr grundsätzlich für sämtliche Baumaßnahmen Geltung zu verleihen. Notwendig erscheinende Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen – auch zur rechtssicheren Orientierung der Bauaufsicht – ausdrücklich normiert werden.

Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a) fordert, Mindeststandards und Leitlinien für die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Einrichtungen und Dienste „zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen“. In Gestalt der einschlägigen DIN-Normen liegen bereits anerkannte Barrierefreiheitsstandards für Gebäude, Wohnungen und Außenanlagen vor, deren Beachtung aber häufig nicht verbindlich ist.

Der SoVD NRW begrüßt, dass der Landesbetrieb Straßen.NRW den „Leitfaden für Barrierefreiheit im Straßenraum“ veröffentlicht hat. Dieser sollte für Landes- und kommunale Straßen verbindlich werden (z. B. untergesetzliche Regelung zu § 9 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW).

Verkehr

Art. 9 BRK verlangt geeignete Maßnahmen, um die Zugänglichkeit auch der öffentlichen Verkehrsinfrastrukturen in städtischen und ländlichen Gebieten für Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Der Regelungskompetenz des Landes unterliegen hier der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) und der Schienenpersonennahverkehr (SPNV). Nach wie vor besteht erheblicher Handlungsbedarf, um das Ziel eines barrierefreien ÖPNV/SPNV in NRW in Reichweite zu bringen. Bei der Umsetzung der bereits bestehenden Barrierefreiheitsvorschriften des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) (20) bestehen erhebliche Defizite, die in einzelnen Fällen die örtlichen Interessenvertretungen behinderter Menschen veranlasst haben, den beschwerlichen Weg der Zielvereinbarungen zu beschreiten.

Der SoVD NRW sieht eine geeignete Maßnahme insbesondere darin, die Vergabe der Fördermittel nach dem ÖPNVG NRW künftig an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die Aufgabenträger des ÖPNV und SPNV konkrete, mit zeitlichen Zielen und bezifferten Investitionsplanungen unterlegte Planungen zur vollständigen barrierefreien Umgestaltung ihres Angebots vorlegen und umsetzen. Bei der Erarbeitung dieser Pläne sind die Partizipationsrechte der Organisationen behinderter Menschen zu wahren.

Auch für den ÖPNV-Bereich ist der Auftrag der BRK bedeutsam, Mindeststandards und Leitlinien für Fahrzeuge, Haltestellen bzw. Bahnhöfe sowie den Übergang zwischen beiden zu entwickeln, zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen. Die barrierefreie Gestaltung des ÖPNV würde den kommunalen ÖPNV-Trägern dadurch erheblich erleichtert, weil sie nicht mehr in jedem Einzelfall mit den örtlichen Interessenvertretungen behinderter Menschen „eigene“ Barrierefreiheitskriterien entwickeln müssten. Die Anwendung der Standards würde dazu führen, dass die Fahrzeughersteller ausschließlich barrierefreie Fahrzeuge anbieten würden. Bei der Ausschreibung von ÖPNV-Dienstleistungen sind barrierefreie Angebote im Nachteil, wenn die Anbieter barrierefreie Fahrzeuge als teurere Sonderanfertigung bestellen müssen.

3. Selbstbestimmt barrierefrei Wohnen

Nach Art. 19 BRK haben die Vertragsstaaten zu „gewährleisten“, dass Menschen mit Behinderung

● „gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“,

● „Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten … haben, einschließlich der persönlichen Assistenz“ und

● „gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit“ nutzen können.

Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für „klassische“ KlientInnen der Eingliederungshilfe wie für pflegebedürftige alte Menschen. Damit unvereinbar ist der Kostenvorbehalt bei der Gewährung ambulanter Leistungen in § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Die Regelung ermächtigt den Sozialhilfeträger, eine Heimunterbringung gegen den Wunsch des Betroffenen für „zumutbar“ zu erklären und die Kostenübernahme für eine (teurere) ambulante Unterstützung zu verweigern. Der SoVD NRW fordert die Landesregierung auf, unverzüglich eine Bundesratsinitiative zur Aufhebung der Bestimmung einzubringen. Dabei ist auch die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (21) zu überprüfen, da diese einen Grundsatz formuliert, der durch die kritisierte Regelung des § 13 konkretisiert wird.

Das Land NRW hat seit 2003 – derzeit befristet bis 30.06.2013 – die Zuständigkeiten für ambulante und stationäre Wohnhilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe bei den Landschaftsverbänden zusammengeführt, um eine verstärkte Ambulantisierung der Wohnhilfen zu erreichen. Die erreichten und in Fortsetzung der bestehenden Maßnahmen zukünftig erreichbaren Fortschritte reichen jedoch nicht aus, um den Anforderungen der BRK zu genügen. Insbesondere Menschen mit höherem Unterstützungs- und Hilfebedarf werden nicht erreicht und haben weiterhin keine Alternative zum Heim. Zudem sind auch ambulant betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften meist noch „besondere Wohnformen“ im Sinne der BRK, die mit Einschränkungen des Entscheidungsrechts der Betroffenen, wo und mit wem sie leben, verbunden sind. Persönliche Assistenz ist nach wie vor nur für einen kleinen Kreis Betroffener zugänglich und praktikabel.

In Folge von Art. 19 BRK müssen heute die Bestrebungen zum Ausbau des ambulant betreuten selbstbestimmten Wohnens in den Kontext einer erweiterten Zielperspektive gestellt werden. Diese wird annähernd im Entwicklungsszenario C des Abschlussberichts „Selbständiges Wohnen behinderter Menschen“ der wissenschaftlichen Begleitforschung als „inklusives Gemeinwesen“ beschrieben. (22)

Behinderte Menschen müssen ungeachtet der Art und Schwere ihrer Behinderung die Möglichkeit haben, allein oder mit PartnerIn eine „normale“ Mietwohnung zu beziehen und die erforderliche tragfähige Unterstützung durch persönliche Assistenz oder ambulante Dienste zu erhalten. Der SoVD erwartet, dass die Landesregierung entsprechenden Einfluss auf die konzeptionelle Fortentwicklung des Engagements der hier maßgeblich zuständigen Landschaftsverbände beim Ausbau des selbstbestimmten Wohnens entsprechend Art. 19 BRK nimmt und diese zielgerichtet unterstützt.

Für den notwendigen Ausbau der Einrichtungen und Dienste zur Unterstützung der häuslichen Pflege, nicht zuletzt hinsichtlich des Leistungsumfangs, sind vor allem bundesrechtliche Fortentwicklungen notwendig, die hier nicht vertieft werden sollen. Allerdings sind in diesem Zusammenhang auch die pflegeergänzenden („komplementären“) Dienste zu berücksichtigen, die zur Entwicklung tragfähiger häuslicher Pflegesettings wesentlich beitragen können. Dabei dürfen keine „Preisbarrieren“ entstehen, die den Zugang zu tragfähiger Unterstützung in der eigenen Häuslichkeit von den persönlichen Einkommensverhältnissen abhängig machen. Mit dem Landespflegegesetz (1996) wurde der Sicherstellungsauftrag für die bis dahin landesgeförderte Infrastruktur der „komplementären ambulanten Dienste“ den Kommunen übertragen, während das Land sich weitgehend aus der Aufgabe zurückzog. Die Kommunen ihrerseits haben diese Aufgabe vielfach nicht angenommen, ohne dass dies Interventionen des Landes ausgelöst hätte. In der Folge wurde das Thema pflegeergänzender Dienste in den Zusammenhang der Erschließung eines Wettbewerbsmarktes „haushaltsnaher Dienstleitungen“ gestellt. Die Inanspruchnahme entsprechender Angebote ist jedoch vielen Pflegebedürftigen aus Kostengründen nicht möglich.

Der SoVD NRW hält es im Sinne der Art. 19 und 22 [Achtung der Privatsphäre] BRK für zwingend, im Landesheimrecht (Wohn- und Teilhabegesetz – WTG) das Recht auf ein Einzelzimmer zu verankern. Im Gesetzgebungsverfahren zum WTG haben sich bereits alle Landtagsfraktionen politisch zu dieser Zielsetzung bekannt, wenngleich sie (noch) mehrheitlich auf eine entsprechende Regelung verzichteten.

Nach Art. 4 BRK sind die Vertragsstaaten zur Förderung der „Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal“ bezüglich der in der BRK anerkannten Rechte verpflichtet. (23) Solche Schulungsmaßnahmen sind nicht nur für Beschäftigte von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Pflege zu organisieren, sondern auch für die Einrichtungsleitungen sowie für die „Entscheider“ in den Verbänden der Leistungserbringer und der Kostenträger. Insbesondere die Letzteren haben wesentlichen Einfluss darauf, ob und wie rasch die Hilfe- und Unterstützungsstrukturen in Richtung des inklusiven Gemeinwesens entwickelt werden. Die Landesregierung sollte sich daher mit den Verbänden über die Aufstellung entsprechender Schulungsangebote ins Benehmen setzen und diese – soweit erforderlich – finanziell unterstützen.

Neben dem Zugang zu den erforderlichen ambulanten Hilfen ist der Zugang zu geeignetem barrierefreiem Wohnraum die zweite notwendige Voraussetzung zur Verwirklichung des Rechts auf selbstbestimmtes Wohnen. Barrierefreie Mietwohnungen, die auch finanziell schwächeren MieterInnen (24) offen stehen, sind bislang noch in viel zu geringem Umfang vorhanden. Für die Verwirklichung der Rechte des Art. 19 sind Maßnahmen zur barrierefreien Umgestaltung von Bestandswohnungen besonders bedeutsam, da Neubaumaßnahmen nur noch in geringem Umfang zum Wohnungsangebot beitragen. Im Rahmen der Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest) hat die Landesregierung ein Förderinstrument für Maßnahmen zur barrierefreien Umgestaltung von Bestandswohnungen bereitgestellt; zum 01.04.09 startete das KfW-Förderprogramm für barrierereduzierende Modernisierungen.

Jedoch kann mit diesen Instrumenten allein der Bedarf an barrierefreiem Wohnraum, der im Zuge der demografischen Entwicklung weiter zunimmt, nicht gedeckt werden. Bisherige bauordnungsrechtliche Zumutbarkeitsregelungen, Schwächen der Bauaufsicht und vereinfachte Genehmigungsverfahren führten dazu, dass die Modernisierung des Mietwohnungsaltbestandes in der Regel ohne Berücksichtigung der Barrierefreiheit stattfindet. Hinzu kommen der Bedeutungsverlust des Sozialwohnungsbaus und die Schrumpfung des Sozialwohnungsbestandes mit öffentlichen Belegungsrechten zugunsten von am Markt benachteiligten Gruppen. Der SoVD NRW fordert die Landesregierung auf, geeignete Maßnahmen zu entwickeln, um innerhalb angemessener Fristen ein bedarfsgerechtes Angebot an barrierefreien Wohnungen zu erreichen.

4. Öffentlich zugängliche Dienste und Einrichtungen

Nach Art. 9 treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Allgemeinheit zugängliche Einrichtungen und Dienste in öffentlicher wie in privater Trägerschaft für Menschen mit Behinderung zugänglich (barrierefrei) sind. Hierzu zählen insbesondere die Beratungsinfrastrukturen, die für vielfältige Aufgabenbereiche (wenngleich noch nicht immer bedarfsgerecht) von kommunalen, frei gemeinnützigen Trägern bereitgestellt werden. Teilweise werden die Einrichtungen regelmäßig mit Fördermitteln des Landes unterstützt.

In den landesgeförderten Bereichen sollte das Land gemeinsam mit den Trägern unter Beteiligung sachkundiger InteressenvertreterInnen behinderter Menschen eine Bestandsaufnahme des Barriere(freiheits)status einschließlich der Kommunikationsfragen vornehmen, um die konkreten Handlungsbedarfe im Sinne des Art. 9 zu identifizieren. Da die Finanzierung der Einrichtungen häufig als „Komplementärfinanzierung“ unter Beteiligung einer Mehrzahl von Kostenträgern organisiert ist, sollten unter Beteiligung der weiteren Kostenträger Maßnahmeplanungen zur Herstellung von Barrierefreiheit entwickelt werden, deren Finanzierung von den beteiligten Kostenträgern gemeinsam sichergestellt wird. Die Landesregierung sollte hier initiierend und moderierend tätig werden. Zugleich sollte sie nach Möglichkeit sicherstellen, dass neue Einrichtungen nur dann ans Netz gehen, wenn sie die Anforderungen der BRK erfüllen.

Erheblicher Handlungsbedarf besteht bei Arztpraxen, deren Barrierefreiheit zur Verwirklichung des Art. 25 BRK unerlässlich ist. Die Landesbehindertenbeauftragte hat dieses Thema zu Recht zum Gegenstand einer Kampagne gemacht. Allerdings ist äußerst fraglich, ob im Wege der Aufklärung, Werbung und ggf. von Anreizen das Ziel erreichbar wird. Die Beseitigung bestehender Vollzugsdefizite bei § 55 BauO NRW wäre sicher auch in diesem Bereich hilfreich. Als ein geeignetes Mittel er erscheint aber insbesondere, ein Barrierefreiheitsgebot als Zulassungsvoraussetzung in die ärztlichen und zahnärztlichen Zulassungsverordnungen aufzunehmen. Hierauf sollte das Land NRW über die Gesundheitsministerkonferenz hinwirken.

Handlungsbedarf besteht ebenfalls bei den Frauenhäusern (25) sowie bei geeigneten Maßnahmen der Gewaltprävention, insbesondere gegen sexuelle (sexualisierte) Gewalt. Einschlägige Befunde deuten darauf hin, dass Frauen und Mädchen mit Behinderung häufiger sexueller Gewalt zum Opfer fallen als nicht behinderte Frauen. (26) Nach Auffassung des SoVD dürfen die einschneidenden Haushaltskürzungen, die mit dem Landeshaushalt 2006 in diesen Bereichen vorgenommen wurden, keinen Bestand haben. Insbesondere haben sie die Leistungsfähigkeit der Frauenhäuser in Frage gestellt. Bundesweit sind bislang nur rund 10 % der Frauenhäuser barrierefrei zugänglich; eine entsprechende Angabe für NRW liegt uns nicht vor.

Der SoVD NRW sieht hier aufgrund von Art. 16 in Verbindung mit Art. 6 BRK das Land und die Kommunen in der Verantwortung, die barrierefreie Umgestaltung der Frauenhäuser, deren qualifizierte Arbeit zugunsten der Gewaltopfer sowie erforderliche Lückenschlüsse in der Infrastruktur auch finanziell verstärkt zu fördern.

5. Behindertengleichstellungsgesetz NRW

Anpassungsbedarf im BGG NRW sieht der SoVD NRW insbesondere bezüglich

● der Ergänzung der Legaldefinition von Benachteiligung (Diskriminierung) in § 3 Abs. 2 um den in Art. 2 BRK formulierten Diskriminierungstatbestand der „Versagung angemessener Vorkehrungen“.
Die Konvention schafft gleichsam ein Individualrecht auf angemessene Vorkehrungen, die – soweit sie keine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen – in einem bestimmten Einzelfall vorzunehmen sind, damit die in der BRK formulierten Menschenrechte und Grundfreiheiten wahrgenommen werden können. Dies kann beispielsweise der Anspruch auf Anbringung einer provisorischen Rampe sein, um einer Schülerin im Rollstuhl den Zugang zu einer Regelschule (oder einer anderen Einrichtung) zu ermöglichen, oder der Anspruch auf Anbringung einer Beschilderung in Brailleschrift.

● der Einfügung einer Verpflichtung der kommunalen Körperschaften, Verbände und Unternehmen, ihre öffentlichen Infrastrukturen barrierefrei zu gestalten (vgl. oben Abs. „Bauen“) und hierzu unter Beteiligung der örtlichen Interessenvertretungen behinderter Menschen zeitlich definierte Maßnahmepläne zu entwickeln und fortzuschreiben. Die Regelungen des § 5 BGG NRW sollten dann auf die konkrete Ausgestaltung der Planungen bezogen werden für den Fall, dass ein Einvernehmen über die Maßnahmen im Verwaltungsverfahren nicht erzielt wird.

6. Öffentlich-rechtliche Medien

Im Rahmen des Landesbehindertenrates NRW (LBR) hat sich auch der SoVD seit längerer Zeit für einen Barriereabbau im Programmangebot von Rundfunk und Fernsehen sowie für ein realitätsnahes und respektvolles Bild behinderter Menschen in den Medien eingesetzt. Dies sind auch Ziele der BRK.

Zu den Sofortmaßnahmen nach Art. 8 [Bewusstseinsbildung] BRK gehört „die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen“. Nach Art. 21 BRK gehört zu den Maßnahmen, mit denen die Vertragsstaaten die Ausübung des Freiheitsrechts zu Beschaffung, Empfang und Weitergabe von Informationen und Gedankengut durch alle von behinderten Menschen gewählten Kommunikationsformen im Sinne des Art. 2 BRK „gewährleisten“, die Aufforderung an die Massenmedien (einschließlich Internet-Anbietern), ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung zugänglich zu gestalten. Die Sofortmaßnahme (Art. 8 Buchstabe d) „Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte“ sollte in diesem Zusammenhang zur Qualifizierung von Medienschaffenden genutzt werden.

Der Landesregierung obliegt die Umsetzungsverantwortung in diesem Bereich insbesondere für den WDR und andere öffentlich-rechtliche Anbieter. Die Fachveranstaltung des LBR „Behinderung und Medien“ am 08.01.09 in Kooperation mit WDR und Landesregierung hat sowohl erzielte Fortschritte gewürdigt, als auch auf weitere Handlungsbedarfe hingewiesen. Es wird näher zu prüfen sein, ob Anpassungen („geeignete Maßnahmen“ i. S. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) BRK) im WDR-Gesetz und im Landesmediengesetz möglich sind, die zur Erreichung der Ziele des Art. 21 beitragen.

7. „Disability Mainstreamig“

Art. 4 Abs 1 Buchstabe c) BRK verlangt, den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen „in allen politischen Konzepten und allen Programmen“ zu berücksichtigen. Damit ist in den Allgemeinen Verpflichtungen der Konvention das Postulat eines „Disability Mainstreamings“ nach dem Vorbild des „Gender Mainstreaming“ (27) formuliert.

Hierzu sind geeignete Verfahren zu entwickeln, mit denen alle Ressorts der Landesregierung einschließlich ihrer nachgeordneten Behörden bereits in der Vorhabenplanung regelmäßig die zu erwartenden Auswirkungen auf die Rechte behinderter Menschen prüfen und ggf. Anpassungsbedarfe im weiteren Planungsverfahren zu berücksichtigen. Dies setzt die regelhafte Beteiligung von Personen voraus, die über die erforderlichen Kompetenzen in Fragen der Belange behinderter Menschen verfügen.

Partizipation

Die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Umsetzungsprozesse der BRK auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene bringen vielfältige Partizipationsaufgaben für die Organisationen behinderter Menschen mit sich, die zu den bisherigen hinzutreten. In einigen Bereichen wird die Umsetzung der BRK auch unter Annahme günstigster Rahmenbedingungen eine Reihe von Jahren in Anspruch nehmen, bis die Zielstellungen verwirklicht sind.

Einige der ehrenamtlich arbeitenden Organisationen sind bereits durch bestehende Partizipationsaufgaben an den Grenzen ihrer materiellen und personellen Ressourcen angelangt. Kleine Organisationen haben bereits Schwierigkeiten, die Reisekosten zu Sitzungsterminen aus eigenen Mitteln zu tragen. Um asymmetrische Kräfteverhältnisse zwischen professionellen ExpertInnen aus Verwaltungen einerseits und VertreterInnen von Betroffenenorganisationen andererseits möglichst abzubauen, müssen Betroffenenorganisationen zur Beurteilung rechtlicher und fachlicher Sachverhalte ggf. auch auf professionellen externen Sachverstand zurückgreifen können. Angesichts des voraussichtlichen Umfangs partizipationsrelevanter Klärungsprozesse in vielfältigen Sachgebieten sollte daher frühzeitig die Frage beantwortet werden, in welcher Weise den Betroffenenorganisationen notwendige Unterstützung zur Verfügung gestellt werden kann.

Einen Ansatz sieht der SoVD NRW darin, das der Unterstützung der Behindertenselbsthilfe dienende Teilprojekt der agentur barrierefrei NRW unter Fortführung seiner bisherigen Unterstützungsarbeit bei Zielvereinbarungen nach BGG NRW zu einem leistungsfähigen Kompetenzzentrum in allen Fragen der Barrierefreiheit fortzuentwickeln. (28) Dieses sollte die Partizipation der Betroffenenorganisationen bei der Umsetzung der BRK auf Landes- wie kommunaler Ebene im Bedarfsfall unentgeltlich unterstützen, auch mittels eines Pools geeigneter Sachverständiger, die zu beratender Unterstützung bereit sind. Unterstützungsbedarfe werden aber auch in den anderen Bereichen jenseits des Art. 9 BRK bestehen. In jedem Fall sollte vermieden werden, dass sich eine Kluft zwischen den Partizipationsansprüchen der BRK und den tatsächlichen quantitativen wie qualitativen Partizipationsmöglichkeiten entwickelt.

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Fußnoten

(1) vgl. Art. 4 Abs. 5 UN-BRK

(2) vgl. Art 4 Abs. 1 Buchst. a) i. V. mit Buchstabe d) BRK

(3) vgl. Art. 4 Abs. 3 UN-BRK; dies gilt gleichermaßen bei an anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen.

(4) Deutsch zählt nicht zu den Amtssprachen der Vereinten Nationen.

(5) Der Begriff der „angemessenen Vorkehrungen“ ist in Art. 2 BRK definiert; deren Versagung ist ein Diskriminierungstatbestand.

(6) Für den deutschen Sprachgebrauch ist diese begriffliche Unterscheidung vergleichsweise neu. In der Vergangenheit wurde häufig von Integration gesprochen, wo Inklusion gemeint war.

(7) Zitiert nach: SoVD e.V., UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen – Inklusive Bildung verwirklichen, Berlin 2009, S. 3

(8) vgl. etwa die Ausführungen von Prof. Dr. Hans Wocken in der Anhörung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung am 20.05.09 – APr 14/896 S. 16 ff.

(9) vgl. etwa Prof. Preuss-Lausitz, Stellungnahmen 14/2362 und 14/2591 gegenüber dem Landtag NRW

(10) vgl. Art. 8 Abs. 2 Buchstabe b)

(11) Im Einzelfall ergibt sich diese Verpflichtung unmittelbar aus Art. 24 Abs. 2 Buchstabe c) BRK: Sicherstellung „angemessener Vorkehrungen“, die in Art. 2 definiert sind.

(12) Diese Verpflichtung ergibt sich auch unmittelbar aus Art. 9 BRK.

(13) So auch Prof. Dr. Wocken in APr 14/896

(14) Gleiches gilt auch für die Auslegung des Begriffs der „wesentlichen“ Behinderung zur Definition des Personenkreises, der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat, in § 53 Abs. 1 SGB XII.

(15) In ihrem Bericht über die Wirkungen des BGG NRW hatte die Landesregierung die entsprechende Forderung des SoVD und anderer Behindertenverbände mit der Behauptung fehlender Regelungskompetenz aufgrund der ArbStättVO zurückgewiesen.

(16) vgl. § 3 Abs. 4 ArbStättV

(17) Quelle: Ausführungen des Ministeriums für Bauen und Verkehr im Landesbehindertenbeirat vom 05.03.2009. Die zitierte Rechtsauslegung ist als mit der BRK unvereinbare Praxis gem. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d) durch eine Auslegung im Sinne der Inklusion und Barrierefreiheit abzulösen.

(18) Die geforderte Änderung der Auslegung und der Vollzugspraxis von § 55 BauO ergibt sich auch unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d) BRK, wonach mit der BRK nicht vereinbare Handlungen oder Praktiken zu unterlassen sind und dafür Sorge zu tragen ist, dass staatliche Behörden und öffentliche Einrichtungen im Einklang mit der BRK handeln.

(19) Da es sich um eine Maßnahme zur Umsetzung der BRK handelt, die auch die kommunale Ebene unmittelbar verpflichtet, dürften sich Konnexitätsfragen (kommunaler Anspruch auf Finanzausgleich bei Aufgabenübertragung durch das Land) hier nicht stellen.

(20) § 2 Abs. 8 ÖPNVG verpflichtet generell zur Berücksichtigung der Barrierefreiheit „bei Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Angebotes des ÖPNV“. § 8 Abs. 1 greift dies für die Erstellung der Nahverkehrspläne ausdrücklich auf. § 2 Abs. 3 verlangt die landesweite Entwicklung einer koordinierten Fahrgastinformation unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen.

(21) Im Wortlaut: „Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.“

(22) ZPE der Universität Siegen, Selbständiges Wohnen behinderter Menschen – Hilfen aus Einer Hand, Abschlussbericht, August 2008; vgl. hier: S. 345 ff.

(23) vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe i) BRK

(24) Ende Juli 2009 bezogen in NRW 62,2 % der in der registrierten schwerbehinderten Erwerbslosen Leistungen nach dem SGB II. Die durchschnittliche Höhe der Erwerbsminderungsrenten lag Ende 2007 bei 761 Euro (alte Bundesländer).

(25) Die Frauenberatungsstellen sind in die vorstehenden Ausführungen zu Beratungseinrichtungen eingeschlossen.

(26) vgl. Landtag NRW (Hrsg.), Zukunft einer frauengerechten Gesundheitsversorgung in NRW, Bericht der Enquetekommission des Landtags von Nordrhein-Westfalen, S. 159 f.

(27) [1] Gender Mainstreaming verlangt die Berücksichtigung des Zieles der Gleichstellung der Geschlechter bei sämtlichen politischen Maßnahmen einschließlich der Haushaltsgesetzgebung. („Gender Budgeting“). Die Umsetzung der Verpflichtungen des Gender Mainstreaming erscheint bislang unbefriedigend.

(28) vgl auch die einmütig verabschiedete Resolution der Delegiertenversammlung des LBR vom 14.03.09 zur Sicherung und Fortentwicklung der agentur barrierefrei NRW

Der ABA Fachverband unterstützt ausdrücklich das vorstehende Positionspapier des SoVD Landesverbandes NRW.

Programm „Angekommen?! (Offene) Kinder- und Jugendarbeit mit jungen Geflüchteten und Zuwander_innen – Impulse für die Praxis“

AGOT-LogoFachtag der AGOT-NRW e.V.

Donnerstag, 12. November 2015, Jugendzentrum Multicult, Am Haxthausenhof 18, Paderborn

Beschreibung

Kriege, Krisen und Arbeitslosigkeit veranlassen Menschen weltweit ihre Heimat zu verlassen. Geflüchtet oder ausgewandert befinden sich diese Menschen in schwierigen und teils menschenunwürdigen Situationen. Und so ist auch die Lebensrealität von geflüchteten und zugewanderten Kindern und Jugendlichen in Deutschland in der Regel von Ungewissheit, Perspektivlosigkeit und Ausgrenzung geprägt. Mit der Zunahme von Flucht und Zuwanderung wird auch die (Offene) Kinder- und Jugendarbeit herausgefordert, sich stärker einzumischen.

(Offene) Kinder- und Jugendarbeit hat aufgrund ihrer Prinzipien, Expertise und Methoden besonderes Potenzial, um den Umgang mit geflüchteten und zugewanderten Kindern und Jugendlichen in unserer Gesellschaft mitzugestalten. Zudem ist es für sie nicht ganz neu, mit geflüchteten und/oder zugewanderten Kindern und Jugendlichen zusammen zu arbeiten. Gleichzeitig wirken sozialpädagogische Angebote vielerorts vereinzelt oder nebeneinander her. Oder es gibt sie nicht. Wie kann es also gelingen, auch geflüchtete und zugewanderte Kinder und Jugendliche besser in ihrer Entwicklung zu fördern und sie gleichberechtigt zur Selbstbestimmung zu befähigen?

Die Fachtagung zielt darauf ab, Erfahrungen und Methoden der (Offenen) Kinder- und Jugendarbeit diesbezüglich zu bündeln und zu systematisieren. Das dadurch gewonnene Wissen soll dokumentiert und in die Debatte um den Umgang mit Geflüchteten und Zuwander_innen einfließen.

Tagesverlauf

9.30 Uhr Ankommen

10 Uhr Begrüßung

AGOT-NRW, Stadt Paderborn

10.15 bis 12.30 Uhr Vorträge

Moderation: Anne Broden, IDA-NRW

Die rechtliche Situation junger Geflüchteter in NRW (Dr. Zübeyde Duyar, AK Asyl Bielefeld)

Bei dem Vortrag sollen neben den asyl- und aufenthaltsrechtlichen Perspektiven der minderjährigen und jungen Flüchtlinge auch ihre Unterbringungs- und Betreuungssituation sowie der Zugang zu Bildung und Beschäftigung aufgezeigt werden. Insbesondere unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge fallen in Deutschland unter das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) und für sie gelten teilweise andere asyl- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen als für begleitete, minderjährige und volljährige Flüchtlinge. Der Vortrag soll das nötige Hintergrundwissen vermitteln, um die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Situation der Kinder und Jugendlichen zu verstehen und sie dabei zu unterstützen, Hilfs- und Bildungsangebote wahrzunehmen und die damit verbundenen Chancen für sich zu nutzen.

Offene Kinder- und Jugendarbeit mit jungen Geflüchteten und Zuwander_innen – Chancen und Herausforderungen (Sonja Knobloch, Jugendarbeit Hamm Westen)

12.30 Uhr bis 13.30 Uhr Mittagspause

13.30 bis 15.30 Uhr Arbeitsgruppen

Workshop 1: Wie gelingt die Gestaltung unseres OT-Alltages mit jungen Geflüchteten, ohne die Stammbesucher_innen aus dem Blick zu verlieren? (Andrea Heinz, Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Offene Kinder- und Jugendarbeit NRW)

Es ist seit jeher unsere tägliche Herausforderung in der Offenen Arbeit, dass sich in unseren Einrichtungen konkurrierende, sich voneinander abgrenzende Gruppen begegnen. Aktuell treffen unsere StammbesucherInnen vermehrt mit geflüchteten Jugendlichen aufeinander. Wie es uns gelingen kann, dass diese Gruppen friedlich miteinander auskommen, vielleicht sogar einander verstehen und aufeinander zugehen, das möchte ich anhand einiger Projekte, aber auch anhand von Materialien für die Praxis vorstellen.

Workshop 2: Einblick in die Koordination der Flüchtlingshilfe am Beispiel der Stadt Paderborn – Chancen und Möglichkeiten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit unter dem Aspekt der Flüchtlingssituation in Deutschland (Verena Kopp, Stadt Paderborn)

Verena Kopp aus Paderborn stellt dar, wie die Flüchtlingsabteilung innerstädtisch koordiniert wird und zeigt an Hand von Praxisbeispielen auf, welche Fördermöglichkeiten und Chancen für Offene Kinder- und Jugendarbeit bestehen. Im Anschluss an Ihren Vortrag besteht die Möglichkeit für Erfahrungsaustausch und Diskussion.

Workshop 3: Viele Spiele – wenig Worte! Welche Spiele eignen sich für Gruppen, wenn „Sprache“ nicht als Kommunikationsmittel zur Verfügung steht? (Karin Broekmann, Spielpädagogin, 25 Jahre Berufserfahrung in der Kinder-, Jugend- und Bildungsarbeit)

Gespielt wird auf der ganzen Welt, Spielen ist ein ganzheitlicher, aktiver und partizipativer Prozess. Welche Spiele eignen sich für Gruppen (Kinder, Jugendliche aber auch Erwachsene), wenn „Sprache“ nicht als Kommunikationsmittel zur Verfügung steht? Wie können wir gemeinsam in Kontakt kommen, auch wenn wir uns sprachlich nicht, oder nur unzureichend, verständigen können? Der Workshop bietet hierzu Anregungen und Spiele, die direkt in der Praxis angewandt werden können. Voraussetzung: Neugier, Spaß und bequeme Schuhe 😉

Workshop 4: Neue Wege und Projekte in der Arbeit mit jungen Flüchtlingen und Zuwander_innen (Sonja Knobloch, Vignaraj Shammugarajah, Jugendarbeit Hamm Westen)

Der Workshop bietet praxisnahe Erfahrungsberichte aus der Offenen Jugendarbeit im Umgang mit der steigenden Anzahl junger Geflüchteter und Zuwander_innen im Stadtteil Hamm Westen. Welche Besonderheiten weisen diese Kinder und Jugend-lichen auf, welche Anforderungen werden an die Pädagog_innen gestellt und in welchem Rahmen werden spezifische Angebote eingebettet?

Workshop 5: „Raus aus der Rundturnhalle!“ – wie aus rechten Parolen bei Facebook eine Flüchtlingsinitiative (mit uns) entstand (Michelle Selina Diedrichs und Nicole Riemer, Falkenfamilie Recklinghausen, Marl)

Anhand der Arbeit des „Jungen Flüchtlingsforums Marl“ möchten wir euch die Praxis unserer Offenen Kinder- und Jugendarbeit mit Geflüchteten im Jugendzentrum und beim Spielmobil  vorstellen. Wir präsentieren euch vielfältige Kreativangebote sowie Karten- und Brettspiele, die ohne eine gemeinsame Sprache funktionieren – und geben euch die Gelegenheit, diese auszuprobieren.

15.30 bis 16.30 Uhr Abschlussplenum

Zeitzeugen

Viel Spaß und hilfreiche Erkenntnisse wünschen wir Ihnen beim Lesen der Berichte diverser Zeitzeugen. Wir freuen uns, wenn Sie uns Ihre eigenen Erfahrungen aus vergangenen Zeiten – oder auch Kuriosa aus der Gegenwart – zukommen ließen. Gern präsentieren wir diese ebenfalls hier.

 

Anekdoten vom Baui
Erwin Götz, Mitarbeiter der ersten Stunde auf dem Bauspielplatz Langwasser (Nürnberg) erinnert sich. Erschienen ist der Beitrag zunächst in dem Buch „Wo die Kinder spielen(d) lernen“, erschienen 2003 im emwe-Verlag, Nürnberg 2003. Die Verwendung hier geschieht mit freundlicher Genehmigung des Teams vom Bauspielplatz und des emwe-Verlages.

 

Der Abenteuerspielplatz hat mich geprägt: Eine frühere Besucherin erinnert sich
Renate Kavuza, Besucherin auf dem Bauspielplatz Langwassser in Nürnberg während ihrer Grundschulzeit erinnert sich und schreibt ihre Erlebnisse auf. Erschienen ist der Beitrag zunächst in dem Buch „Wo die Kinder spielen(d) lernen“, erschienen 2003 imemwe-Verlag, Nürnberg 2003. Die Verwendung hier geschieht mit freundlicher Genehmigung des Teams vom Bauspielplatz und des emwe-Verlages.

 

Viel gelernt – am Anfang war ich dabei
Ewald Heckl war 1971 bei Gründung des Bauspielplatzes Langwasser in Nürnberg als Honorarkraft dabei. Er erinnert sich. Erschienen ist der Beitrag zunächst in dem Buch „Wo die Kinder spielen(d) lernen“, erschienen 2003 im emwe-Verlag, Nürnberg 2003. Die Verwendung hier geschieht mit freundlicher Genehmigung des Teams vom Bauspielplatz und des emwe-Verlages.

 

 

Christioph Berse: Kommunale Bildungslandschaften

Dr. Christoph Berse hat in der Zeitschrift „inform 3/2009“ unter dem Titel „Kommunale Bildungslandschaften“ – Eine geeignete Konzeptfigur für die Förderung mehrdimensionaler Bildung?“ veröffentlicht. Die Zeitschrift inform finden Interessierte in Absprache mit dem Landejugendamt Rheinland, der Herausgeberin, auch regelmäßig zum Herunterladen im ABA-Netz. Wir haben uns erlaubt, den besagten Beitrag zusätzlich hier zur Verfügung zu stellen, da wir – im Rahmen der AGOT-NRW das Thema ebenfalls intensiv bearbeiten.

Bei dem hier vorliegenden Beitrag handelt es sich um eine Vorabveröffentlichung des gleichnamigen Beitrages für die Publikation „Bildungslandschaften – Raum für flexible Bildung“ von Hans-Uwe Otto und Petra Bollweg. Das Buch wird 2010 erscheinen. Das Buch „Mehrdimensionale Bildung im Kontext Kommunaler Bildungslandschaften. Bestandsaufnahme und Perspektiven von Dr. Christoph Berse reflektiert vor dem Hintergrund erweiterter Bildungsvorstellungen und des aktuellen Bildungsdiskurses die produktiven Ansätze von mehrdimensionalen Bildungskonzeptionen in der Neugestaltung kommunaler Bildungslandschaften. Darüber hinaus wird die bildungspolitische Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe als ambivalente Leitnorm diskutiert. Des Weiteren werden die verschiedenen Ansätze in der Kooperation von Jugendhilfe und Schule sowie der Ganztagsschule vorgestellt.

Das Buch ist als eBook erschienen. Es kann kostenlos beim Budrich UniPress heruntergeladen werden. Ferner gibt es das Buch in gedruckter Form bei Budrich UniPress (ISBN 978-3-940755-43-8, Leverkusen-Opladen 2009, 233 Seiten)

 

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Beitrag aus der inform 3/2009


NAGEL-Redaktion – Kommunale Bildungslandschaften

Foto: Rainer Deimel

 

Bildung ist mehr als Schule!
Abschlusserklärung der Fachtagung „Entwicklung kommunaler Bildungslandschaften aus Sicht der Kinder- und Jugendarbeit“ der AGOT-NRW am 27. November 2009 in Bochum

 

Kommunale Bildungslandschaften: Eine geignete Konzeptfigur für die Förderung mehrdimensionaler Bildung?
Ein Beitrag von Christoph Berse, veröffentlicht in der Zeitschrift inform des Landschaftsverbandes Rheinland (Landesjugendamt)

Der Deutsche Verein (für öffentliche und private Fürsorge) hat Mitte 2007 ein beachtlichesDiskussionspapier zur Entwicklung Kommunaler Bildungslandschaften vorgelegt.

Darin heißt es unter anderem:

Eine optimale Entwicklungsförderung junger Menschen kann nur gelingen, wenn soziales, schulisches und emotionales Lernen miteinander verbunden wird.
Dies kann nur erfolgreich ausgestaltet werden, wenn alle für Bildung und Erziehung verantwortlichen Träger und Institutionen in verbindliche Vernetzungsstrukturen eingebunden sind und Familien aktiv einbeziehen.
Die Kommune ist die zentrale Plattform für die Bildung junger Menschen. Sie ist der Ort, an dem schulisches, soziales und emotionales Lernen und Bilden stattfindet. Deshalb muss die Steuerungsverantwortung für die Verzahnung der Träger, Einrichtungen und Angebote durch die Kommune wahrgenommen werden, weil nur sie den erforderlichen Rahmen zur optimalen Nutzung der örtlichen Ressourcen sicherstellen und verbindliche Kooperationsstrukturen herstellen kann.

Und weiter:

Der Schlüssel für die Integration in die Gesellschaft und die dauerhafte Teilhabe aller jungen Menschen an einer selbstbestimmten und zukunftsorientierten Lebensgestaltung liegt in einem Bildungsverständnis, das den erfolgreichen Erwerb von schulischen, sozialen und emotionalen Kompetenzen und Fähigkeiten beinhaltet.
Ausgangspunkt für die Organisation der Bildungs- und Lernprozesse muss die Orientierung an den individuellen Bedürfnissen und Leistungspotenzialen junger Menschen in ihren jeweils altersspezifischen Phasen vor Ort sein.
Entwicklungs- und Bildungsprozesse junger Menschen in ihren ersten Lebensjahren sind in einem besonderen Maße abhängig von den Ressourcen ihres Lebensumfeldes. Eltern nehmen im Bildungsprozess ihrer Kinder eine zentrale Rolle ein. Kommunale Bildungslandschaften beziehen deshalb die Eltern strukturell in die Verantwortung für die Gestaltung der Lebens- und Bildungsorte ihres Umfeldes ein.
Eine Kommunale Bildungslandschaft entsteht, wenn alle am Prozess der Bildung, Erziehung und Betreuung beteiligten Akteure ihre Angebote miteinander verschränken und zu einem konsistenten Gesamtsystem zusammenführen: Familie, Kindertageseinrichtung, Kinder- und Jugendhilfe, Schule, Wirtschaft und Betriebe etc.
Die konsequente Orientierung am Bild einer Kommunalen Bildungslandschaft ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer von Bildung unterstützten Chancengleichheit und schafft somit günstige Voraussetzungen für die Sicherung gesellschaftlicher Teilhabe.
Um diesen Prozess voranzutreiben und zu steuern bedarf es einer Weiterentwicklung der Kooperationskultur mit verbindlichen Kontrakten der beteiligten Organisationen unter öffentlicher Verantwortung.
Ziel ist die Schaffung einer tragenden Struktur, die die Abstimmung aller Prozesse der Bildung, Erziehung und Betreuung auf kommunaler Ebene ermöglicht.
Kommunale Bildungslandschaften bilden diese Struktur ab. Durch sie wird die strukturierte Abstimmung aller Angebote der Bildung, Betreuung und Erziehung ermöglicht und damit gleichsam das separierte Denken und Handeln in Einzelzuständigkeiten merklich reduziert.
Ein umfassendes Bildungsmonitoring als integriertes Berichtswesen von Bildungsverläufen vor Ort sind Grundvoraussetzung für eine Integration von Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung und ein Qualitätssicherungsinstrument Kommunaler Bildungslandschaften.
Eine kontinuierliche Evaluation der Kooperations- und Abstimmungsstrukturen der Kommunalen Bildungslandschaften ist erforderlich, um die erzielten Wirkungen überprüfen und die Netzwerke weiterentwickeln zu können.

Gesamtes Diskussionspapier des Deutschen Vereins herunterladen

Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es Aktivitäten zur Umsetzung Kommunaler Bildungslandschaften, bei denen unter anderem der ABA Fachverband beteiligt ist.

Diese Seite ist zur Flankierung dieser Bemühungen eingerichtet worden. Sie soll die Entwicklung begleiten.

Sie können hier herunterladen

Prof. Dr. Werner Lindner (Fachhochschule Jena) 1: Kooperation von Jugendverband und Schule im Rahmen kommunaler Bildungslandschaften – Neue Herausforderungen und alte Verlegenheiten (Skript eines Vortrages vom 12. September 2009 bei der Landeskonferenz SJD-Die Falken, Landesverband NRW, in Gelsenkirchen)

Bildungslandschaften_Neue_Herausforderungen_alte_Verlegenheiten-2

Begleitendes Powerpoint Material Kooperation von Jugendarbeit und Schule im Rahmen Kommunaler Bildungslandschaften (5 MB)

Prof. Dr. Werner Lindner (Fachhochschule Jena) 1: Visionen einer vernetzten Bildungslandschaft (Vortrag vom 19. April 2008 beim Landesjugendring Rheinland-Pfalz) Herunterladen

 

Prof. Dr. Werner Lindner (Fachhochschule Jena) 1: Neue Netze der Verantwortung für Bildung und Lebensbewältigung. Konzeption für das integrative Zusammenwirken von Erziherischen Hilfen, Schulsozialarbeit, Kinder- und Jugendarbeit und Schule in Jena-Lobeda und Jena-Winzerla (Stand: Oktober 2008) Herunterladen

 

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1 Prof. Dr. Werner Lindner ist Mitglied im Beirat des ABA Fachverbandes. Die eingestellten Beiträge hat er uns freundlicherweise zur Verwendung zur Verfügung gestellt.

Jugendhilfe ist Erziehung und Bildung

Von Reiner Prölß


Foto: Rainer Deimel

„Jugendhilfe und Bildung“ – ein Thema, das ja in unserer Profession durchaus umstritten ist, und von dem manche meinen, Jugendhilfe verhebe sich mit ihrem Bildungsanspruch. (1) Ich bin da anderer Meinung und sehe darin durchaus eine Chance für die Jugendhilfe.

Welche Aufgaben und Inhalte, welche Rolle und Funktion, welche Chancen und Möglichkeiten hat Jugendhilfe in der gegenwärtigen oder der zukünftigen Gesellschaft?

Hat Jugendhilfe in dieser zukünftigen Gesellschaft überhaupt noch einen Stellenwert?

Wird Jugendhilfe überhaupt wahrgenommen, ist sie wichtig und noch von Bedeutung?

Was muss sich ändern?

Diesen Fragen will ich nun nachspüren.

Die aktuelle Bildungsdebatte als Chance für die Jugendhilfe

 

Dass der deutsche Bildungsbegriff ein sperriger und schwieriger, in anderen Sprachen so nicht bestehender ist, wissen alle, die sich irgendwann einmal mit Pädagogik beschäftigt haben. Es ist ein idealistischer Begriff. Es ist ein Begriff der Aufklärung, aus dem sich dann im deutschen Humanismus so etwas wie eine „Theorie der Bildung“ entwickelt hat. Die Namen, die damit verbunden sind, lesen sich wie das „Who is who“ deutscher Geistesgeschichte dieser Zeit: Herder, Wilhelm von Humboldt, Schlegel, Schiller, Fichte und viele andere haben sich damit beschäftigt. Die Urväter deutscher Pädagogik haben darauf Bezug genommen: Pestalozzi, Fröbel, Campe u. v. m. Schleiermacher hat von einem „unbestimmten Selbstzweck“ der Bildung gesprochen. In dieser Tradition bewegen sich die zahlreichen – und im Gegensatz zur PISA-Studie leider in der öffentlichen Diskussion noch viel zu wenig beachteten Papiere wie die Empfehlungen Forum-Bildung (2), der Streitschrift des Bundesjugendkuratoriums Zukunftsfähigkeit sichern! Für ein neues Verhältnis von Bildung und Jugendhilfe (3) und die Aussagen im Kapitel B IV „Bildungschancen und Herausforderungen an Bildung“ des Elften Kinder- und Jugendberichtes (4), das Papier Die bildungspolitische Bedeutung der Familie – Folgerungen aus der PISA-Studie des wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen der Bundesregierung (5) oder jüngst, darauf basierend Bildung ist mehr als Schule! Leipziger Thesen zur aktuellen bildungspolitischen Debatte, die vomBundesjugendkuratorium, der Kinder- und Jugendberichtskommission und der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe formuliert wurden (6).

 

Die Streitschrift des Bundesjugendkuratoriums führt aus: „Bildung heißt immer: ‚sich bilden‘.“ Bildung ist stets ein Prozess des sich bildenden Subjekts, zielt immer auf Selbstbildung ab. Bildung ist mehr als ein Katalog akkumulierten Wissens, ein Kanon von Inhalten, über den man verfügen muss, um – wie gerne behauptet – als gebildeter Mensch zu gelten. Bildung ist kein Gut und keine Ware. Bildung meint auch Wissenserwerb, geht aber nicht darin auf. Sie ist zu verstehen als Befähigung zu eigenbestimmter Lebensführung, als Empowerment, als Aneignung von Selbstbildungsmöglichkeiten. Im Kinder- und Jugendalter ist Bildung als „eigen-sinniger“ Prozess des Subjekts von grundlegender Bedeutung für dessen Entwicklung und Hineinwachsen in Kultur und Gesellschaft …“ (7)

Bildung hat also Konjunktur! Seit der Veröffentlichung der PISA-Studie gibt es eine breite und teilweise aufgeregt geführte Diskussion über das bundesdeutsche Bildungssystem. Doch wird diese Diskussion sehr verkürzt und zu sehr aus der Perspektive des Schulwesens geführt. Überhaupt ist die öffentliche Debatte nach PISA von einem sehr eingeengten und auch merkwürdigen Verständnis von Bildung geprägt, das – wie es Thomas Rauschenbach formuliert hat – „Bildung auf Wissensvermittlung, auf überprüfbare Wissensbestände fokussiert“. (8) Bildung wird mit Schule gleichgesetzt, um dann daraus die gleichermaßen einfache wie falsche Schlussfolgerung zu ziehen, eine institutionelle Zuordnung zum Schulbereich garantiere per se Bildung. In der aktuellen bildungspolitischen Debatte sollten vielleicht stärker die Aneignungsprozesse, die der „Alltagsbewältigung dienen“, in den Blick genommen werden, denn „angesichts der zunehmenden Komplexität der gesellschaftlichen Verhältnisse und der kulturellen und technischen Entwicklungen, angesichts des mit wachsender Beschleunigung vonstatten gehenden Wandels von Lebensbedingungen kann „Bildung“ nicht darauf beschränkt werden, den Nachwachsenden die Kenntnisse von „Wissensbeständen, Interpretationen und Regeln einer gegenwärtig bestehenden kulturellen Lebensform zu vermitteln“ (9) – beschreibt der Elfte Kinder- und Jugendbericht.

Es ist aber auffällig, dass diese Anforderungen zwar deklamatorisch in Sonn- und Feiertagsreden wohlfeil formuliert werden, dass sie aber nicht Grundlage zur Operationalisierung der Bildungsinstitutionen und Gestaltung von Bildungspolitik sind.

Wer sich auf eine solche Operationalisierung einlässt, wird sehr schnell feststellen, dass es gerade die Schule in Deutschland ist, die in Struktur und Organisation nicht den Anforderungen einer eben beschriebenen Gesellschaft gerecht wird – trotz vieler mutmachender Ansätze und auch etlicher engagierter und kreativer Kolleginnen und Kollegen. Schule wird weder in der erforderlichen Breite und Tiefe bei Inhalten noch bei didaktischen und methodischen Ansätzen den Erfordernissen veränderter Gesellschaft gerecht, sondern – ich wage die These – sie entspricht mehr als jede andere Bildungsinstitution nach wie vor den Reproduktionsbedingungen einer „alten“ Industriegesellschaft vergangener Tage. Bei der Betrachtung der Schulorganisation sowie von Formen und Inhalten schulischer Lernprozesse wird eine Formenbestimmung deutlich, die mit ihrer Taylorisierung der Wissensvermittlung und der Strukturierung von Zeitabläufen (Denken im %-Stunden-Takt), Disziplin und Selektion einer industriell-kapitalistischen Massengüterproduktion entspricht.

Es ist deshalb kein Zufall, dass Schule, wie sie ist, nur einen geringen Anteil am nachhaltigen Lernen von Menschen in allen Lebensphasen hat. 70 bis 80 Prozent des Wissens und der Fähigkeiten werden außerhalb von Schule angeeignet.

Eine ernsthafte bildungspolitische Diskussion muss deshalb alle Orte des Lernens in den Blick nehmen und überlegen, wie Lernprozesse sinnvoll und wirkungsvoll gestaltet werden können – in und außerhalb der Schule und das ist die Chance und Aufgabe der Jugendhilfe!

Bildung ist also mehr! Bildung ist also – institutionell gedacht – mehr als Schule. Bildung umfasst – von den Aneignungsbedingungen her betrachtet – formelle Bildung, wie curricular abgestimmte, weitgehend verpflichtende, mit leistungszertifizierende Schul-, Ausbildungs- und Hochschulsysteme, nichtformelle Bildung als jene Form organisierter Bildung und Erziehung, die freiwilliger Natur ist und Angebotscharakter hat und informelle Bildung, worunter ungeplante und nicht intendierte Bildungsprozesse verstanden werden, die sich im Alltag von Familie, Nachbarschaft, Arbeit und Freizeit ergeben. Schließlich ist Bildung – von den Aneignungsprozessen her gesehen – höchst unterschiedlich, differenziert und individuell vielfältig. Und Bildung ist – wie bereits konstatiert – immer auch Selbstbildung.

 

In den Mittelpunkt der Betrachtung müssen die Rahmenbedingungen, die Räume und Orte, die ein erfolgreiches Lernen ermöglichen, gerückt werden und die Frage, welches Wissen, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten wir heute für morgen benötigen. Letzteres sicherlich eine schwierig zu entscheidende Frage, die einen Werte orientierten, gesellschaftspolitischen Diskurs erfordert, der Fragen der Demokratie, Mündigkeit, Toleranz ebenso wie die nach Wissensinhalten, Kenntnissen und Fertigkeiten in einer globalisierten Welt.

 

Jugend(hilfe)politik als Querschnittspolitik

 

Jugendpolitik wird in der äußeren Wahrnehmung als Ressortpolitik gesehen und wahrgenommen und intern meist auch als Ressortpolitik gelebt. Jugendpolitik wird mit der Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und einiger weiterer auf Kinder, Jugendliche und ihre Familien bezogenen Rechtsnormen (z. B. das BGB, JGG, JÖSchG, Adoptionsgesetz u.v.m) sowie mit dem Bundesjugendplan gleichgesetzt.

„Allerdings war Jugendhilfe“, schrieb Ingrid Mielenz vor knapp 10 Jahren in dem von der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe herausgegebenen Band „Jugendhilfe 2000 – Visionen oder Illusionen?“, „als ausschließliche, gegen andere Politikbereiche abgrenzbare Ressortaufgabe für die in sie gesetzten Erwartungen und für die von ihr selbst formulierten Zielsetzungen schon immer viel zu eng gesetzt. Lebenslagen von jungen Menschen und Familien werden von einer Vielzahl von Bedingungsfaktoren geprägt. Jugendhilfe – als ein Erziehungs- und Bildungsbereich neben anderen – findet in einem sozialen Kontext statt, der mit dem Begriff der Lebensweltorientierung seine fachliche Ausformung gefunden hat. Mit diesem, an den gegebenen Lebensverhältnissen orientierten Handlungszusammenhang wollte (und will) Jugendhilfe ihre Adressaten aktivieren, Strukturen verändern, ganzheitlich tätig sein.

Mit einem weit reichenden, recht selbstbewussten Ansatz, nämlich konkret zur Verbesserung von Lebenslagen beizutragen, hat sich … mit dem Begriff der „Einmischungsstrategie“ eine offensive Jugendhilfepraxis durchgesetzt. … Eine Jugendhilfe, die sich mit gesellschaftlichen Veränderungen auseinander setzt, die Lebenssituationen und Bedürfnisse ihrer Adressaten ernst nimmt, wird sich ‚quer‘ in andere Politikbereiche einmischen und dafür Handlungskonzepte entwickeln müssen.“ (13)

 

Orientierungsrahmen für eine neue Jugend(hilfe)politik

 

Abschließend stellt sich die Frage: Was bedeutet dies nun für die Kinder- und Jugendhilfe in gegenwärtiger und zukünftiger Gesellschaft konkret, in einer Gesellschaft, die der Veranstalter als „Informations- und Wissensgesellschaft“ ausgemacht hat? Was ist der Orientierungsrahmen für eine neue, eine offensive Jugend(hilfe)politik vor Ort. Eine Neuorientierung der Kinder- und Jugendhilfe sollte – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – in folgenden drei Korridoren erfolgen:

Orientierung und Konzentration auf Kinder, Jugendliche und ihre Familien

● Wir brauchen auf allen Ebenen eine Veränderung in den Jugend- und familienpolitischen Finanzierungsinstrumentarien, in deren Zentrum zwei Prinzipien stehen: Dienste und Infrastruktur vor Geld und lelstungsbezogene – aber nicht monetäre – Subjektförderung zur Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts, z. B. in Form von Bildungsgutscheinen, Kita-Cards etc.

● Jugendhilfe hat sich in der Vergangenheit von Familienpolitik abzugrenzen versucht. Das war falsch! Vielmehr muss zukünftig Jugendhilfe die familienpolitische Dimension planerisch und in der konkreten Praxis stärker berücksichtigen. Dabei geht es einmal um die Stärkung der Erziehungsfähigkeit in der Familie, zum Zweiten um soziale Integration und die Überwindung von Ungleichheit und drittens um eine stärkere öffentliche Wahrnehmung der Bedeutung von Familie für die Zukunft unseres Gemeinwesens.

● Kommunale Sozialpolitik muss sich stärker und prioritär auf Kinder, Jugendliche und ihre Familien konzentrieren und – gerade aufgrund der knappen Haushaltsmittel – ihre Ressourcen darauf ausrichten.

● Wir brauchen eine intensive Kooperation von Kindertagesstätten, Schulen, Beratungsdiensten, dem Allgemeinen Sozialdienst (ASD) und der Eltern- und Familienbildung. Wir brauchen „neue Formen der Vernetzung“, wie es in der 10. Leipziger These heißt.

● Aus diesen Überlegungen und aus den vielfältigen Erkenntnissen über die Bedeutung des sozialen Nahraums ist zu überlegen, ob die Rolle des Allgemeinen Sozialdienstes (ASD) nicht völlig neu definiert werden müsste. Es geht darum, den programmatischen Satz „vom Fall zum Feld“ inhaltlich und strukturell umzusetzen. Aufgrund dieses vorstehend beschriebenen Perspektivenwechsels verbunden mit der Konzentration der Ressourcen auf Kinder, Jugendliche und ihre Familien, käme dem ASD eine neu Rolle und Aufgabe zu. Die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen des ASD müssten verstärkt mit Kindertagesstätten und Schulen kooperieren und auch Einrichtungen als Kristallisationspunkt für den sozialen Nahraum nutzen. Sie würden zum Berater und Manager des sozialen Nahraums und seiner Ressourcen und Potenziale, sie würden Quartiersmanager und Koordinatoren für Lern- und Bildungsprozesse im Stadtteil.

 

Jugendhilfe ist Erziehung und Bildung

Jugendhilfe ist Erziehung und Bildung, Betreuung, Förderung und Hilfe. In der Vergangenheit ist der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Jugendhilfe in allen Handlungsfeldern vernachlässigt; worden, auch in den sogenannten „bildungsnäheren“, wie Kindergärten und Jugendarbeit. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Jugendhilfe muss deshalb wieder stärker in den Vordergrund gerückt werden. Das bedeutet u. a.:

Jugendhilfe ist Erziehung und Bildung, Betreuung, Förderung und Hilfe. In der Vergangenheit ist der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Jugendhilfe in allen Handlungsfeldern vernachlässigt; worden, auch in den sogenannten „bildungsnäheren“, wie Kindergärten und Jugendarbeit. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Jugendhilfe muss deshalb wieder stärker in den Vordergrund gerückt werden. Das bedeutet u. a.:

● Es bedarf eines quantitativen Ausbaus von Krippen und Krabbelstuben sowie der Tagesbetreuung für unter 3-Jährige auf einen Bedarfsdeckungsgrad von 30 bis 40 Prozent und eines Umbaus von sozialpolitisch begründeten Betreuungs- zu Bildungseinrichtungen. Durch gezielte Ansprache und Vermittlung soll vor allem sozial benachteiligten Kindern (Sozialhilfebedürftigkeit) und Kindern mit Migrationshintergrund ein Besuch ermöglicht werden. Sie sollen entsprechend gefördert werden. Begleitend ist eine intensive Elternarbeit anzubieten, einschließlich entsprechender Sprachkurse. Dies ist aufgrund der Bedeutung von Lern- und Bildungsprozessen in der frühen Kindheit von großer Wichtigkeit für eine gelingende Integration.

● Die Qualität des Kindergartens in Deutschland ist empirischen Studien zufolge bestenfalls als mittelmäßig zu bezeichnen. Der – auch oft im Gegensatz zur Schule – erhobene kindgerechtere Bildungsansatz wird in der Breite nicht erfüllt. Eine systematische Förderung erfolgt nicht. Deshalb ist die Einführung von verbindlichen Standards, eventuell im Rahmen eines nationalen Kerncurriculums sinnvoll und erforderlich. Insbesondere muss im Kindergarten mehr Gewicht auf die Sprachförderung gelegt werden. Die Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte muss auf ein international übliches Vergleichsniveau angehoben werden.

● Beim Übergang Kindergarten und Grundschule muss intensiver zusammengearbeitet werden, aus Schnittstellen müssen Schritte des Übergangs werden. In gemeinsamen „Einschulungskonferenzen“ sollen mindestens ein Jahr vor der Einschulung „individuelle Bildungspläne“ erstellt werden, die die rechtzeitige Gewährleistung des individuellen Förderbedarfs im Kindergarten und dessen Fortsetzung in der Grundschule verbindlich festlegen.

● Zur Stärkung der Erziehungsfähigkeit der und zur Unterstützung von Familien sind Kindertagesstätten zu „Orten für Familien“ umzugestalten. In den Kindergärten werden inzwischen fast alle Kinder und ihre Familien erreicht. Sie stellen eine weitestgehend flächendeckende soziale Infrastruktur der Jugendhilfe dar. Damit können sie mit ihren räumlichen Voraussetzungen zum Kristallisationspunkt zur Gestaltung des sozialen Nahraums und für Lern- und Bildungsprozesse im Stadtteil werden. Ein Blick über den bundesdeutschen Gartenzaun zeigt die Potenziale, die in einem solchen Ansatz für soziale Integration liegen (Early Excellence Center).

● Das Verhältnis – Institutionen gedacht – von Jugendhilfe und Schule und – von der Professionalität her gedacht – Schul- und Sozialpädagogik – muss neu gestaltet werden. Es ist derzeit geprägt von zwei unterschiedlichen Positionen. Die eine ist, die Schule soll sich darum kümmern, Wissen, Fähig- und Fertigkeiten zu vermitteln und die darüber hinausgehenden Erziehungsfragen oder sozialpädagogischen Ansätze zu externalisieren. Die andere Position setzt auf eine Sozialpädagogisierung der Schule. Bei letzterer Position gibt es wiederum drei theoretische Modelle. Das eine setzt auf die Integration von erzieherischer Verantwortung (und damit auch sozialpädagogischer Aufgaben) und Unterricht als Aufgabe von Schule durch das jeweilige Lehrpersonal (personale Integration). Dem widersprechen häufig berufliches Selbstverständnis, schulische Rahmenbedingungen und entsprechende Qualifikation, wenngleich dies je nach Schulart differenziert werden muss. Das zweite Modell setzt auf die Einbeziehung sozialpädagogischer Professionalität in der Schule in Form von Schulsozialpädagog/inn/en als Mitarbeiter/innen des Systems Schule. Da sie hier allerdings eine eher randständige und strukturell nachrangige Stellung haben, kommt es vielfach zu professionellen Deformationen und dem Versuch es den Lehrkräften gleich zu tun, eigene Unterrichtseinheiten, z. B. für „soziales Lernen“ oder „Antiaggressionstrainings“ für die ganze Klasse, eingebettet im Dreiviertelstundentakt in die Stundentafel durchzuführen. Das dritte Modell basiert auf einer gleichberechtigten Partnerschaft der Systeme Jugendhilfe und Schule an einem Lernort. Der Lernort Schule wird gemeinsam gestaltet, Bildungs- und Lernprozesse fächer- und unterrichtsübergreifend organisiert, der Unterricht wird entrhythmisiert, die Schule wird somit Ansprechpartner für Familien in allen Erziehungs- und Bildungsfragen, sie öffnet sich zum Gemeinwesen in Kooperationen mit Kunst, Kultur, Sport und Wirtschaft. Konkret heißt das, Jugendhilfe muss viel mehr versuchen, in den Schulen Fuß zu fassen mit ihrem gesamten Angebot von Beratung, Eltern- und Familienbildung, Kinder- und Jugendarbeit und Hilfen zur Erziehung. Jugendhilfe muss deshalb auch ihre Ressourcen stärker in Richtung Schule lenken. Das gilt für den Bereich der Horterziehung, des ASD und auch der Kinder- und Jugendarbeit.

● Kinder- und Jugendarbeit muss sich in ihrem Verhältnis zur Schule den veränderten gesellschaftlichen Anforderungen und einer allmählichen Veränderung hin zur Ganztagsschule anpassen und entsprechende Strategien entwickeln. Wenn Kinder- und Jugendarbeit vor allem aber Jugendverbände glauben, mit dem Hinweis auf Selbstbestimmung und Selbstorganisation von Kindern und Jugendliche die Ganztagsschule ablehnen zu können, werden sie scheitern. Nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ einer Ganztagsschule muss auf die Agenda der Jugend(verbands)arbeit geschrieben werden. Wenn nämlich in der Schule durch eine ganztägige Öffnung das möglich wird, was Kinder und Jugendliche in der Kinder- und Jugendarbeit suchen und finden, Selbstbestimmung, Selbstorganisation, Freundschaften, Spiel, Sport, Geselligkeit, kreatives Gestalten, Musik und Theater, Anerkennung, Ausprobieren können, Herrschafts- und Leistungsdispens, Anregung zu selbstgestalteten Lernprozessen usw., dann stellt sich in der Tat die Frage nach der Legitimation und strukturellen Verortung von Kinder- und Jugendarbeit, die nach dem „Gebrauchswert“ für Kinder und Jugendliche. Deshalb ist es notwendig, dass Kinder- und Jugendverbände bei der Ausgestaltung von Ganztagsschule mit dabei sind, Konzepte entwickeln und in die Schule gehen (dürfen). Denn Jugendverbände als selbst organisierte Gesellungsformen von jungen Menschen haben einen gesellschaftspolitischen Auftrag, der mehr ist als die Gestaltung von Freizeit und Bildungsprozessen. Es geht bei ihnen auch um politische Beteiligung, um Interessensvertretung und um Organisation.

● Die aktuelle Entwicklung zur Ganztagesschule ist für die Jugendhilfe eine große Chance der Schule auf gleicher Augenhöhe begegnen zu können, denn das System Schule ist derzeit nicht in der Lage, einen fachlich qualifizierten Ganztagsbetrieb zu konzipieren und zu organisieren und auch nicht, ihn zu finanzieren.

● Jugendhilfe muss in ihren verschiedenen Handlungsfeldern vor allem an den Schnittstellen zur Schule gemeinsam mit dieser individuelle Bildungs- und Förderpläne für die Kinder und Jugendlichen ausarbeiten. Ein Modell hierfür könnte die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII sein.

 

Qualität und Organisation verbessern

Die fachliche Qualität der Jugendhilfe und ihre Organisation entsprechen in vielen Bereichen nicht dem fachlichen Erkenntnisstand und vielfach auch nicht den normativen und verfahrensrechtlichen Vorgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Deshalb bedarf es einer Qualitätsoffensive, die organisatorische Strukturen und fachliche Standards beinhaltet. Die Handlungsstrategien einer solchen Offensive sollten in fünf Richtungen gehen:

● Integration statt Versäulung: Wir brauchen eine Aufhebung der Versäulung innerhalb der Jugendhilfe. Denn auch die verschiedenen isolierten Ressortzuständigkeiten innerhalb der Jugendhilfe und ihre Struktur, z. B. ASD, Streetwork, Jugendarbeit und Hort stehen oft isoliert nebeneinander und entsprechen nicht den Lebensrealitäten ihrer Adressaten.

● Klarheit und Transparenz: Ziele, Inhalte und Handlungsweisen müssen klar beschrieben und vereinbart werden und nachvollziehbar sein. Sie müssen dokumentiert, überprüft, transparent gemacht und bzgl. ihrer Wirkung evaluiert werden. Wir brauchen vor Ort mehr Wissen über die Wirkung von Maßnahmen. Deshalb sollte auf kommunaler Ebene ein Berichtswesen aufgebaut und es sollten Mittel für lokale Forschung zur Verfügung stehen.

● Zeitlich begrenzt statt dauerhaft: Wir brauchen in der Jugendhilfe mehr Flexibilität und eine bedarfsgerechte Steuerung. Strukturen, Organisation und Finanzierung müssen so angelegt sein, dass auf neue Anforderungen rasch reagiert werden kann. (Zelt- statt Palaststrukturen). Zunehmend ist in der sozialen Arbeit jedoch eine Tendenz im Sinne von der Idee, zur Initiative und zur Institution erkennbar. Die „Segnung für alle Ewigkeit“ erfolgt dann mit der eigenen Haushaltstelle. Eine solche Entwicklung blockiert Ressourcen und verhindert Innovation und Weiterentwicklung.

● Intensiv statt routinemäßig: Die Leistungen der Jugendhilfe müssen intensiver und kompakter, zeitnah am Unterstützungsbedarf ansetzen und sie müssen zeitlich begrenzt sein. Die Mitwirkung muss im Sinne von Hilfe zur Selbsthilfe eingefordert werden. Auch das gehört zu „Fördern und Fordern“.

● Aktive Betätigung und Mitwirkung statt passiver Entgegennahme (Selbsthilfe statt Alimentierung): Das Wunsch- und Wahlrecht der Adressaten der Jugendhilfe ist zu stärken, auch um damit einen fachlichen Wettbewerb zu fördern. Der Leistungsberechtigte ist als Co-Produzent seiner Hilfe mehr all bisher einzubeziehen. Biografische, familiäre und nachbarschaftliche Potenziale müssen stärker genutzt und einbezogen werden. Die vielfältigen Formen von bürgerschaftlichen Engagements in einer Zivilgesellschaft sollen mobilisiert werden. Professionalität und ehrenamtliches Engagement bzw. Selbsthilfe werden im beruflichen Selbstverständnis vieler sozialpädagogischer Fachkräfte als Gegensatz gesehen. Dieses Verständnis ist aber falsch. Es ist eine andere Professionalität gefordert, die die Ressourcen der Lebenswelten besser nutzt.

 

Schlussbemerkung

Soweit einige Überlegungen, in welche Richtung sich Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickeln sollte. Die Frage der Generationengerechtigkeit ist dabei mehr denn je Begründung und Legitimation für Jugendhilfe. Nehmen wir die Losung mit auf den Weg, die vor über 2.000 Jahren bereits Konfuzius seiner Generation mit auf den Weg gegeben hat: „Diejenigen, die sagen, es könne nicht gemacht werden, sollen denjenigen Platz machen, die handeln.“

 

Zum Autor

Reiner Prölß, Dipl.-Pädagoge, Dipl.-Sozialpädagoge, war lange Zeit wissenschaftlicher Mitarbeiter im Referat für Jugend, Familie und Soziales der Stadt Nürnberg und dort zuständig für Grundsatzfragen, Planung und Koordination. Seit 2005 ist er Berufsmäßiger Stadtrat (Dezernent) für Jugend, Familie und Soziales in Nürnberg. Er verfügt über vieljährige berufliche und ehrenamtliche Erfahrung in verschiedenen Handlungsfeldern der Jugendhilfe auf kommunaler, Landes- und Bundesebene. Von 2000-2006 war er Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (AGJ) in Berlin.

Diesen Beitrag verfasste Reiner Prölß anlässlich des 30jährigen Bestehens des Bauspielplatzes Langwasser (Nürnberg). Erschienen ist der Beitrag zunächst in dem Buch „Wo die Kinder spielen(d) lernen“, erschienen 2003 im emwe-Verlag, Nürnberg 2003. Die Verwendung hier geschieht mit freundlicher Genehmigung des Teams vom Bauspielplatz und des emwe-Verlages.

 

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Fußnoten

(1) siehe dazu: Hebenstreit-Müller, Sabine/Müller, Burkhard: Verhoben. Kritik der „Streitschrift“ des Bundesjugendkuratoriums zum Verhältnis von Bildung und Jugendhilfe. In: Sozialmagazin, 27 Jg. 4/2002 und dies.: Warum Kitas in Deutschland noch keine Bildungseinrichtungen sind – Thesen und Konsequenzen im Elementarbereich und Konsequenzen aus HSA. In: FORUM-Jugendhilfe 2/2002

(2) Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderang Arbeitsstelle Forum Bildung: Empfehlungen des Forum Bildung. 2001

(3) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Bundesjugendkuratorium: Zukunftsfähigkeit sichern! Für ein neues Verhältnis von Bildung und Jugendhilfe. Eine Streitschrift des Bundesjugendkuratoriums. Berlin 2001

(4) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elfter Kinder- und Jugendbericht. Berlin 2002

(5) Wissenschaftlicher Beirat für Familienfragen: Die bildungspolitische Bedeutung der Familie – Folgerungen aus der USA-Studie. Berlin 2002

(6) Bundesjugendkuratorium (BJK), Sachverständigenkommission für den elften Kinder- und Jugendbericht, Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (AGJ): Bildung ist mehr als Schule. Leipziger Thesen zur aktuellen bildungspolitischen Debatte. Berlin 2002

(7) Bundesjugendkuratorium, Streitschrift, S. 22

(8) Rauschenbach, Thomas: Der Bildungsauftrag des Kindergartens – Neubesinnung nach dem PISA-Schock. In: „Theorie und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 3/2002

(9) Elfter Kinder- und Jugendbericht, S. 153

(10) Mielenz, Ingrid: Wo stößt Jugendhilfe in ihrer Leistungsfähigkeit an die Grenzen anderer sozialer Systeme? Lebenslagen und qualitative Aspekte des KJHG im Hinblick auf eine notwendige Vernetzung sozialer Leistungen und Angebote. In: Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (Hrsg.) Jugendhilfe 2000. Visionen oder Illusionen. Bonn 1994, S. 29f

(11) Leipziger Thesen, a.a.O.

(12) Elfter Kinder- und Jugendbericht, S. 122 ff.

13. Ausführlicher siehe dazu: Reiner Prölß: Pisa deckt eine Bildungskatastrophe auf: Brauchen wir „neue Wege des Lernens“? In: Jugendnachrichten – Zeitschrift des Bayerischen Jugendringes Nr.4/2002

Weitere Diskussionsbeiträge und wichtige Dokumente zum Thema „Bildung und Jugendhilfe“ sind auch nachzulesen in: Reiner Prölß (Hrsg.): Bildung ist mehr! Die Bedeutung der verschiedenen Lernorte – Konsequenzen aus der PISA-Studie zur Gestaltung der Jugendhilfe in einer kommunalen Bildungslandschaft, emwe-Verlag Nürnberg 2003

 

Konzeptionen zum Thema „Abenteuerspielplätze“

Exemplarisch gibt es als Arbeitshilfen hier Konzeptionen von Abenteuerspielplätzen zum Herunterladen.

Rahmenkonzeption Herunterladen

Einzelne Einrichtungen

Abenteuerspielplatz Oggersheim, Ludwigshafen

Abenteuerspielplatz Panama, Dresden

Abenteuerspielplatz Oggersheim, Ludwigshafen

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Zur Seite Abenteuerspielplätze

Nutztiere

Auf Abenteuerspielplätzen gehört Tierhaltung nicht selten zu einem bedeuten Teil des pädagogischen Konzepts. Dies gilt insbesondere für Kinderbauernhöfe. Tiere sind in besonderer Weise in der Lage, den Prozess der Heranbildung des Verantwortungsbewusstseins bei Kindern günstig zu stimulieren; dies in einer emotional sehr förderlichen Weise. Fünf Konzeptbausteine gibt es hier im Netz unter dem Titel „Tierhaltung in der pädagogischen Arbeit“. In Teil 2 haben wir eine Prioritäten-Listen (Empfehlung) veröffentlicht. Hier wird deutlich, dass es vor allem Nutztiere – besonders größere – sind, die sich in der pädagogischen Praxis als besonders geeignet herausgestellt haben.

Aufgrund positiver Erfahrungen mit der Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V. (GEH) möchten wir die Verantwortlichen in den Einrichtungen anregen, die Kooperation im Bedarfsfall zu suchen. Gleichzeitig kann erreicht werden, dass sich die betreffenden Einrichtungen vermehrt hinsichtlich der Ziele der GEH engagieren.

Die Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen wurde 1981 im niederbayerischen Rottal gegründet. Ursprünglich ein kleiner privater Verein, der hauptsächlich aus engagierten Landwirten, Tierhaltern und Züchtern bestand, zählt die GEH heute fast 200 Mitglieder. Viele tragen aktiv – sei es als Tierzüchter oder in der Verwaltung, in der Öffentlichkeitsarbeit oder als Landwirt – zur Erhaltung der alten und bodenständigen Rassen in ihrem landwirtschaftlichen Umfeld bei. Das Hauptziel ist die in-situ Erhaltung tiergenetischer Ressourcen, die standort- und nutzungsspezifisch gehalten und gezüchtet werden.

Die GEH erachtet es als wichtig, das möglichst viele der heute bedrohten Haustierrassen mit ihren positiven Eigenschaften wie Genügsamkeit, Robustheit und Widerstandsfähigkeit, Langlebigkeit und Fruchtbarkeit in einem dynamisch organisierten Zuchtrahmen erhalten werden.

Tierhaltung in der pädagogischen Arbeit

Die nachstehende konzeptionelle Betrachtung in fünf Teilen wurde 1997 und 1998 erarbeitet und erschien zuerst in unserer Fachzeitschrift DER NAGEL. Aufgrund der nach wie vor lebhaften Nachfrage haben wir uns dazu entschlossen, sie geringfügig überarbeitet ins Internet zu stellen. Anregungen und andere Rückmeldungen sind uns sehr willkommen.

NAGEL-Redaktion 

Artgerechte Tierhaltung


Foto: Pixelio

 

Tierschutz – und dazu gehören auch Aspekte der artgerechten Tierhaltung – sollte nicht wichtiger genommen werden als eine kindergerechte Stadtplanung. Allerdings sollten auch die Bedürfnisse der Tiere bei Planung und Gestaltung eines pädagogisch betreuten Spielplatzes so weit wie möglich berücksichtigt werden. Unter artgerechter Tierhaltung wird dabei keineswegs verstanden, dass die Haltungsbedingungen den Gegebenheiten von freigebenden Tieren entsprechen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Tiere ein artgemäßes Verhalten und keine übermäßige Krankheitsauffälligkeit aufweisen. Die folgenden Grundsätze lehnen sich weitgehend an die vom europäischen Dachverband für Stadtbauernhöfe (European Federation of City Farms) erarbeiteten Empfehlungen an:

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