Bei der Erstellung eines Schutzkonzeptes gehen die Anforderungen über die Erfordernisse des alten Bundeskinderschutzgesetzes deutlich hinaus und verlangen, auch Risiken innerhalb der Einrichtung zu bewerten und zu berücksichtigen. In dem Entwurf des Kinderschutzgesetzes NRW von November 2021 wird in § 11 die Entwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung von Gewaltschutzkonzepten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vorausgesetzt und soll Bedingung für den Erhalt von Landesförderungen werden. Die Schutzkonzepte sollen verschiedene Formen der Gewalt berücksichtigen und einrichtungsspezifisch mit Teilhabe der Kinder und Jugendlichen erstellt werden.
Damit werden die Träger Offener Kinder- und Jugendarbeit vor die Aufgabe gestellt, sich innerhalb eines Zeitraums von ein bis zwei Jahren mit Bezug zum Kindesschutz grundlegend neu zu orientieren. Gleichwohl fangen die Träger nicht bei null an, sind sie doch seit Jahren an die Regelungen des Bundeskinderschutzgesetzes und über Vereinbarungen und Verpflichtungen in der kommunalen Förderlandschaft an Konzepte sowie Verfahrensregeln gebunden. Dennoch bedeutet die erneute Auseinandersetzung (mit Kindesschutz) viel notwendige und sinnvolle Arbeit für die Träger, Einrichtungen und Mitarbeiter*innen. Der ABA Fachverband Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen e.V. unterstützt seine Mitglieder, Träger und Einrichtungen dabei.