Draußenkinder-Fachtag
Donnerstag, 1. September 2022, 9:30 – 16:00 Uhr
Gut Königsmühle, Ellinghauser Str. 309, 44359 Dortmund
Donnerstag, 1. September 2022, 9:30 – 16:00 Uhr
Gut Königsmühle, Ellinghauser Str. 309, 44359 Dortmund
Die kommenden ABA-Regionaltreffen sind geplant in Präsenz, eine kurzfristige Umwandlung in Onlinetreffen bei angespannter Corona-Lage ist möglich. Die Uhrzeiten sind jeweils von 10 bis max 13 Uhr.
Coronatechnisch möchten wir alle bitten, mindestens einen Selbsttest vor der Veranstaltung zu machen. Alle, die nicht geboostert sind, bringen bitte ihren negativen offiziellen Bürgertest mit, der nicht älter als 24 h ist. Der Status wird kontrolliert. Wir werden Tests vor Ort haben.
Um Anmeldung/Absage wird gebeten: stefan.melulis@aba-fachverband.org.
Anreise ab 10 Uhr, Beginn des Treffens 10.30 Uhr, Ende gegen 14.20 Uhr. Die Parkplatzsituation ist dort mehr als schwierig. In ca. 10 Gehminuten Entfernung sind das Parkhaus Wehrhahn und das Parkhaus Worringer Straße. Dagegen ist in nur 5 Gehminuten Entfernung die Bahnhaltestelle Düsseldorf-Wehrhahn mit S-Bahn Anbindung. Man muss dann an der Kirche vorbei durch ein rotes Tor über den Hof und zu JFE (Jugendfreizeiteinrichtung).
Coronatechnisch möchten wir alle bitten, mindestens einen Selbsttest vor der Veranstaltung zu machen. Alle die nicht geboostert sind, bringen bitte ihren negativen offiziellen Bürgertest mit, der nicht älter als 24 h ist. Der Status wird kontrolliert. Für die Raumgröße sollten es nicht mehr als 20 Personen werden, was nach bisherigen Erfahrungen unproblematisch ist. Trotzdem bitte eine Rückmeldung an Nina (nina.riedel@flingern-mobil.de) wer kommt (Essensplanung).
Wir haben vorgesehen, die Veranstaltung wieder hybrid anzubieten. Zoom-Link https://us06web.zoom.us/j/86891884474?pwd=eWtVOTFENTFpN3hWWTUrbDM3cVgrdz09, Meeting-ID: 868 9188 4474, Kenncode: 293053
Der ABA Fachverband unterstützt Einrichtungen bei der Entwicklung und Erstellung eigener Schutzkonzepte und bietet in diesem Jahr ein Komplettpaket der Begleitung an. Es ist jedoch auch möglich, gezielt einzelne Bausteine zu wählen. Für die Teilnahme ist eine grundsätzliche Interessenbekundung bis 11. Februar 2022 erforderlich.
PFLICHTAUFGABE:
Alle Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind aufgefordert, ein aktuelles Kindesschutzkonzept zu erstellen. Dabei gehen die Anforderungen über die Erfordernisse des alten Bundeskinderschutzgesetzes deutlich hinaus und verlangen auch Risiken innerhalb der Einrichtung zu bewerten und zu berücksichtigen. In dem Entwurf des Kinderschutzgesetzes NRW von November 2021 wird in § 11 die Entwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung von Gewaltschutzkonzepten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vorausgesetzt und soll Bedingung für den Erhalt von Landes-Förderungen werden: Die Schutzkonzepte sollen verschiedene Formen der Gewalt berücksichtigen und einrichtungsspezifisch mit Partizipation der Kinder und Jugendlichen erstellt werden.
Umfang und Formate:
• 10 analoge bzw. digitale Bausteine der Fortbildung und Begleitung
• Begleitende Handreichung zur Erstellung eines Schutzkonzeptes vom ABA
• Vorbereitende und begleitende Fortbildungsunterlagen und Checklisten
• Sprechstunde über Zoom 1x monatlich nach Anmeldung
• Auf Wunsch Check von Schutzkonzeptentwürfen der Einrichtungen nach Erstellung
10 Bausteine:
Allgemeine Einführung – Potenzial- und Risikoanalyse – Täter*innenprofile und Personalauswahl – Verhaltenskodex und Schaffung sicherer Orte – Sexualpädagogisches Konzept – Social Media und Kindesschutz – Partizipation – Intervention 1 – Intervention 2 Praktisches Training – Abschluss
Weitergehende Informationen, Termine und Anmeldemöglichkeit …
Die Veränderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) vom 22.04.2021 sehen eine Reihe von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie vor, welche in den Paragraphen 28 und 28 a bis c des IfSG verankert sind.
· Die beschriebenen und vorgegebenen Schutzmaßnahmen und -vorgaben im IfSG bieten einen verbindlichen Rahmen für alle Bundesländer. Den einzelnen Bundesländern obliegt jedoch weitergehende Maßnahmen und Anordnungen zu erlassen. Auch sind durch die genannten Paragraphen des IfSG nicht alle Bereiche des gesellschaftlichen und öffentlichen Lebens abgebildet.
· Aus diesem Grund ist auch weiterhin die CoronaSchVO – für einige Bereiche der Jugendförderung eventuell auch die CoronaBetrVO – planungsrelevant. Die CoronaSchVO kann verschärfende Reglungen über die Inhalte des IfSG beinhalten.
· Sollte eine regionale Allgemeinverfügung existieren und Gültigkeit haben, so ist diese ebenfalls für die Planung von Jugendförderangeboten zu berücksichtigen, wenn diese speziell Angebote nach Paragraph 7 der CoronaSchVO anspricht.
· Ein wichtiger und maßgeblicher Orientierungspunkt ist ein Inzidenzwert von 100 (100 infizierte Personen auf 100.000 Einwohner*innen innerhalb einer Woche). Eine kurze Übersicht über die geltenden Regelungen bei Unter- oder Überschreiten dieses Wertes finden Sie auf folgender Internetseite: https://www.mags.nrw/pressemitteilung/corona-notbremse-ab-sofort-durch-bundesgesetz-geregelt-land-passt-corona.
Für die Jugendförderung ergeben sich aus den Änderungen des IfSG vom 22.04. keine direkten Auswirkungen. D. h. es müssen beim Erreichen eines bestimmten Inzidenzwertes (bspw. 100) nicht zwingend Präsenzangebote abgesagt oder Einrichtungen geschlossen werden. Es gelten weiterhin die nach § 7 CoronaSchVO beschriebenen Regelungen.
Dennoch sollte die Notwendigkeit zur Durchführung der Angebote und zur Öffnung von Einrichtungen für Präsenzangebote geprüft werden, um zu einer Minimierung von Kontakten und Mobilität beizutragen. Nicht jede Möglichkeit der Durchführung von Angeboten muss im vollem Umfang umgesetzt werden. Gleichwohl sollten die Angebote der Jugendförderung – gerade auch dort, wo wieder auf Wechsel- und Distanzunterricht zurückgefahren wurde – mit Beratungs- und Unterstützungsangeboten erreichbar und offen sein, um die Belastungen, Herausforderungen und schwierigen Situationen von Kindern und Jugendlichen in diesen Zeiten auffangen zu können. Die Umsetzung von Angeboten der Jugendförderung sollte vor Ort – entsprechend der Anforderungen – gemeinsam geklärt und abgestimmt werden.
· Bitte machen Sie, wenn umsetzbar, von digitalen und / oder kontaktlosen Angeboten Gebrauch.
· Bitte halten Sie ein Mindestangebot für die Zielgruppe der Jugendförderung auf Grundlage des IfSG und der CoronaSchVO vor. Stimmen Sie sich bei Bedarf mit den notwendigen Stellen in der örtlichen Ordnungsbehörde, dem zuständigen Jugendamt und den Einrichtungs- und Angebotsträgern ab.
· Bitte prüfen und berücksichtigen Sie, ob für Ihren Zuständigkeitsbereich, Ihr Angebot oder Ihre Einrichtung eine Allgemeinverfügung (der jeweiligen Kommune oder des Kreises) vorliegt, welche spezifische Regelungen für die Jugendförderung (Angebote nach § 7 CoronaSchVO) beinhaltet.
· Bitte lesen Sie die geltenden gesetzlichen Regelungen (§§ 28 bis 28 c des IfSG) und die Landesverfügungen (§§ 2 bis 4a sowie § 7 der CoronaSchVO).
Bitte leiten Sie die Mail über ihre Verteiler an Ihre Kolleg*innen und Einrichtungen weiter.
Bei offenen Fragen, Anmerkungen oder Rückmeldungen wenden Sie sich gerne per Mail an mich.
Mit freundlichen Grüßen.
Im Auftrag.
Jonas Theßeling
Jonas Theßeling
Fachreferent Jugendförderung
LVR-Fachbereich Jugend (43.13)
LVR-Landesjugendamt Rheinland
Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln
Raum C123
Tel 0221 809-6222