NAGEL-Redaktion – Kinderrechte – Kindeswohl

 Von Antje Meyer

Kinder und Rechte

Wie sich eine Gesellschaft ihren Kindern gegenüber verhält, sagt viel über sie aus. Hinlänglich bekannt sind mittlerweile die uns heute grausam und unverständlich vorkommenden Verhaltenspraxen der letzten Jahrhunderte von Erwachsenen ihren Kindern gegenüber.

Bis ins 16. Jahrhundert hinein gab es die Lebensphase „Kindheit“ gesellschaftlich nicht. Kinder waren keine eigenen Wesen mit dem Recht, versorgt, genährt, erzogen zu werden oder überleben zu dürfen. Sei es aus großer wirtschaftlicher und existentieller Not der Eltern, sei es wegen Krankheiten, Seuchen und hoher Sterblichkeitsrate, wegen Unwissenheit, aus Angst, Argwohn oder Aberglaube, sei es aus der Unfähigkeit der gefühlsmäßigen Bindung zu Kindern: Kinder wurden misshandelt, ermordet, verkauft, ausgebeutet, gequält, geschlagen und vernachlässigt. Kinder waren den Erwachsenen und den sie umgebenden Verhältnissen schutzlos ausgeliefert, da sie eben wie Erwachsene für ihre Existenz selber sorgen mussten oder „entfernt“ wurden (vgl. Johansen: Betrogene Kinder, Frankfurt am Main 1986, S. 118).

Aus Tagebüchern und Briefen ab dem 17. Jahrhundert ist eine Veränderung gegenüber Kindern zumindest in den wohlhabenden bürgerlichen Familien spürbar: Erwachsene genießen es, mit den Kindern „zu tändeln“, sie spüren Zuneigung und geben diese auch; das Leben ihrer Kleinen liegt ihnen am Herzen. Gewaltanwendung gegenüber Kindern nimmt jedoch nicht ab. Prügeln gilt als Erziehungsmittel.

„Die körperliche Strafe war ein traditionelles Erziehungsmittel, um Gehorsam zu erreichen und um die ‚Seele zu retten‘. Man stellte sich noch bis in die Neuzeit hinein lange vor, selbst wenn Kinder unschuldig geboren wurden ? nicht als Wechselbälger oder sonst vom Teufel und von Dämonen Besessene ?, ergreife die allenthalben in der Welt verbreitete Sünde von ihnen Besitz. Ihr Fleisch müsse gepeinigt werden, damit es dem Teufel oder bösen Geistern darin nicht wohlsein könne.“ (Johansen: a.a.O., S. 120).

Zum Zwecke der Erziehung werden Kinder gedemütigt, ihnen wird Angst gemacht, sie werden zum Gehorsam gezwungen durch Herstellung großer Abhängigkeit. Zum Zwecke der Erziehung wird ihr Freiraum unter die völlige Kontrolle des Erwachsenen gebracht.

Mit Erscheinen des Romans „Emile“ von Jean Jacques Rousseau macht die pädagogische Fachwelt einen Wendepunkt im Verhalten von Erwachsenen gegenüber Kindern fest: Rousseau plädiert dafür, Kinder auch als Kinder zu behandeln und anzuerkennen, dass sie sich durch sorgfältige erzieherische Einwirkung auf sie erst entwickeln.

Im Gegensatz zu jahrhundertelanger Ansicht, dass Kinder verdorben oder vom Teufel besessen seien und daher geschlagen werden mussten, wenn sie sich gut entwickeln sollten, ging Rousseau davon aus, dass Kinder von Natur aus gut seien und ihre natürlichen Tugenden nur geschickt freigesetzt werden mussten.

Kinder werden bei ihm zum Objekt elterlicher Planung. Zwar spricht er sich für eine Erziehung ohne Züchtigung aus, jedoch für eine den Willen des Kindes geschickt manipulierende Erziehung, die das Kind ganz der Autorität des Erwachsenen ausliefert.

„Es gibt keine vollkommenere Unterwerfung als die, der man den Schein von Freiheit zugesteht.“ (Johansen, a.a.O., S. 123).

In der Praxis ist das Kind in der Familie den Erwachsenen gänzlich ausgeliefert. Das durch geschickte erzieherische Manipulation traktierte und von Erwachsenen beschützte Kind der bürgerlichen Klasse steht dem unterernährten, um seine Existenz kämpfenden Arbeiterkind gegenüber. Erst im späten 19. Jahrhundert wird Kinderarbeit verboten und werden auch diese Kinder nach bürgerlichen Erziehungsnormen erzogen.

Die beiden Erziehungsvorstellungen, Erziehung durch Härte und Unnachgiebigkeit und Erziehung durch Milde und Verständnis konkurrieren bis heute miteinander (vgl. deMause: Hört ihr die Kinder weinen? Frankfurt am Main 1980, S. 588).

Die Bedeutung des Kindes für die Erwachsenen steigt, insofern auch die Bedeutung des Privaten, der Familie, des Individuums und seiner Leistungen steigt. Kinder werden zum Kapital der Familie und des Staates, sie sind Zukunfts- und Hoffnungsträger. Die Kinder- und Jugendschutzgesetze sind Ausdruck des Interesses und der Verantwortung der Öffentlichkeit gegenüber den Kindern der ganzen Gesellschaft. Das 19. Jahrhundert wird als die Zeit gesehen, in der öffentliche Institutionen begannen – nicht zuletzt durch massives Aufmerksammachen von Seiten privater Initiativen ? Kinder als Kinder zu sehen und ihre Verletzlichkeit und Hilflosigkeit unter Fürsorge zu stellen. Nicht zuletzt prophezeite Ellen Kaye, dass das 20. Jahrhundert das Jahrhundert des Kindes werde.

Kinder heute sind medizinisch, pädagogisch, sozial und ökonomisch gut versorgt. Kinder- und Jugendschutzgesetze sind Grundlagen für die gesunde und freie Entwicklung von Kindern, denn sie schränken z.B. die Kinderarbeit ein und damit die Gefahren für die Entfaltung des Kindes. Grundgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch und Kinder- und Jugendhilfegesetz schaffen Grundlagen für den Eingriff des Staates in elterliche Gewalt, falls diese versagt.

Welches Recht aber hat ein Kind?

Im Paragraphen 1 des BGB heißt es:

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Dies entspricht auch dem Grundgesetz Art. 2:

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (…).

Ausgeübt bzw. eingeschränkt wird dieses Recht allerdings durch das Elternrecht, denn: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern (…). SGB VIII (KJHG) § 1.

Hier entsteht also das Dilemma zwischen dem Haben eines Grundrechts und der Fähigkeit, sein Recht auch kompetent und selbstverantwortlich auszuüben. Das Grundgesetz hat die Ausübung der Rechte des Kindes in die Verantwortung der Eltern gelegt. Sollten diese versagen, kann der Staat eingreifen als Inhaber des Wächteramtes und Schützer der Grundrechte.

Der Status des Kindes ist durch Unmündigkeit gekennzeichnet – trotz vieler kleiner Verbesserungen seiner verfahrensrechtlichen Stellung. Bei Missbrauch der elterlichen Gewalt kann das Kind sich zwar an öffentliche Stellen oder z.B. die Lehrerin wenden, die Pflicht zur Anhörung bleibt aber davon unberührt (vgl. Lutz Dietze: Elternrecht-Kindesrecht, in: Melzer/Sünke (Hrsg.): Wohl und Wehe der Kinder. Weinheim/München 1989, S. 113).

Kinderschutzgesetze haben nicht verhindern können, dass Kinder auch im 20. Jahrhundert misshandelt und missbraucht werden. Kinder können durch den Eingriff des Staates nur bedingt in ihren Rechten geschützt werden, z.B. wenn sie offensichtlich vernachlässigt worden sind; aber sie können nicht vor dem Staat selbst geschützt werden, z.B. bei Versäumnissen in staatlich organisierter Erziehung, wenn sie etwa aus der elterlichen Sorge herausgekommen wurden.

Maßnahmen, die Kinder in ihrer Entwicklung fördern oder schützen sollen, sind bis jetzt Maßnahmen von Erwachsenen für andere Erwachsene, Handlungsanleitungen, Verfahrensregeln und Verbote. Diese Maßnahmen sind ja gar nicht abzulehnen. Häufig sind es Forderungen, die eigentlich Selbstverständlichkeit sein sollten und alle, Erwachsene, Jugendliche und Alte angehen ? so etwa Tempo 30, fußgängerorientierte Ampelschaltung, Naherholungsgebiete, Informations- und Beratungsstellen, Spielecken in Ämtern (vgl. Wiebusch: Stadtkindheit, in: Blätter der Wohlfahrtspflege 4/1990, S. 101).

Kinderrechte hingegen müssten Rechte sein, die die Interessen von Kindern, und das sind Versorgung, Zuneigung, Bildung, Zukunft, absichern. Für diese Sicherung wäre aber die Einklagbarkeit eines solchen Rechts und die Vertretung der eigenen Sache durch das Kind selbst Voraussetzung. Die Forderung nach mehr Rechten für Kinder müsste zumindest das wesentliche Grundrecht der Selbstbestimmung, der Teilhabe an der Gestaltung dieser Rechte versuchen zu gewährleisten, sollen Kinderrechte über Schutzrechte allein hinausgehen.

Die völlige Gleichstellung und Gleichberechtigung von Erwachsenem und Kind zu fordern, ist jedoch blauäugig und im Grunde kinderfeindlich. Kinder sind keine Erwachsenen; sie können nicht gleichberechtigt ihre Interessen vertreten, da ihr Entwicklungsstand, ihre Ausdrucksfähigkeit usw. sie zu Schwächeren gegenüber den Älteren und Erfahreneren macht, da diese nur ihren Stand und ihre Art der Durchsetzung von Interessen zulassen.

Ebenso wie für andere „Benachteiligte“ in unserer Gesellschaft, deren Selbstvertretungsmöglichkeit eingeschränkt ist, muss es einen Delegierten des Kindes geben, einen unabhängigen Vertreter, der mit dem Kind zusammen für das Kind dessen Rechte wahrnimmt. Der Schwerpunkt muss hier einerseits auf Unabhängigkeit dieser Person und andererseits auf das Zusammen mit dem Kind gelegt werden. Ein Rechtsanwalt vertritt die Interessen seines Klienten, Kinder haben in unserer Gesellschaft keinen „professionellen Vertreter“.

Dieses Modell erfordert ein gründliches Umdenken. Hier wäre das Bild der Ebenbürtigkeit, des Rechtes des Kindes auf Achtung für das Verhältnis zwischen Erwachsenen und Kindern leitend. Eltern und Staat empfinden sich ja bisher als Vertreter des Kindes, aber sie können ja ebenfalls elementare Rechte des Kindes verletzen, sodass Voraussetzung für eine volle Anerkennung der Rechte von Minderjährigen der Rechtsschutz zugunsten des Kindes ist. Im neuen KJHG haben die Gesetzgeber zwar kinderfreundliche Aspekte eingebracht; diese reichen im Sinne der Verwirklichung von Ebenbürtigkeit aber nicht aus. Zwar haben etwa Richter die Pflicht, bei den die Kinder betreffenden Entscheidungen, z.B. Sorgerecht, die Kinder anzuhören ? aber wie macht man das, wer bildet darin aus, dieses Anhören durchzuführen, um zum Beispiel erkennen zu können, wo mit Angst und Manipulation gearbeitet wurde, oder um dem Kind eine Atmosphäre zu schaffen, die es ihm ermöglicht, sich frei zu äußern?

Das Bundesverfassungsgericht hat die rechtliche Stellung von Minderjährigen insofern aufgewertet, als dass es fordert, bei Streitfragen einen eigenständigen und unabhängigen Vertreter des Kindes hinzuzuziehen (vgl. Ludwig Salgo: Kind und Recht, in: Blätter der Wohlfahrtspflege 4/1990, S. 106). Wie sich das umsetzen soll, steht noch aus, ebenso wie die juristische Absicherung der ersten Artikel des Grundgesetzes auch für Kinder. Dass die Grundrechte nicht eindeutig für Kinder gelten, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt: So bestimmen die Eltern den Aufenthaltsort und den Umgang des Kindes (§§ 1631 und 1634 BGB). Kinder brauchen als Individuen und als Gesamtheit Rechte und Vertretung. Die Konvention der Rechte der Kinder der Vereinten Nationen postuliert das Wahrnehmen des Kindes als Person. Und dies ist die wichtige Grundlage bei der Überprüfung und Neugestaltung rechtlicher Regelungen, die die Kinder betreffen. Die Rechte von Kindern als Schwächere müssen ihnen von den Stärkeren gegeben werden. Erst dann ist auch Hoffnung, dass die kommende Generation einen Schritt weiter in der Humanisierung der Beziehungen zwischen den Menschen kommt. Denn ihr Rechtsbewusstsein entwickelt sich nicht zuletzt daraus, wie sie heute behandelt wird.

 

Das Wohl des Kindes

Zum Wohl des Kindes – damit wurden und werden Maßnahmen, Gesetze, Forderungen, aber auch Eingriffe in die Freiheit des Kindes begründet. Was aber ist das Wohl des Kindes wirklich?

Im juristischen Sinne wird darunter vor allem die Sicherung der materiellen Versorgung verstanden. Ethisch gesehen ist die Antwort auf diese Frage die Antwort auf die Frage nach dem Sinn und Zweck des Lebens. Das Wohl des Kindes ist dann nicht nur, immer „das Beste“ für die Kinder zu gewährleisten, zu organisieren, bereitzustellen und ihnen zukommen zu lassen, sondern dieses „Beste“ auch im historischen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den Generationen, also auf die Zukunft der Menschen hin zu sehen. Dieses „Beste“ verändert sich stets, muss also auch immer wieder überprüft werden. Das „Beste“ kann dann auch nicht nur ein Einziges sein, etwa gute Ernährung, denn Ernährung, Bildung, Kleidung, Wärme, Zuneigung, Freunde, Gesundheit, Zukunft greifen ineinander und machen das „Beste“ ja erst aus.

Um das „Beste für das Kind“ zu definieren, wäre es erforderlich, festzustellen, wie Kinder heute leben. Hier könnte man einen „Bericht zur Lage der Kinder der Nation“ erstellen. Nur hierüber ließe sich ja überhaupt feststellen, was vorhanden ist und was fehlt. Ein solcher Bericht müsste aber so gestaltet sein, dass er eine Grundlage bildet für eine Überprüfung dessen, was bis jetzt ? beim jetzigen Stand der Entwicklung und Erkenntnis ? als „das Beste“ angesehen wurde. Ansätze für Kinderberichte hat es ja schon gegeben: Gesundheitsbehörden haben den Zusammenhang von Stickstoffgehalt in der Luft und Atemwegserkrankungen bei Kindern nachgewiesen (vgl. Die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Hamburg, Hamburg 1990); Schulpädagogen stellen fest, dass es offensichtlich in den letzten Jahren immer weniger gelingt, Kindern das Rechnen beizubringen; Krankenkassen haben erforscht, dass Bewegungsmangel die Unfallhäufigkeit bei Kindern steigen lässt.

Was fehlt ist allerdings eklatant angesichts der beunruhigenden Aussagen solcher partiellen Berichte: Die Empfehlung und Forderung geeigneter Maßnahmen, um die erkannten Ursachen abzustellen. Hierfür fehlt es an Möglichkeiten, die Probleme überhaupt an die verantwortlichen Stellen heranzubringen, geschweige denn, diese zur Veränderung zu zwingen.

 

Kinderbeauftragte

Diese Ohnmacht und das Wissen darum, dass vorhandene Institutionen, die für das Kindeswohl zuständig sind, fehlbar sind, versagen oder verweigern, führte zur Forderung nach geeigneten Interessensvertretern für die Belange der Kinder in unserer Gesellschaft. 1987 entstand die sogenannte Kinderkommission im Bundestag, die aus Vertretern der damals vier Parteien des Bundestages SPD, CDU, FDP und den Grünen bestand. Diese erklärten als Beauftragte ihrer Fraktionen den Willen, zur Verbesserung der Situation der Kinder in unserer Gesellschaft eng zusammenzuarbeiten; sie wollten Gesetzesinitiativen und Anträge auf ihre Wirksamkeit auf Kinder überprüfen, Kinderfragen in den Bundestag einbringen, Kontakte mit Kinderverbänden knüpfen. Ihre Aufgaben sahen sie in den Bereichen Verkehr, Gesundheit, Jugendschutz, Wohnungs-, Umwelt- und Familienpolitik, Medien, Erziehung, ohne sich als „Obererzieher der Nation“ zu definieren. Die Hoffnung, „Kinder-Anwalt“ sein zu können, ging nicht in Erfüllung, denn die Kinderkommission hat keine Handhabe, d.h. sie muss nicht gehört werden, ihre Vorschläge haben empfehlenden Charakter. So gesehen schraubten die vier Vertreter die in sie gesetzten Hoffnungen auch schnell selbst wieder herunter, als sie vorrangig in der Schaffung von Aufgeschlossenheit gegenüber Kinderproblemen in ihren Fraktionen und dem Setzen von Impulsen bei bestimmten Fragen, z.B. Kriegsspielzeug, Tempo-30-Zonen und körperliche Züchtigungen ihre Aufgabe sehen. Sie appellieren nicht zuletzt auch als Politiker an ihre Fraktionskollegen mit dem Hinweis darauf, dass es für Politiker sehr wohl ziemlich gefährlich sein kann, Kinder und Jugendliche nicht zu berücksichtigen.

Das Vertrauen der Jugendlichen in den demokratischen Staat ist nicht zuletzt deswegen gestört, weil dessen Vertreter zu arrogant sind, ihre zukünftige Generation wirklich wahrzunehmen.

Kinderbeauftragte gibt es auch in einigen Kommunen. Über das Für und Wider, über die Wirksamkeit wird immer noch gestritten und sollte es auch. Denn Kinderbeauftragte haben natürlich nicht die Macht, Kinder wirklich unmittelbar und direkt zu vertreten, noch nicht einmal ändern können sie selbst etwas. Ebenso begrenzt wie beim Datenschutzbeauftragten oder bei der Ausländerbeauftragten sind auch die Funktionen des Kinderbeauftragten einzuschätzen: Er kann auf Missstände und Missbräuche hinweisen und diese aufdecken; er kann Veränderungen anregen, Vorschläge machen und Stellung beziehen.

So liegt etwa im Kompetenzbereich des Kinderbeauftragten von Pinneberg, Klaus Sommer, der einerseits auf dem Abenteuerspielplatz arbeitet und andererseits im Rathaus ein Büro hat,

– den Bürgermeister in kinderrelevanten Fragen zu beraten;
– zu Planungen der Verwaltung Stellung zu nehmen und Vorschläge zu machen;
– Stellung zu nehmen bei
    – Neu- und Umbau von Kindereinrichtungen
    – Verbesserungsvorschlägen für alte Einrichtungen
    – Spielplatz- und Schulhofgestaltung
    – Wohnflächengestaltung
    – Verkehrsberuhigung
    – Veranstaltungen;
– Beraten von Bürgern, Verbänden und Kindern;
– Ansprechpartner sein für Bürger, Kinder, Verbände, Institutionen.

Ein Kinderbeauftragter vertritt also nur indirekt die Interessen des Kindes. Die Streitfrage bei der ganzen Diskussion um die Kinderrechte und beim Für und Wider von Kinderbeauftragten liegt jedoch darin, wer, wie und wann Auftrag und Mandat auch für das einzelne Kind erhalten kann oder soll, um für dieses das Recht einzufordern bzw. auszuüben.

Kinderbeauftragte können also Impulse geben. Und wenn sie, wie Till Eulenspiegel in Düsseldorf, täglich in dieser Verkleidung durch die Straßen gehen, können auch Kinder wirklich einen Menschen für sich erobern, der ihre Interessen – und das sind manchmal Alltagssorgen – mit ihnen vertritt.

Die Zunahme an Kinderbüros, Kindervertretern, Kinderparlamenten usw. lässt befürchten, dass hier viele Erwachsene ein neues und zur Zeit Aufmerksamkeit erregendes Arbeitsfeld für sich aufbauen, das aber nicht von den Kindern ausgeht. Die allerdings, die seit mehr als 20 Jahren mit Kindern und für Kinder arbeiten, die ErzieherInnen und SozialpädagogInnen in Häusern der Jugend, Jugendclubs, auf Abenteuerspielplätzen, Spielhäusern und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Elterninitiativen, die sich wegen des Mangels an Betreuungsplätzen zusammengesetzt haben, müssen sich verschaukelt vorkommen, wenn nun „Experten“ ihre langjährig geäußerten und mit Geldmangel abgelehnten Forderungen als „neue Erkenntnisse und neue Forderungen“ verkaufen. Hier müssen alle, denen das Wohl der Kinder am Herzen liegt, die Kinderpädagogen und die Kinderpolitiker, zusammenarbeiten.

aus: DER NAGEL 54/1992

 

Kleine Literaturauswahl

Philippe Ariès: Geschichte der Kindheit
München, 1978 (Deutscher Taschenbuch Verlag) – Original: München, 1975 (Carl Hanser Verlag)


Lloyd deMause (Hrsg.): Hört ihr die Kinder weinen? Einen psychogenetische Geschichte der Kindheit
Frankfurt am Main, 1977 ( Suhrkamp Verlag)


Alice Miller: Am Anfang war Erziehung
Frankfurt am Main, 1980 (Suhrkamp Taschenbuch, 1983)


Katharina Rutschky: Deutsche Kinder-Chronik. 400 Jahre Kindheitsgeschichte. Wunsch- und Schreckensbilder aus vier Jahrhunderten
Köln, 1983 (Verlag Kiepenheuer & Witsch) -> Katharina Rutschky auf Wikipedia


Katharina Rutschky (Hrsg.): Schwarze Pädagogik. Quellen zur Naturgeschichte der bürgerlichen Erziehung
Berlin, Wien, 1977 (Ullstein-Buch) -> Katharina Rutschky auf Wikipedia

 
Martin Schröder (Hrsg.): Kindheit – ein Begriff wird mündig. Miteinander wachsen statt erziehen

Wolfratshausen, 1992 (Drachen Verlag)
Beiträge:
– Hans-Egbert Treu: Wie die Angst Eltern zu Verfolgern ihrer Kinder werden lässt
– Heinz Stefan Herzka: Autoritätskritische Erziehung – dialogische Entwicklung
– Bernd Sensenschmidt: „Erziehung“ als Politk-Ersatz?
– Hans-Joachim Maaz: Eltern und Kinder im Spannungsfeld individueller, familiärer und 
  gesellschaftlicher Konflikte
– Ekkehard von Braunmühl, Martin Schröder: Beziehung ohne Erziehung
– Mike Weimann: ERZIEHUNG? MACHT? SPASS? – eine Wanderausstellung
– Katharina Rutschky: Wozu braucht unsere Gesellschaft Kinder?
– Bertrand Stern: Sind Kinder auch Menschen?
– Gerhard Krusat: Erzieherische Züchtigung – Releikt aus Faustrecht und Leibeigenschaft
– Claudia Prónay: Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien – zwischen Risiko und Chance 
   eines „österreichischen Weges“
– Bernd Sensenschmidt: Schule: Wider die Natur des lernenden Individuums?
– Elke Erb: Die Mitgift der Alten (Zum Thema „Schule“)
– Dokumente im Anhang

 

 

Shulamith Shahar: Kindheit im Mittelalter
München, Zürich, 1991 (Artemis & Winkler Verlag) – Hebräische Originalausgabe: Tel Aviv, 1990 (Dvir Publishing House)

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