Kinderlärm


Foto: Westdeutsche Allgemeine Zeitung

Bereits seit Jahren bemüht sich der ABA Fachverband darum, Kinderlärm als Prozessgrund auszuschließen. Es existiert ein mehrfach wiederholter Vorschlag an unterschiedliche Akteure im nordrhein-westfälischen Landtag. Unter anderem wurde empfohlen, das NRW-Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immisssionsschutzgesetz – LimschG) vom 18. März 1975 so zu verändern, dass Geräusche, die Kinder beim Spielen erzeugen, generell nicht unter den Immissionsschutz fallen dürften. Antwort der Landesregierung (Ministerium für Schule, Jugend und Kinder) 2005: Die Politik sieht keinen Handlungsbedarf. Dieser besteht nach Ansicht des ABA Fachverbandes allerdings nach wie vor. Vielleicht hilft die CSU mit ihrem Beschluss aus dem Januar 2009 (Klausurtagung in Wildbad Kreuth), einen Teil des Bedarfs öffentlich deutlich zu machen. Demnach soll künftig ausgeschlossen werden, dass Kinderlärm noch ein Grund für Klagen gegen Kindergärten, Spielplätze und ähnliche Einrichtungen sein kann. Bundespräsident Horst Köhler betonte in seiner Antrittsrede am 1. Juli 2004: „Ohne Kinder hat unser Land keine Zukunft. Daher ist es so wichtig, dass Deutschland als Land der Ideen vor allem ein Land für Kinder wird. Wir müssen zu einem Land werden, in dem es kein Schild mehr gibt mit der Aufschrift ‚Spielen verboten!‘, in dem Kinderlärm kein Grund für Gerichtsurteile ist.“

Wie in diesem Land über das Thema gedacht wird, belegt der „Stern“ im Internet am 8. Januar 2009 auf eine für Deutschland typische Weise. Dort heißt es, die CSU „er kläre forsch, dass Kinderlärm kein Grund für Klagen sein dürfe. Und weiter: „Klein-klein dieser Machart ist eher peinlich.“ Wir müssen uns nicht wundern, dass ein Blatt, dass regelmäßig beispielsweise Hartz-IV-Empfänger denunziert (Beispiel), zu Kindern auch keine andere Haltung annimmt.

Das Deutsche Kinderhilfswerk hat ebenfalls die Debatte aufgegriffen. Ihre Postionen dokumentieren wir hier. Der ABA Fachverband schließt sich mit Nachdruck den Forderungen des Deutschen Kinderhilfswerks an.

Darüber hinaus stellen wir anlässlich dieser Debatte diese Seit zur Verfügung.

Bundesratsinitiative des Landes-Rheinland-Pfalz: Kinderlärm kein Grund zur Klage

Gesetzliche Klarstellungen zum Umgang mit Geräuschemissionen von Kinder- und Jugendeinrichtungen

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Datum vom 16. November 2009 eine Initiative in den Deutschen Bundesrats eingebracht. Ziel ist es, „Kinderlärm“ grundsätzlich als Belästigung im Sinne des Umweltschutzes auszunehmen. Das Land Rheinland-Pfalz verlangt, 1. in einer Ergänzung des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionssachutzgesetzes klarzustellen, dass Kinderlärm in der Regel keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne dieses Gesetzes darstellt, er vielmehr als Ausdruck natürlicher Lebensäußerung sozialadäquat und mit anderen Nutzungen verträglich sei;2. aus Gründen der Rechtsicherheit und -klarheit eine Klarstellung auch im Bürgerlichen Gesetzbuch vorzunehmen;3. Kindertageseinrichtungen in der Baunutzungsverordnung auch in reinen Wohngebieten generell für zulässig zu erklären.
Bericht zum Thema aus dem „i-Punkt“ 2/2010
Tagesordnungspunkt 7 – Bundesrat vom 27. November 2009 (Kinderlärm)
Kompletten Antrag des Landes Rheinland-Pfalz vom 16. November 2009 herunterladen
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestagwes zum Begriff „Kinderlärm“

Beispiele, wie wir sie nicht mehr wollen

Miteinander im Mietshaus
Ein Mieter kann die Mieter mindern, wenn Kinder übermäßigen und vermeidbaren Lärm, insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten, z.B. durch das Springen von Stühlen usw., verursachen. (Landgericht Köln, 12 S 389/70)
(nach WAZ vom 10. Januar 2009)
Kommentar NAGEL-Redaktion: Zu berücksichtigen ist, dass dieses Urteil aus 1970 resultiert. Kaum vorstellbar, dass ein Gericht heute noch so urteilen würde. Dennoch hat dieses Urteil weitreichende Folgen. So ist es etwa nach wie vor in der Mietminderungsliste mit 11 Prozent (Stand: 13. November 2005) enthalten. Um mit dem Stern zu argumentieren: „Klein-klein dieser Machart ist eher peinlich.“

Lärmschutz im Kindergarten
Werden die Lärmgrenzwerte der TA Lärm, die VDI-Richtlinie 2058 deutlich überschritten, kann von den Betreibern eines Kindergartens Lärmschutzmaßnahmen verlangt werden. (Oberlandesgericht Celle, 4 U 47/94)
(nach WAZ vom 10. Januar 2009)

Mietminderung wegen Kindergärten
Werden Mieter gestört, weil ein Kindergarten in naher uimgebung ist, ist eine Mietkürzung bis zu 20 Prozent möglich. (Amtsgericht Hamburg, 41 C 6/73)
(nach WAZ vom 10. Januar 2009)

Kinderspielplätze
Eine Unzulässigkeit von Kinderspielplätzen kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Interessenkonflikte wegen unmittelbarer Wohnnutzung können durch Nutzungsbeschränkungen etwa in zeitlicher Hinsich gelöst werden. (Bundesverwaltungsgericht, 4 C 5/88 vom 12. Dezember 1991)
(nach WAZ vom 10. Januar 2009)

Beiträge

Deutsches Kinderhilfswerk vom 6. Januar 2009: Lärmschutzverordnungen der Bundesländer kinderfreundlicher gestalten
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Deutsche Kinderhilfswerk vom 9. Januar 2009: Freiräume geben! Mehr Toleranz für Kinderlärm(Von Holger Hofmann, Referent für Spielraum)
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Kinder, Kinder: Der Lärm und das Gesetz – Die CSU will per Gesetzesänderung verhindern, dass Nachbarn gegen Kinderlärm klagen können. Ein Beitrag von Annika Fischer (und Lokalredaktionen der Zeitung) in der WAZ vom 10. Januar 2009
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Rechtsprechung und rechtlich Grundsätzliches zum Thema „Kinderlärm“

Kinderlärm

Lärmende Kinder in der Nachbarschaft werfen die Frage auf, wer Rücksicht nehmen muss: die Kinder oder die sich durch Kinderlärm gestört fühlenden Anwohner. Die neuere Rechtsprechung hat grundsätzlich zugunsten der Kinder entschieden. Dem Spielbedürfnis der Kinder, ungestört schreien, lachen und toben zu können, haben die Gerichte durchweg den Vorrang vor dem Ruhebedürfnis der Erwachsenen eingeräumt. Besonders das OLG Düsseldorf (Urteil vom 11. Oktober 1995 – 9 U 51/95) hat hier Maßstäbe gesetzt (siehe zwei Absätze weiter unten: Kinder und Lärm), die von anderen Gerichten anerkannt und bestätigt worden sind.
Auszug „Kinderlärm“ aus „Lexikon von Juraforum.de“ herunterladen

Kinder und Lärm

Ein beachtliches (Berufungs-)Urteil fällte das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Thema „Kinder und Lärm“ (9 U 51/95) am 11. Oktober 1995. In diesem Fall ging es zwar nicht um das Treiben auf einem Spielplatz, sondern vielmehr auf der Straße, einer Straße, die als „Spielstraße“ ausgeschrieben war. Nachbarn verklagten spielende Kinder (sic!) und deren Eltern auf Spielunterlassung in einem Umkreis von 50 Metern um ihr Grundstück. Nach mehreren Instanzen scheiterten sie mit diesem Ansinnen letztlich. Abgesehen von der hanebüchenen Vorstellung, die – nicht strafmündigen Kinder – strafrechtlich zu belangen, wies das OLG Düsseldorf auch ihre zivilrechtlichen Absichten zurück. Das Gericht sah in dem Vortrag, „der Kinderlärm sei unerträglich“, eine rein subjektive Wertung der Kläger. Ferner dürfe Kinderlärm die Immisssionsrichtwerte auch erheblich überschreiten. Er sei vielmehr eine „notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung kindlichen Spiels“, die nicht unterdrückt und auch nicht beschränkt werden könne. In der Gesellschaft rangiere eine kinderfreundliche Umwelt vor dem Bedürfnis nach Ungestörtheit. Auch der Nutzungszweck von Fahrzeugen habe hinter den Intereressen der Kinder (und anderer Fußgänger) zurückzutreten. Auch „geräuschfreie Mittagspausen“ seien nicht mehr zeitgemäß. Wer ein erhöhtes Ruhebedürfnis habe, müsse sich ein anderes Wohnumfeld suchen. Aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung ist das Urteil auch auf die Situation auf Kinderspielplätzen übertragbar.
Veröffentlicht haben wir das Urteil in unserer Reihe ABA TexteDienst (Nr. 18), zuletzt in der 2. Auflage 1999. In der Broschüre gab es noch ein Urteil zum Thema „Kinderlärm“ aus dem Jahr 1970, auf dessen Veröffentlichung wir hier verzichten.
Urteil mit Kommentar herunterladen
Auszug aus dem Urteil herunterladen

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 21. Januar 2010

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