Spielplatzurteile

Immer wieder gab es Versuche, Spielplätze auf juristischem Wege zu ver- oder zumindest zu behindern. Inzwischen ist sich die Rechtsprechung in Deutschland weitgehend einig: Spielplätze gehören in die Gesellschaft und sind von dieser hinzunehmen.

Eines der neueren Urteile können Sie im Anschluss lesen. Weitere Gerichtsbeschlüsse sowie Beiträge zu grundsätzlichen Rechtsaspekten im Zusammenhang mit Spielplätzen stehen weiter unten zum Herunterladen zur Verfügung.

ABA Fachverband Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

<2>Bundesratsinitiative des Landes-Rheinland-Pfalz: Kinderlärm kein Grund zur Klage

Gesetzliche Klarstellungen zum Umgang mit Geräuschemissionen von Kinder- und Jugendeinrichtungen

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Datum vom 16. November 2009 eine Initiative in den Deutschen Bundesrats eingebracht. Ziel ist es, „Kinderlärm“ grundsätzlich als Belästigung im Sinne des Umweltschutzes auszunehmen.
Mehr hierzu auf der Unterseite Kinderlärm

Spielgeräte können keine hundertprozentige Sicherheit bieten

Der Betreiber eines Spielplatzes kann bei aller Sorgfalt Unfälle nicht vollständig verhindern, hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.


Foto: FOTOSEARCH

Koblenz/dpa. Spielgeräte für Kinder müssen nicht so beschaffen sein, dass sie letztlich jede Verletzung eines Kindes ausschließen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Denn nach Meinung des Gerichts wäre jeder Betreiber eines Spielplatzes in diesem Fall überfordert. Daher seien solche Sicherungsvorkehrungen ausreichend, die «ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Betreiber» für erforderlich halten dürfte (Az.: 5 U 915/07).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines elfjährigen Mädchens ab. Das Kind war beim Springen auf einem Trampolin auf einen kleinen Ball getreten und hatte dadurch das Gleichgewicht verloren. Bei dem anschließenden Sturz auf die Kante des Trampolins zog sie sich einen komplizierten Armbruch zu. Die Eltern waren der Auffassung, der Betreiber des Spielplatzes habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Das OLG sah dies jedoch anders. Die Eltern hätten nicht dargelegt, worin denn konkret die Pflichtverletzung des Betreibers bestanden haben soll. So seien beispielsweise die Ränder des Trampolins ordnungsgemäß ausgepolstert gewesen. Wenn auch an die Sicherheit von Spielgeräten besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, so könne jedoch nicht für jede Verletzung eines Kindes der Betreiber der Geräte oder der Spieleinrichtung zur Verantwortung gezogen werden.

Naumburger Tageblatt vom 2. Juli 2008

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Bericht der WAZ zum Thema vom 22. November 2008: Spielen kann auch mal gefährlich sein – Herunterladen

Bericht der Deutschen Anwaltauskunft zum Urteil herunterladen

Spielplätze sind wichtig fürs Sozialverhalten

Urteil: Kinderspielplatz für Anwohner zumutbar

(redaktion/pm) Spielplätze sind notwendig, um Kindern einen ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten in Spielen mit anderen Kindern zu trainieren, heißt es in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Die Einrichtung eines Kinderspielplatzes im rheinland-pfälzischen Unkel sei für die Nachbarschaft zumutbar, urteilte das Gericht.


Foto: bikli.de

Die Stadt Unkel legte 2007 nach Beschlussfassung ihres Stadtrats und der Erteilung einer Baugenehmigung durch den Landkreis Neuwied einen Kinderspielplatz an. Dessen Spielplatzordnung sieht vor, dass der Platz für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt ist und die Benutzung in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr bzw. während der Sommerzeit bis 21:00 Uhr gestattet ist. Unter anderem errichtete die Stadt auf einer Anschüttung eine Rutsche, ein Drehkarussell sowie einen Picknicktisch und ließ den Spielplatz einzäunen. In der Folgezeit machten Nachbarn geltend, der Spielplatz führe zu unerträglichen Belästigungen. Da die Stadt ihren Forderungen nicht nachkam, erhoben sie Klage. Sie verlangten in der Hauptsache, die Nutzung des Spielplatzes zu untersagen, hilfsweise zumindest aber dessen Betrieb zeitlich einzuschränken und die Einhaltung der Öffnungszeiten durch einen Wach- und Schließdienst sicherzustellen, eine Toilette einzurichten, das Drehkarussell abzubauen, die Anschüttung vor einer Rutsche zu beseitigen, den Picknicktisch zu verlegen und den Zaun vor den an der Grenze zu den Grundstücken der Kläger gepflanzten Büschen und Sträucher zu errichten.

Die Klage blieb erfolglos. Die Nachbarn, so die Richter, könnten eine Nutzungsuntersagung des Spielplatzes allein deswegen nicht verlangen, weil der Stadt für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Die Nachbarn hätten unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung ihnen bekannt gegeben worden sei, nach Beginn der Baumaßnahmen bei der Bauaufsichtsbehörde entsprechende Erkundigungen einholen und gegen die behördliche Genehmigung vorgehen müssen. Dies sei nicht geschehen. Zudem seien Spielplätze notwendig, um Kindern einen ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten in Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Nachbarn müssten die mit der Benutzung der Anlage verbundenen Auswirkungen grundsätzlich hinnehmen.

Ferner seien die durch die Benutzung eines Spielplatzes bis 20.00 bzw. 21.00 Uhr entstehenden Lärmimmissionen zumutbar. Auch komme ein Abbau beziehungsweise die Verlegung der Spielgeräte sowie des Picknicktisches nicht in Betracht, da solche Einrichtungen für einen Kinderspielplatz typisch seien. Die Stadt müsse auch nicht die Aufschüttung an der Rutsche beseitigen, um die Nachbarn vor Einsichtnahme auf ihre Terrasse zu schützen. Schließlich bestehe keine rechtliche Grundlage, um die Stadt zur Einrichtung eines WCs sowie eines zusätzlichen Zaunes zur Unterbindung der Notdurft entlang der Grundstücksgrenze oder zur Überwachung der Anlage durch einen Schließ- und Wachdienst verurteilen zu können.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen. (Verwaltungsgericht Koblenz, 1 K 198/08.KO)

bildungsklick.de vom 4. Juli 2008

Rechtsprechung und rechtlich Grundsätzliches zum Thema „Spielplätze“

Debatte um Kinderlärm 2009

Anfang 2009 wurde eine politische Debatte um Kinderlärm ausgelöst. Aus diesem Grund gibt es im ABA-Netz eine neue Seite zu Thema.
Dorthin wechseln

DIN EN 1176/1177 – Spielplatzgeräte

Ein Beitrag von Julian Richter und Reinhard Trätner. Inhalt: Welche Wirkung hat die Veröffentlichung von DIN EN 1176/1177? Die nationalen Abweichungen im Rahmen der europäischen Normung. A-Abweichungen in der DIN EN 1176 – Teil 1 für Deutschland (Spielplatzgeräte – Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren). A-Abweichungen von der DIN EN 1177 für Deutschland (Stoßdämpfende Spielplatzböden). Der Beitrag erschien 2001 in unserer Reihe ABA TexteDienst (Nr. 36) als Broschüre. Als Arbeitshilfe haben wir ihn hier zum Herunterladen zugänglich gemacht. Im Text wird auf das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) aufmerksam gemacht. Dieses wurde 2004 vom Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz – GPSG (Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte) ersetzt.
Text als PDF herunterladen

Abgrenzung Spielplatz – Bolzplatz

Kinderspielplätze mit Ballspielbereich bleiben Kinderspielplätze im planungsrechtlichen Sinne, wenn der Ballspielbereich nicht der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener dient. Damit schloss sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe einer entsprechenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster an.
Hinweis auf den Beschluss des VG Karlsruhe als PDF herunterladen

Kinderspielplätze – Eine allgemeine juristische Einschätzung

Kinderspielplätze zählen nicht zu den förderungswürdigen sozialen Belangen des Baurechts, die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder ist vielmehr Zulassungsvoraussetzung für den Bau eines Hauses mit mehreren Wohnungen. So formuliert § 8 Abs. 2 MBO (Musterbauordnung): „Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen.“ Ähnliche Formulierungen bestehen in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer. Nur ausnahmsweise kann auf die Bereitstellung einer solchen Spielfläche verzichtet werden, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist.
Auszug „Kinderspielplatz“ aus „Lexikon von Juraforum.de“ herunterladen

Kinderlärm

Lärmende Kinder in der Nachbarschaft werfen die Frage auf, wer Rücksicht nehmen muss: die Kinder oder die sich durch Kinderlärm gestört fühlenden Anwohner. Die neuere Rechtsprechung hat grundsätzlich zugunsten der Kinder entschieden. Dem Spielbedürfnis der Kinder, ungestört schreien, lachen und toben zu können, haben die Gerichte durchweg den Vorrang vor dem Ruhebedürfnis der Erwachsenen eingeräumt. Besonders das OLG Düsseldorf (Urteil vom 11. Oktober 1995 – 9 U 51/95) hat hier Maßstäbe gesetzt (siehe zwei Absätze weiter unten: Kinder und Lärm), die von anderen Gerichten anerkannt und bestätigt worden sind.
Auszug „Kinderlärm“ aus „Lexikon von Juraforum.de“ herunterladen

Kinderspielplätze und Lärmschutz

Für die zumutbaren Lärmbelästigungen durch einen Kinderspielplatz gibt es zwar keine rechtlichen Regelungen. Werden die in der Freizeitlärmrichtlinie genannten Beurteilungspegel eingehalten, scheidet eine Rücksichtlosigkeit jedoch aus, urteilte des Verwaltungsgericht Trier (5 K 505/07.TR) am 23. Januar 2008.
Mitteilung zum Urteil herunterladen

Kinder und Lärm

Ein beachtliches (Berufungs-)Urteil fällte das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Thema „Kinder und Lärm“ (9 U 51/95) am 11. Oktober 1995. In diesem Fall ging es zwar nicht um das Treiben auf einem Spielplatz, sondern vielmehr auf der Straße, einer Straße, die als „Spielstraße“ ausgeschrieben war. Nachbarn verklagten spielende Kinder (sic!) und deren Eltern auf Spielunterlassung in einem Umkreis von 50 Metern um ihr Grundstück. Nach mehreren Instanzen scheiterten sie mit diesem Ansinnen letztlich. Abgesehen von der hanebüchenen Vorstellung, die – nicht strafmündigen Kinder – strafrechtlich zu belangen, wies das OLG Düsseldorf auch ihre zivilrechtlichen Absichten zurück. Das Gericht sah in dem Vortrag, „der Kinderlärm sei unerträglich“, eine rein subjektive Wertung der Kläger. Ferner dürfe Kinderlärm die Immisssionsrichtwerte auch erheblich überschreiten. Er sei vielmehr eine „notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung kindlichen Spiels“, die nicht unterdrückt und auch nicht beschränkt werden könne. In der Gesellschaft rangiere eine kinderfreundliche Umwelt vor dem Bedürfnis nach Ungestörtheit. Auch der Nutzungszweck von Fahrzeugen habe hinter den Intereressen der Kinder (und anderer Fußgänger) zurückzutreten. Auch „geräuschfreie Mittagspausen“ seien nicht mehr zeitgemäß. Wer ein erhöhtes Ruhebedürfnis habe, müsse sich ein anderes Wohnumfeld suchen. Aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung ist das Urteil auch auf die Situation auf Kinderspielplätzen übertragbar.
Veröffentlicht haben wir das Urteil in unserer Reihe ABA TexteDienst (Nr. 18), zuletzt in der 2. Auflage 1999. In der Broschüre gab es noch ein Urteil zum Thema „Kinderlärm“ aus dem Jahr 1970, auf dessen Veröffentlichung wir hier verzichten.
Urteil mit Kommentar herunterladen
Auszug aus dem Urteil herunterladen

Kinderlärm im Garagenhof muss hingenommen werden

Urteil des Landgerichts Wuppertal: Der Lärm spielender Kinder im Garagenhof muss hingenommen werden. Eine Kündigung des Mitverhältnisses der Eltern ist vor diesem Hintergrund unzulässig. Das Gericht: „Ein Garagenhof fordert Kinder geradezu heraus, mit Bobbycars dort zu spielen.“
Pressemitteilung vom 29. Juli 2008 herunterladen

Thema „Kinderlärm“: Bolzplätze für Kinder bis 15 Jahren sind auch im Wohngebiet grundsätzlich zulässig

„Junge Menschen müssen sich austoben können; die dabei gezeigten Lebensäußerungen, auch die erzeugten Geräusche, sind grundsätzlich allen anderen Menschen zumutbar. Wer Kinderlärm als lästig empfindet, hat selbst eine falsche Einstellung zu Kindern, die als selbst gesetzte Ursache rechtlich nicht relevant sein  kann.“ So heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (11 A 1288/85) vom 8. Juli 1986. Veröffentlicht haben wir es in unserer Reihe ABA TexteDienst (Nr. 3), zuletzt in der 7. Auflage im Jahr 2002.
Urteil (mit Kommentar) herunterladen

Spielende Kinder: Nachbarn müssen Lärm tolerieren

Kinder sind keine Störung. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter hingenommen werden, ebenso von allen Mietern.
Artikel von Reiner Fischer auf „report-berlin.de“ herunterladen

Nachbarn müssen Lärm einer Spiel- und Sportfläche hinnehmen: Lebensäußerungen spielender Kinder sind unvermeidbar und zumutbar

Von einem so genannten Multifunktionsspielplatz – einer Spiel- und Sportfläche für Kinder – darf auch Kinderlärm ausgehen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat einen gegen einen solchen Platz gerichteten Eilantrag von Nachbarn abgelehnt. Die Lebensäußerungen spielender Kinder seien unvermeidbar und den Nachbarn regelmäßig zumutbar, denn Kinder könnten nicht auf weiter entfernte Plätze verweisen werden, so das Gericht.
Kurzversion des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt herunterladen

Kinderspielplätze in Wohngebieten I

Von spielenden Kindern können oft erhebliche Lärm- und sonstige Belästigungen ausgehen. Bis zu einem gewissen Grad sind diese jedoch Ausfluss allgemeiner Lebensäußerung, welche auch in reinen Wohngebieten, wo Ruhe ein prägendes Element ist, von den Anwohnern grundsätzlich hingenommen werden muss. Ein vom Kinderspielplatz ausgehender Lärm ist naturnotwendig und nicht zu vermeiden, wenn gewährleistet sein soll, dass sich Kinder natürlich entwickeln können. Kinderspielplätze in Wohngebieten sind nicht nur zulässig, sondern geboten, damit die Kinder gefahrlos und in zumutbarer Entfernung von der Wohnung spielen können. Kinderspielplätze … gehören daher sozusagen zum „Wohnen“.
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Januar 1993 – Erschienen in der Reihe ABA TexteDienst (Nr. 10), zuletzt in der 5. Auflage 2000
Urteil herunterladen

Kinderspielplätze in Wohngebieten II

Verhandelt wurde die Klage von Anwohnern auf Schließung eines Kinderspielplatzes. Das Gericht kommt zu der Auffassung: Auch in dichter Wohnbebauung ist ein öffentlicher Kinderspielplatz unverzichtbar, für die Kinder im Wohnumfeld ein überragender Vorteil. Auch eine ungünstig gestaltete Wohnbebauung kann nicht zu einem Verzichts auf einen wohnnahen Spielplatz zwingen. Kinder benötigen aufgrund ihres Spielbedürfnisses und ihres Bewegungsdrangs zur Gewährleistung einer körperlich und seelisch gesunden Entwicklung Platz zum Spielen im Freien. Das Ruhebedürfnis Erwachsener muss demgegenüber zurücktreten.
Ebensfalls im Text enthalten: Ein Kommentar von Günter Beltzig zu einem Urteil, in dem die Stadt Ludwigshafen zu einem Schmerzensgeld verurteilt wurde, weil sich ihre kleine Tochter auf einer Rutsche den Hintern verbrannt hatte. Dies konnte geschehen, weil die Mutter ihre drei Jahre alte Tochter in praller Sonne auf das Spielgerät setzte. Ein Fall, der leider mehr als eine Satire ist.
Schließlich gibt es zum Thema (Baurecht usw.) noch ein umfassendes Glossar.
Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 1998 (13 K 43/98) – Erschienen in der Reihe ABA TexteDienst (Nr. 27) 1998
Text (Urteil usw.) herunterladen

Spielplätze in Wohngebieten III

Kinderlärm ist grundsätzlich nicht als Immission zu werten. Spielplätze sind nicht nur gewünscht; sie sind im Sinne einer erfolgreichen kindlichen Sozialisation sogar geboten.
Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 9. Dezember 1999 (2 A 2110/96) – Erschienen in der Reihe ABA TexteDienst (Nr. 31) 2000
Urteil herunterladen

Kinder dürfen auf Innenhöfen spielen – Innenhöfe gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache

Die gesellschaftliche Entwicklung – insbesondere die Verkehrsverhältnisse – zwingen dazu, vorher unbenutzte Flächen Kindern zum Spielen zur Verfügung zu stellen und ihnen diese nicht länger vorzuenthalten.
Berufungsurteil des Landgerichts Berlin (61 S 288/85) vom 16. Januar 1986 – Erschienen als Broschüre in der Reihe ABA TexteDienst (Nr. 4), zuletzt in der 4. Auflage 1997
Urteil herunterladen

Kinder dürfen auf dem Rasen spielen

Kinderspielplätze haben Vorrang vor der „optischen Gestaltung“ einer Wohnanlage. Mit dieser Begründung ermöglichten es die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt Kindern, auf dem Rasen einer Wohnanlage zu spielen. Die Richter wiesen damit die Beschwerde von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft zurück. (20 W 362/90)
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 1991 – Erschienen in der Reihe ABA TexteDienst (Nr. 8), zuletzt in der 4. Auflage 1997
Urteil herunterladen

Kinderspielplätze sind erforderliche Einrichtungen: Baumhaus ist rechtmäßig

Ein als „Baumhaus“ bezeichnetes Objekt auf einem privaten Spielgelände soll entfernt werden, verlangen die Nachbarn. Auch hier schließt sich das Verwaltungsgericht der mittlerweile üblichen Rechtsprechung an. Die Errichtung eines Spielplatzes, auf dem sich unter anderem auch Spielhäuser befinden, ist rechtmäßig. Kinderspielplätze gehören in die unmittelbare Wohnbebauung. Wer Kinderlärm als lästig empfindet, hat selbst eine falsche Einstellung zu Kindern, die als selbst gesetzte Ursache nicht relevant sein kann. Junge Menschen müssen sich austoben können; die dabei gezeigten Lebensäußerungen, auch die erzeugten Geräusche, sind grundsätzlich allen anderen Menschen zumutbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Oktober 1999 (10 L 2125/99) – Erschienen in der Reihe ABA TexteDienst (Nr. 33) 2000
Urteil herunterladen

Übersicht zur Rechtsprechung

Auf den Seiten von urbia.de liefert Gabriele Möller unter dem Titel „Von wegen ‚Spielen verboten‘!“ eine Übersicht über die gängige Rechtsprechung zum Thema. Wir haben sie als PDF zum Herunterladen hier eingestellt.
Herunterladen

Hundekot auf Spielflächen: Hundehalter machen sich strafbar

Hundehalter, die den Kot ihrer Tiere auf öffentlichen Flächen – z.B. Spielplätzen – liegen lassen, machen sich wegen (fahrlässiger) umweltgefährdender Abfallbeseitigung schuldig. Dies entschied das Amtsgericht Düsseldorf in einem Strafverfahren (Geschäfts-Nr.: 301 OWi/911 Js 1269/89)
Im Verfahren stellte das Gericht überdies fest, der Bevölkerung sei ein gewisses Gefahren- und Problembewusstsein „weitgehend verloren gegangen“. Die Angeklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Bei nur wenig individueller „Gewissensanstrengung“ sei es möglich und geboten, Gefahren für andere Menschen – wie hier den Hundekot – zu erkennen.
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – erschienen in der Reihe ABA TexteDienst (Nr. 9), zuletzt in der 5. Auflage 2001
Urteil herunterladen

Mietshaus

Ein Mieter kann die Miete um 11 Prozent mindern, wenn Kinder übermäßigen und vermeidbaren Lärm, insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten, z.B. durch Springen von Stühlen usw. verursachen. So urteilte des Landgericht Köln 1970 (12 S 389/70). Es ist kaum vorstellbar, dass nach fast 40 Jahren ein Gericht noch zu einer ähnlichen Aufffassung gelangen würde.

Weitere Informationen

„Jura Forum“ zum Thema Spielplätze

Zur Seite Spielplätze

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 21. Januar 2010

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