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NAGEL-Redaktion – Schnipp-Schnapp – Beschneidung der Religionsfreiheit?

Von Heinrich Schmitz  

 

Der SPIEGEL tut’s, die Zeit, die FAS, die FAZ – alle tun es. Alle kommentieren das Urteil des Kölner Landgerichts und dessen angebliche Folgen für die Gesellschaft. Im aktuellen SPIEGEL treten Matthias Matussek und Maximilian Stehr an, ihre jeweiligen Positionen zu vertreten, in der Zeit war es Robert Spaemann, der einen beispiellosen „Angriff auf die Identität religiöser Familien“ sah. Überall mehr oder weniger eifernde oder aufgeregte Kommentare.

Das jedenfalls Gute, das die Urteilsbegründung des LG Köln ausgelöst hat, ist die nun laufende gesellschaftliche Diskussion. Was weniger gut ist, dass kaum ein Kommentar sich mit der wirklichen Problematik befasst bzw. immer nur Teilaspekte der Gesamtproblematik angesprochen werden und großenteils mit flauen Argumenten für oder gegen ein Beschneidungsrecht der jüdischen und muslimischen Eltern gekämpft wird.

Die Fürsprecher aller Religionen fürchten offenbar eine Beschneidung der Religionsfreiheit im allgemeinen, wenn die Justiz die Beschneidung der Vorhaut von Säuglingen und Kleinkindern auf Wunsch ihrer Eltern als rechtswidrige Körperverletzung behandeln würde. Die Fürsprecher der körperlichen Unversehrtheit von unmündigen Kindern fürchten offenbar massive Gesundheits- und Entwicklungsschäden, wenn die Beschneidung weiterhin nicht bestraft würde.

Dazwischen fürchten die Juden einen erstarkenden Antisemitismus, die Muslime eine deutsche Islamophobie und die Atheisten einen staatlich unterstützen religiösen Angriff auf die Vernunft. Dabei ist ernstlich nichts von alledem zu befürchten, wenn nicht Regierung und Bundestag aus Furcht davor, eine Komikernation zu führen, überreagieren. (Wobei ich Komiker eigentlich immer dafür geschätzt habe, dass sie unliebsame Wahrheiten auf unterhaltsame Weise an ihr Publikum bringen.)

Zu dem Urteil und seiner Begründung hatte ich mich bereits in meiner ersten Notiz geäußert, zu der unsinnigen Resolution des Bundestages in meiner zweiten.

Mit dieser dritten und hoffentlich letzten Notiz zu diesem Thema möchte ich nochmals versuchen, zur Versachlichung und Entschärfung beizutragen.

1) Eine Berufungskammer eines Landgerichts ist weder der originäre Sitz der juristischen Weisheit noch spricht sie absolute Wahrheiten aus. Das hat das Gericht aber auch selbst so gesehen und bereits im Urteil festgestellt. „Die Frage der Rechtmäßigkeit von Knabenbeschneidungen aufgrund Einwilligung der Eltern wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Es liegen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, Gerichtsentscheidungen vor, die, wenn auch ohne nähere Erörterung der wesentlichen Fragen, inzident von der Zulässigkeit fachgerechter, von einem Arzt ausgeführter Beschneidungen ausgehen, ferner Literaturstimmen, die sicher nicht unvertretbar die Frage anders als die Kammer beantworten.“ Das Gericht hat also die notwendige Demut an den Tag gelegt und – anders als mancher Kommentator – gar nicht behauptet, die Frage der Rechtswidrigkeit der durch die Beschneidung begangenen Körperverletzung sei durch sein Urteil abschließend und rechtskräftig beantwortet. Ein Landgericht ist nicht unfehlbar und hält sich meistens auch nicht dafür.

2) Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen! Das wird leider immer wieder übersehen. Es hätte die Sache theoretisch auch dem Bundesverfassungsgericht vorlegen können, was den Vorteil gehabt hätte, dass dieses die angesprochene Grundrechtsproblematik in der ihm eigenen entspannten Sachlichkeit entschieden hätte, was allerdings den Nachteil gehabt hätte, dass die jetzt laufende, wichtige Diskussion vermutlich nicht stattgefunden hätte.

3) Das Landgericht hat einen ohne jeden Zweifel bestehenden Konflikt zwischen verschiedenen Grundrechten des Kindes und seiner Eltern in einer bestimmten Weise, nämlich zugunsten der körperlichen Unversehrtheit des Kindes bewertet.

4) Wie Spaemann in der Zeit richtig festgestellt hat, sind Grundrechte nie absolut. Sie finden ihre innere Begrenzung an anderen Grundrechten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Grundrechte nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, dass also nicht ein Grundrecht grundsätzlich höherwertiger als das andere ist. Wenn Spaemann also meint: „Angesichts der fundamentalen Bedeutung der Beschneidung für religiöse Gemeinschaften fallen die damit verbundenen Körperverletzungen gar nicht ins Gewicht, sodass, falls man die Sache überhaupt zu einem Grundrechtskonflikt hinaufsteigern will, die Abwägung nur zugunsten der Freiheit der Eltern ausfallen kann, es sei denn, der Richter hielte die Eltern aufgrund ihres Festhaltens an diesem Ritus für unzurechnungsfähig.“ – so ist das ein netter Versuch, das Grundrecht der Religionsfreiheit der Eltern und deren Erziehungsrecht über das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit zu stellen, der mit dieser Argumentation jedenfalls nicht verfangen wird. Möglicherweise allerdings mit einer anderen.

5) Der von den vehementen Verteidigern der Beschneidung immer wieder ins Feld geführte Vergleich mit Impfungen ist ebenfalls ein äußerst schiefer Vergleich. Natürlich sind Impfungen ebenso standardmäßige Körperverletzungen wie Beschneidungen, aber sie unterscheiden sich in zweifacher Hinsicht deutlich.

Impfungen werden – soweit mir bekannt – von keiner Religionsgemeinschaft als Voraussetzung für die vollständige Religionszugehörigkeit gefordert, d.h. wenn Eltern sich für oder gegen eine Impfung ihrer Kinder entscheiden, dann tun sie das ausschließlich im Sinne von deren Gesundheit. Und zwar sowohl für als auch gegen die Impfung. Bei den fundamental bedeutsamen Beschneidungen entscheidet aber eher die Religionszugehörigkeit der Eltern über das Dafür oder Dagegen und weniger eine individuelle Elternentscheidung. Der zweite Unterschied besteht darin, dass es zwar auch bei einer Impfung zu einem Gesundheitsschaden kommen kann, die Körpersubstanz aber nicht verändert wird. Man sieht einem Kind später nicht an, ob es geimpft wurde oder nicht.

6) Selbst wenn die Beschneidung immer medizinisch ungefährlich und harmlos wäre, was von Ärzten bestritten wird, bleibt sie ein Eingriff in den Körper und damit eine Körperverletzung.

7) Die Überschneidungsfreier ihrerseits seien daran erinnert, dass auch das Grundrecht aus Art. 2. Abs. 2 GG kein Kreuzbube des Grundrechtsskats ist, sondern dass auch in die körperliche Unversehrtheit aufgrund eines verfassungsgemäßen Gesetzes eingegriffen werden kann, wie z.B. bei einer Blutentnahme nach einer Trunkenheitsfahrt.

8) Es ist nicht nur das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes, das mit der Religionsfreiheit der Eltern konkurriert, es ist auch die eigene Religionsfreiheit des Kindes und das Erziehungsrecht der Eltern, die grundsätzlich auch über die religiöse Erziehung ihrer Kinder entscheiden dürfen. Da nach der Logik der Religionen und auch der Atheisten jeder sich im Besitz der einen, reinen Wahrheit befindet, beinhaltet dieses Recht auf religiöse Erziehung durch die Eltern zwangsläufig auch das Recht der Eltern, ihre Kinder in einer falschen Weise religiös zu erziehen. Es ist weder möglich noch Sache des Staates zu entscheiden, welche religiöse Erziehung einschließlich der damit vermittelten Glaubensinhalte richtig oder falsch ist. Das Wächteramt des Staates aus Art. 6 GG beschränkt sich auf kindeswohlgefährdende Ausübung des Elternrechts.

9) Auch verfassungsrechtliche Problemstellungen unterliegen einem langsamen, aber stetigen Wandel. Was vor 50 Jahren als sicher galt, ist es heute nicht mehr. Über die Verfassung wacht in bisher überwiegend bewährter Weise das Bundesverfassungsgericht. Seine originäre Aufgabe ist es, Grundrechtskonflikte durch Auslegung der Verfassung wohlerwogen und wohlbegründet, nach Anhörung aller möglichen beteiligten staatlichen und gesellschaftlichen Gruppen, medizinischen, pädagogischen und theologischen Sachverständigen zu entscheiden. Es gibt keinen Grund, aus Gruppeninteressen heraus an diesem Procedere irgendetwas zu ändern und hier auf Zuruf der Kanzlerin eine politisch erwünschte Lösung durchzuprügeln, die vermutlich ohnehin in Karlsruhe auf den Prüfstand käme.

10) Respekt vor dem Nächsten aus innerer Überzeugung, der Verzicht auf „dümmliche Verhöhnung Gottes“ (Matthias Matussek im SPIEGEL), aber auch der Respekt der Gläubigen vor den Andersgläubigen, den Nichtgläubigen oder den Agnostikern, Toleranz im gegenseitigen Umgang wäre ein wünschenswertes Ergebnis dieser aktuellen Diskussion. Wenn dieser Respekt allerdings nicht aus innerer Überzeugung kommt – was, wie die Vergangenheit leider zeigt, gerade bei Diskussionen um religiöse Inhalte selten erreicht wird –, dann muss ein offener, freiheitlicher Rechtsstaat das gemeinsame Zusammenleben aller eben mit Hilfe seiner Gesetze regeln, damit alle zu ihrem Recht kommen. Ohne Recht gibt es keinen Frieden.

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt. Die Kanzlei Rechtsanwälte Heinrich Schmitz & Peter Heimbach befindet sich in Euskirchen.

Heinrich Schmitz auf seiner Facebook-Präsenz am 23. Juli 2012 

Veröffentlicht anschließend in: i-Punkt 9/2012

 

Anmerkung der NAGEL-Redaktion: Dank an Heinrich Schmitz für die freundliche Zustimmung, seinen Beitrag zu verwenden.

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NAGEL-Redaktion – Kindheit damals: Ein klein wenig wehmütig

Von Ria Garcia (Mettmann)

Kindheit – geboren 1961 – sah anders aus:

Ich besuchte nie einen Kindergarten. Wir wohnten direkt am Wald und ein „klein wenig abgelegen“. Ich habe nie einen Kindergarten vermisst oder hätte sagen können, dass es mir leid tat keinen besucht zu haben. Mit etwa 10-12 Kindern unterschiedlichen Alters in der Nachbarschaft gab es eigentlich keine Langeweile, und die Kleinen lernten von den Größeren. Wir haben uns noch als Gemeinschaft verstanden, unabhängig von den Altersunterschieden.

Mit stolzen 4 Jahren erkundete ich mit meiner Nachbarsfreundin den Ja- und den Sandberg, während unsere Eltern schon sorgenvoll nach uns suchten. Das hat nichts daran geändert, dass es Wiederholungstouren gab. Mit 5 trug ich Lederhosen und kletterte leidenschaftlich gern auf die Weidenbäume bei den Nachbarn oder sammelte auf sumpfigen Wiesen nahe der Itter riesige Sträuße mit Wiesenschaumkraut oder wilden Margariten, aus denen wir Kränze geflochten haben.

Der kürzeste Weg zum nächsten Schwimmbad ging quer durch den Wald. Wir gingen immer im Verbund hin. Große und Kleine. In der nahe gelegenen Waldkaserne waren noch Engländer stationiert, die uns quer über das Kasernengelände laufen ließen, weil der Weg sicherer und kürzer war und vielleicht einfach auch, weil Kinderlachen eine so herzliche Abwechslung war. Mit 6 hatte ich mein erstes richtiges Taschenmesser, um zu schnitzen, und mein erstes Fahrrad, mit dem ich auch häufig den etwa zwei Kilometer langen Schulweg über eine kleine Landstraße vorbei an Bauernhöfen bewältigte.

Mit 7 befestigte ich die alten Rollschuhe meiner großen Schwester mit Einmachgummis an meinen Schuhen, weil die Riemen gerissen waren, und raste mutig geteerte Garagenabfahrten an einem Hügel herunter. Ich watete barfuß im Naturschutzgebiet durchs Wasser, dass etwa 20 cm hoch zwischen den Bäumen, die dort auf kleinen Inseln wuchsen, stand und erfreute mich an meinem „Märchenwald“, in dem ich oft für mich allein sein konnte. Es war offiziell nicht erlaubt, aber der „Wächter der Vogelskau“ drückte für mich immer beide Augen zu.

Ich durfte sein, wie ich war: Manchmal ein wenig wild und ungebändigt, freiheitsliebend mit Forscherdrang, mal mehr der kleine Junge, mal ganz das kleine Mädchen. Ich durfte alles sein, was ich wollte. Ich durfte Fußball spielen oder Puppenkleider nähen. Ich durfte mir selbst etwas kochen, wenn meine Kreationen meist auch nur für mich essbar waren.

Mit 10 durfte ich mich ein wenig auf der Geburtstagsparty meiner fünf Jahre älteren Schwester tummeln und mich „groß“ fühlen. Mit den älteren Brüdern meiner Freundin entdeckten wir eines Tages eine alte Holzhütte in einem unzugänglichen Waldstück. Wir nahmen uns Vorräte mit und entzündeten den alten Ofen, um uns Brot zu rösten. Mit 12 besuchte ich die Sonntagsdisco im Jugendheim der nahegelegenen Stadt (ohne Mamataxi). Ich war so „angstfrei“, dass ich oft im Dunkeln sogar die Abkürzung über einen Waldweg nach Hause nahm.

Es ist nur ein Erinnerungsausschnitt und es gäbe viel mehr abenteuerliche, kleine Geschichten. Ich war bzw. wir waren weitaus weniger angepasst, als es unsere Kinder heute sind und wir hatten etwas wertvolles: ZEIT. Verglichen mit dem Artikel in der „Zeit“ oder auch mit der Altersspanne bei meinen Kindern, denen ich kaum Termine „aufgedrückt“ habe, die sie aber dennoch innerhalb der gesellschaftlichen Entwicklung hatten, hatte ich ungeheuer viel Freiheit und eine sehr glückliche Kindheit. Kein Wunder, dass die Anzahl psychischer Erkrankungen zunimmt. Ein Kind kann sich heute kaum noch frei entfalten.

Quelle: Facebook-Seite „Spielplatzpaten Mettmann“ vom 20. September 2012

Die Veröffentlichung hier erfolgt mit freundlicher Zustimmung der Autorin.

 

Anmerkung der NAGEL-Redaktion: Die Autorin nimmt Bezug auf den Artikel Kindererziehung Ich will doch nur spielen aus der ZEIT vom 5. September 2012. Die hier angegebenen Örtlichkeiten befinden sich in bzw. in der Nähe von Hilden (Kreis Mettmann). Die NAGEL-Redaktion warnt davor, leichtfertig den Begriff „Nostalgie“ zu verwenden. Gestattet sei ferner ein Hinweis auf unser Internetportal DRAUSSENKINDER.

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NAGEL-Redaktion – Beschneidung – Schnipp-schnapp die Vierte oder: Wie man ein schlechtes Gesetz macht

Von Heinrich Schmitz

Es war zu befürchten, dass die Politik in der Beschneidungsdebatte keine „Lösung“ finden würde. Jetzt liegt der Gesetzesentwurf vor und sein Inhalt löst – völlig unabhängig, welche Position man in der Beschneidungsfrage selbst vertritt – nur erstauntes Kopfschütteln aus. Dass der Bundestag, angetrieben von der Kanzlerin und allen Religionsgemeinschaften, wild entschlossen war, die Beschneidung von nicht zustimmungsfähigen Kindern unmissverständlich zu erlauben, war seit der eiligen Resolution des Bundestages klar. (1) 

Das hatten sie dem noch diskutierenden Volk ja sofort deutlich gemacht: „Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im Herbst 2012 unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechtes der Eltern auf Erziehung einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist.“ Und wenn man sich grundsätzlich die Gesetzgebungsarbeit auch anders vorstellen mag, so ungewöhnlich ist das nicht, dass eine offene Debatte nicht so erwünscht ist und ein Thema schnell vom Tisch soll. Kennen wir ja z.B. auch bei Diätenerhöhungen. Hauptzweck des Gesetzentwurfes war daher von Anfang an, die Debatte über die Rechtmäßigkeit von Beschneidungen möglichst zu beenden, bevor sie überhaupt richtig angefangen hat. So was geht auch – wenn man es richtig anpackt.

Und jetzt ist er da. Der lange erwartete Entwurf. Und so sollte er zuerst aussehen:

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird.
(2) Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet ist.

Klingt unspektakulär.

Fand das Kabinett wohl auch und änderte noch munter dran rum. Die Kabinettsvorlage brachte dann dies hier zustande: 

㤠1631d
Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgemeinschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“

Das Ganze soll als neuer § 1631d ins BGB eingeführt werden. Und dann? Dann dürfte aus meiner Sicht das ganze Problem wieder bei der Justiz landen und die ganze Diskussion von vorne beginnen. Das hat verschiedene Gründe. Die Zustimmungsberechtigung zu einer Beschneidung im Bereich der Personensorge zu regeln, war zunächst einmal ein vernünftiger gesetzestechnischer Ansatz. Die Personensorge liegt regelmäßig bei beiden Eltern, solange sie nicht aus irgendwelchen Gründen auf einen sorgeberechtigten Elternteil übertragen wurde. Solange also beide Eltern einer medizinisch nicht erforderlichen Beschneidung zustimmen würden, wäre sie zunächst einmal nicht mehr rechtswidrig.
Tja, und da haben wir schon das erste Problem. Das Gesetz sagt leider nichts darüber, was denn geschehen soll, wenn sich die Eltern in dieser Frage nicht einig sind. Das kommt in den besten Familien vor, jedenfalls häufiger als in den schlechten, dass Eltern sich unterschiedliche Vorstellungen darüber machen, was gut für ihr Kind ist.

Es sollte auch so sein, dass man das Für und Wider abwägt und dann eine gemeinsame Entscheidung trifft. Klappt aber nicht immer – und dann? Müsste ein Familienrichter einem der beiden Elternteile die Entscheidungsbefugnis in dieser Frage übertragen. Ja, da wird’s dann wieder lustig. Nach welchen Kriterien sollte er das denn bitte tun? Da er ja nicht einfach willkürlich entscheiden kann, müsste er sich wieder mit diesen lästigen Grundrechten auseinandersetzen, die Kinder hier nun mal auch haben. Das könnte dazu führen, dass er eine ähnliche rechtliche Einschätzung vornimmt wie das „böse“ Landgericht Köln; oder auch nicht.

Dass der Familienrichter diese Entscheidung innerhalb der bei jüdischen Kindern erforderlichen 8 Tage nach der Geburt treffen würde oder auch nur könnte, ist aber ausgeschlossen. So schnell kann der schnellste Familienrichter und auch die schnellste Familienrichterin nicht über die Sinnhaftigkeit einer ja immer noch tatbestandsmäßigen Körperverletzung entscheiden. Er/sie könnte höchstens einen Euro werfen, da weiß man ja auch nie, was man hat.

Diese Problematik hätte man im Entwurf ganz leicht umgehen können, indem man für die Zustimmung zur Beschneidung einfach die Zustimmung beider Elternteile gefordert hätte. Keine Einstimmigkeit in der Frage, keine Beschneidung. War wohl zu simpel. Aber das war ja nur das erste, kleinere Problem. Das zweite Problem ist gravierender. Offenbar weil man sich der Tatsache bewusst ist, dass man bei allen Entscheidungen, die unmündige Kinder betreffen, deren Wohl und Wehe im Auge haben muss, hat man dem Gesetzentwurf in Absatz 1 Satz 2 eine Zeitbombe hinzugefügt. Denn der ganze schöne Absatz 1, der so tut, als wären die Eltern ganz alleine in der Lage, die Zustimmung zur Beschneidung zu geben, wird nun erheblich relativiert. Er gilt nämlich gar nicht, „wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet ist.“ „Guckguck“, ruft da ganz laut die bisherige Debatte und lacht sich kaputt, dass die Regierung geglaubt hat, sie mit diesem Gesetz zu verscheuchen. „Da bin ich wieder!“, ruft die Debatte. Es geht letztlich doch wieder um das Kindeswohl und nicht um den reinen Elternwillen. Die Eltern und der Beschneider können sich also doch nicht so sicher sein, dass nicht wieder eine Anklage kommt, jedenfalls dann, wenn etwas schief geht, was ja vorkommen soll. Es wäre zum Lachen, wenn es nicht so traurig wäre. Nicht mal ein Gesetz, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer „breiten“ – oder vielleicht sollte man fairerweise sagen: „großen“? – Mehrheit durchgewinkt würde, bekommt man anständig formuliert.

Der Begriff des Kindeswohls ist in der familiengerichtlichen Praxis seit Jahren eine Wundertüte. Er ist an keiner Stelle des Gesetzes definiert, er hat auch durch die Rechtssprechung, also durch sogenanntes Richterrecht, keine rechte Definition erfahren. In jedem Sorge- oder Umgangsrechtsprozess können also die Parteien und das Gericht mehr oder weniger beliebig über diesen entscheidungserheblichen Begriff philosophieren. Ist ja auch schwer. Der Begriff des Kindeswohls oder der der Kindeswohlgefährdung beeinhaltet ja eine Prognose für die Zukunft des Kindes auf der Basis der Vergangenheit und der Gegenwart. Das ist wie bei der Wettervorhersage. Für einen Tag noch ganz gut machbar, aber wenn es um das Wetter in einem halben Jahr geht, wird’s schon unbrauchbar.
Ist es gut, wenn das Kleinkind bei der überbehütenden Mutter bleibt oder zum laisser-faire-Vater zieht? Besser zur berufstätigen Mutter oder zum Hartz-vierenden Vater, der viel mehr Zeit hat? Ist es besser, das Kind geht zum Vater, der ihm ein Pony versprochen hat (was auch für seinen Rücken gut wäre), oder zur Mutter, die eine gehörige Angst vor Pferden hat? Besser mit oder ohne Vorhaut? Diese Entscheidung ist letztlich immer willkürlich, auch wenn ein einigermaßen guter Jurist sowohl die eine wie auch die andere mit guten Argumenten vertreten kann.

Den Begriff des Kindeswohls ausdrücklich mit der Zustimmungsbefugnis der Eltern in einen Paragrafen zu packen, schafft jedenfalls nicht das Ende der Debatte, erfüllt also nicht einmal den eigentlichen Zweck, den die Mehrheit des Bundestages und auch der Regierung beabsichtigt hatte, nämlich aus der inhaltlichen Diskussion auszusteigen. Der vom Kabinett eingefügte Absatz 2, der bei ganz kleinen Jungs auch den Mohel und andere religiösen Beschneider zum Schnitt kommen lässt, weist das ganze Gesetz auch noch als Sondergesetz für Religionen aus. Oh Gott, kann man da nur sagen. Will das Kabinett ein verfassungswidriges Gesetz?

Vielleicht können sie es nicht (wahrscheinlich), vielleicht wollen sie es nicht (unwahrscheinlich), vielleicht hat die Justizministerin ihnen eine Zeitbombe untergejubelt (hätte was) – letztlich wird wohl doch das Bundesverfassungsgericht die Linien ziehen und entscheiden müssen, was verfassungsmäßig an Körperverletzung geht und was nicht. Das ist vermutlich auch besser so!

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt in Euskirchen. Sein Beitrag erschien am 10. Oktober 2012 im Blog „Alexander Wallasch“. Er hat ihn uns zur Weiterverwendung freundlicherweise zur Verfügung gestellt.

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Fußnote
(1) 
https://www.facebook.com/notes/heinrich-schmitz/die-resolution%C3%A4re-des-schnipp-schnapp-von-ra-heinrich-schmitz/447262585295275

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NAGEL-Redaktion – Mobbing – nur ein Missverständnis?

Eine erste systemische Annäherung an ein bedeutsames Phänomen

Von Franziska Klinkigt


Neulich fragte die Leiterin einer Kindertagesstätte, in deren Team ich eine Weiterbildung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung veranstaltete: „Wieso machen wir denn eigentlich diese Schulungen, wenn doch die Rahmenbedingungen in unseren Einrichtungen Kindeswohlgefährdung begünstigen?“

Wie war es dazu gekommen, dass sie diese Frage stellte? Im Laufe der Auseinandersetzung mit der Frage, wann und wodurch das Kindeswohl gefährdet sei, wurde allen anhand eines eigenen Fallbeispiels immer deutlicher, dass in der Einrichtung selbst Gewalt stattgefunden hatte. Konnte es sein, dass die mit Gewalt verbundenen Lösungsversuche der Beteiligten zum Problem geworden waren? Konnte es vielleicht sogar sein, dass der Kontext selbst das Problem war und die gewaltvollen Handlungen nur ein Ausdruck dessen?

Wenn es um das Phänomen „Mobbing in der Schule“ geht, sollten wir uns dieselben Fragen stellen. Betrachten wir aber die übliche Behandlung des Tatbestandes Mobbing in der Schule, entdecken wir, dass es hierbei zugeht wie bei einer Hetzjagd. „Mobbing muss in jeglicher Form in der Schule geächtet werden“, so Udo Beckmann, der Bundesvorsitzende des Verbandes Bildung und Erziehung (1). Ob er sich bei dieser Aussage dessen bewusst war, dass „ächten“ bedeutet, jemanden aus einer Gemeinschaft auszustoßen? Diese Maßnahme klingt noch absurder, wenn wir uns die Definition des Begriffes „Mobbing“ anschauen. 

Der Autor und Studiendirektor Karl Dambach schreibt in seinem Buch „Mobbing in der Schulklasse“ (2), „dass mit ‚Mobbing’ nur die lange anhaltende (mindestens über mehrere Monate anhaltende) Ausgrenzung Einzelner von der Mehrheit bezeichnet wird“. Soll nun also Gleiches mit Gleichem bekämpft werden? Dies scheint immerhin nicht überall üblich zu sein, denn kürzlich hörte ich, dass eine Erzieherin ihres Arbeitsplatzes verwiesen wurde, nachdem sie ein Kind, von welchem sie getreten worden war, zurück getreten hatte. Aber birgt Beckmanns Forderung nicht einen unlösbaren Widerspruch: Genau das zu tun, was eigentlich verhindert werden soll? Also mehr desselben? Wenn wir jetzt aufhorchen, werden wir dank dieses Lösungsversuchs erkennen, dass wir auf dem Holzweg sind. 

Was ist eigentlich „Mobbing“?

Wer oder was soll denn hier geächtet werden (Diese Bezeichnung findet sich bemerkenswerterweise auch an anderer Stelle, in einer Pressemitteilung des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes. (3))? Das Phänomen Mobbing? Das ist ein interessanter Gedanke, wenn bedacht wird, in welchem Zusammenhang dieser Begriff ursprünglich verwendet wurde. 

Der Zoologe Konrad Lorenz beschrieb Anfang der 1960er Jahre ein bestimmtes Verteidigungsverhalten vieler Vogelarten, die sich zu einer Gruppe zusammentaten, um gemeinsam durch Alarmrufe und Scheinangriffe einen Fressfeind oder anderen überlegenen Gegner in die Flucht zu schlagen (das konnte auch ein Artgenosse sein, der die eigene Brut bedrohte). Dieses Verhalten nannte er „Hassen“ (Singvögel beispielsweise „hassen besonders intensiv auf“ Eulen), was auf Englisch „Mobbing“ bedeutet. 

Mobbing ist also in seinem ursprünglichen Sinne ein sinnvolles Verhalten: Eine Lösungsstrategie in Notsituationen. Gleichzeitig ist dieses Verhalten ein Ausdruck des Erlebens von Gefahr, das heißt, wenn die entsprechenden Lebewesen etwas als gefährlich wahrnehmen, greifen sie zu diesem Verhaltensmuster, um die vielleicht nur vermeintliche oder gar tatsächliche Gefahr abzuwenden. 

Greifen nun junge Menschen in der Schule zum Verhaltensmuster Mobbing, stellt sich dann nicht die Frage nach dem Sinn dieses Verhaltens? Ist es denkbar, dass diese jungen Menschen sich in einem Verteidigungsmodus befinden, da sie sich in einer Notsituation erleben? Eine Situation, in der sie sich bedroht fühlen von Gefahren für ihren Selbstwert, ihre Würde, ihre Integrität und Freiheit, für ihr Selbstvertrauen, ihr Gefühl von Selbstwirksamkeit, für ihre Selbstbestimmung und ihr Potenzial zur Selbstentfaltung – kurzum: für ihr Leben? Sind es also vielleicht die Rahmenbedingungen, die Mobbing begünstigen oder überhaupt erst hervorrufen? Und was sagt uns umgekehrt das Phänomen Mobbing über diese Rahmenbedingungen? Diese Fragen leiten hin zu dem eigentlichen Schlüsselgedanken, der zum besseren Verständnis der Problematik führt: Mobbing ist ein Symptom, ein Kennzeichen, ein Hinweis darauf, dass das System, innerhalb dessen es auftritt, gestört ist.

Um diesen Gedanken zu veranschaulichen, betrachten wir einmal beispielhaft und sehr vereinfacht dargestellt das kleine „System“ Familie. Kennzeichnend für dieses System ist, dass seine Mitglieder in Beziehungen zueinander stehen und miteinander kommunizieren. In der Familientherapie ist häufig zu beobachten, dass ein Familienmitglied, meist ein Sohn oder eine Tochter, als diejenige Person beschrieben wird, die das Problem „hat“. Wer aber genauer hinschaut, stellt zumeist fest, dass es im Bereich der Beziehungen und in der Kommunikation zwischen den Familienmitgliedern (meist verdeckte) Schwierigkeiten bzw. Störungen gibt. Die Person, die als Problem vorgestellt wird, „besitzt“ nicht das Problem, sondern „trägt“ es. Sie übernimmt eine ganz wichtige und für die Familie wertvolle Rolle, indem sie zum einen das dysfunktionale System stützt und vor Zusammenbruch bewahrt und zum anderen signalisiert: „Hier stimmt etwas nicht“. Um dies zu verdeutlichen folgendes Beispiel: Eltern kommen mit ihrem neunjährigen Sohn, der seit Wochen wieder einnässt. Im Laufe des Gesprächs kommt heraus, dass die Eltern schon seit langer Zeit überlegen, sich zu trennen. Das „Problem des Sohnes“ übernimmt hier die Rolle, die Eltern durch ihre gemeinsame Sorge zu verbinden und lenkt den Fokus weg von den Beziehungsproblemen hin zu einem anderen Problem: dem Einnässen. Gleichzeitig dient es als Signal des Sohnes: „Ich merke, dass etwas nicht stimmt.“ Würde hier nun die Aufmerksamkeit ausschließlich auf den Jungen gelegt werden und ein irgendwie geartetes Schließmuskel- oder Toilettentraining oder gar eine medikamentöse Behandlung empfohlen, bliebe die Funktion bzw. die Botschaft dieses Symptoms völlig unberücksichtigt. 

Wenn nun Mobbing in der Schule gleichermaßen Ausdruck eines dysfunktionalen Systems ist, so würden wir mit Ächtung genau das Gegenteil tun, als das, was dieser „Rolle“ zusteht. Ächtung ist die große Schwester der „Verachtung“, also der dauerhaften Abwertung. Was Mobbing als Symptom aber braucht, ist sowohl Achtung im Sinne von Anerkennung als auch Beachtung im Sinne von Interesse an dessen Botschaft.

Ächtung statt Achtung?

Stattdessen werden im Zuge der Ächtung Schuldige gesucht und gefunden und schlimmstenfalls zu „Tätern“ gemacht und bestraft. Dabei wird gerade hier wieder die Paradoxie dieser Vorgehensweise deutlich. In einem Interview erzählt Zoë Readhead, die Leiterin der bekannten Demokratischen Schule Summerhill in England, wie dort mit Mobbing umgegangen wird: „Das ist bei uns zum Glück kein großes Thema, weil solche Vorfälle immer schnell ans Licht kommen. Besonders die älteren Schüler sind da wachsam. Aber wer tatsächlich jemand anderen mobbt, kommt auf die Mobbingliste: Er wird von allen Gemeinschaftsveranstaltungen ausgeschlossen und muss sich als Letzter in der Reihe beim Essen anstellen.“ (4) Wie kann ein mehr desselben zu weniger desselben führen? 

Um es noch anders und mit den Worten Astrid Lindgrens auszudrücken, die sie 1978 in ihrer Rede anlässlich der Verleihung eines Deutschen Friedenspreises gebrauchte: „Das aber hieße den Teufel mit dem Beelzebub austreiben und führt auf die Dauer nur zu noch mehr Gewalt und zu einer tieferen und gefährlicheren Kluft zwischen den Generationen. Möglicherweise könnte diese erwünschte ‚härtere Zucht’ eine äußerliche Wirkung erzielen, die die Befürworter dann als Besserung deuten würden. Freilich nur so lange, bis auch sie allmählich zu der Erkenntnis gezwungen werden, dass Gewalt immer wieder nur Gewalt erzeugt – so wie es von jeher gewesen ist.“ (5) 

Um den Kreislauf ein wenig zu verdeutlichen, eine kleine Anekdote aus dem Leben eines zwölfjährigen Jungen: Dieser Junge berichtete mir, er komme in der Schule mit den Lehrern und Mitschülern nicht gut aus, streite sich häufig und fühle sich oft schlecht, ungerecht behandelt und allein. Er sei schon ein paar Mal von der Schule suspendiert oder weggeschickt worden. Ich fragte nach, aus welchem Grund. Da erzählte er mir die zuletzt geschehene Begebenheit: Ein Mädchen aus seiner Klasse habe ihm die Hose heruntergezogen. Daraufhin sei er zu der Lehrerin gegangen, die sagte, er solle das selbst klären. Das habe er getan – und dem Mädchen die Hose heruntergezogen. Daraufhin sei er wieder suspendiert und in einem Brief von der Schule der sexuellen Belästigung bezichtigt worden.

Eine ganz absurde Geschichte, die zwar offenlässt, ob hier von Mobbing gesprochen werden kann, aber offenbart, dass das Täter-Opfer-Konzept unbedingt infrage zu stellen ist. Könnte es Situationen geben, in denen gar der „Täter“ selbst das „Mobbingopfer“ ist?

Was ist Gewalt?

Der Begriff „Gewalt“ stammt vom althochdeutschen Wort „waltan“ ab, welches „stark sein, beherrschen“ bedeutet. Der Zusammenhang zu „Herrschaft“ im Sinne einer institutionalisierten Form von Über- und Unterordnung drängt sich nicht nur auf, im rechtsphilosophischen Sinne sind beide Begriffe sogar gleichbedeutend. 

Marshall Rosenberg, der das Konzept der „Gewaltfreien Kommunikation“ entwickelt hat, sagt, dass wir Menschen seit über 8.000 Jahren in von Herrschaft geprägten Strukturen leben, in denen ein paar Leute, die für sich in Anspruch nehmen, besser zu sein als die anderen, diese kontrollieren. Unsere Art der Erziehung sei an diese Strukturen angepasst bzw. genau dafür geeignet, um diese aufrechtzuerhalten.

Demnach wäre das Phänomen Mobbing ein Ausdruck von Herrschaft in Form von Machtausübung, welcher die Struktur unserer Erziehungs- und Schulkultur widerspiegelt. Rosenberg liefert eine beeindruckende Beschreibung dessen, was unsere Art der Erziehung kennzeichnet, die von einem nicht weniger beeindruckenden Ergebnis gekrönt wird: Die gründliche, gelungene Erziehung erschafft entweder „nette tote Menschen“, die tun, was ihnen gesagt wird – mögen wir sie vielleicht lieber als brav, angepasst oder wohlerzogen bezeichnen –, oder „Monster“ (6). Eignen sich diese beiden nicht wunderbar für die Rollenbesetzung der antagonistischen Gegenspieler in einem Psychodrama mit dem Titel „Mobbing in der Schulklasse“? 

Wenn also Mobbing in den Rahmenbedingungen des Systems wurzelt, in dem es stattfindet (z. B. Arbeitsplatz, Schule, Familie), und nur die Äußerungsform eines Problems ist, dann müssen wir uns die Frage stellen, wie diese Rahmenbedingungen sein müssen, damit es überhaupt gar keinen Anlass für Mobbing mehr gibt. Es lohnt sich, diesen Gedanken noch auszuweiten: Mobbing ist nur eine Form von Gewalt. Wurzelt Gewalt generell in den Rahmenbedingungen unserer Gesellschaft, und wie müssten sich diese dann wandeln, damit es schließlich keinen Anlass für Gewalt mehr gibt?

Sind wir schon auf dem richtigen Weg?

Betrachten wir unsere jüngere Geschichte, stellen wir fest, dass bereits ein Wandel stattgefunden hat. Wie wir wissen, waren bis in die 1970er Jahre Körperstrafen gängige und akzeptierte Erziehungsmittel, welche nicht als schädigend, sondern im Gegenteil als der Menschwerdung des Zöglings förderlich angesehen wurden. So hatte in Deutschland bis 1928 ein Familienvater nicht nur das Recht, seine Kinder, sondern auch seine Frau zu züchtigen. Erst ab 1957 durfte auch die Mutter ihre Kinder züchtigen, davor war dieses Recht dem Vater vorbehalten. Bis 1973 hatten Lehrer und Eltern das gemeinsame Züchtigungsrecht (in der DDR allerdings nur bis 1949, in Bayern dagegen bis 1980) und bis 2000 hatten es schließlich nur noch die Eltern. Seitdem haben Kinder ein „Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“. Dieses Recht ist im § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert, im Bereich der „Elterlichen Sorge“ (7). Somit legt der Gesetzgeber fest, dass Gewalt gegenüber Kindern nicht toleriert wird. 

Hans Schleicher, Experte für Familienrecht, liefert eine Darstellung dessen, was unter Gewalt in der Erziehung zu verstehen ist (8). Er betont, dass der Begriff „Recht“, im Gegensatz zu dem des „Gebots“, deutlich machen soll, dass der junge Mensch als Subjekt-Person mit eigener Würde ein Recht auf die Achtung seiner Grundrechte hat. Wenn wir davon ausgehen, dass die Grundrechte eines Menschen an keine Bedingungen geknüpft sind (was das Grundgesetz voraussetzt), könnte es problematisch sein, dass sowohl der Gewaltbegriff als auch die Bewertung von Gewalt davon abhängen, in welchem Kontext eine Handlung stattfindet. Dabei ist die Frage, ob eine Handlung als Gewalt definiert wird, noch einmal eine ganz andere als diejenige, ob diese Handlung toleriert wird. 

Schleicher macht deutlich, dass der Terminus „Gewalt“ im Rahmen des § 1631 des BGB nicht im strafrechtlichen Sinne zu verstehen ist. So stelle es „im Kontext der elterlichen Sorge z. B. noch keine Gewalt dar, wenn Eltern ihr Kind hindern, das Elternhaus zu verlassen, während im Strafrecht jedes (und somit auch dieses) Festhalten eines Menschen gegen dessen Willen zunächst einmal als ‚Gewalt’ bezeichnet werden müsste – ohne dass damit jedoch bereits etwas über die Strafbarkeit ausgesagt wäre.“ 

Heißt das jetzt, wenn wir Kinder „als Menschen“ sehen, wäre das Festhalten Gewalt, wenn wir sie hingegen „als Kinder“ sehen, wäre dies nicht Gewalt, sondern Erziehung? Wie sieht es denn gewaltdefinitorisch und strafrechtlich in der Situation aus, wenn Eltern ihr Kind dazu veranlassen oder gar zwingen müssen, gegen seinen ausdrücklichen Willen das Elternhaus zu verlassen, um in die Schule zu gehen? Und wie sieht es diesbezüglich aus, wenn die Schule ein Kind daran hindert, diese zu verlassen – gegen seinen ausdrücklichen Willen? Was ist, wenn ein Kind in der Schule Gewalt erfährt, z. B. durch Mobbing, und deshalb nicht mehr dorthin will?

Das Recht auf gewaltfreie Erziehung – nur Ansichtssache?

Als Gewalt werden „körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen“ genannt. Hinsichtlich körperlicher Gewalt wären sich vermutlich alle einig bei der Beurteilung der gewalttätigen Vorfälle, die in den Medien Beachtung finden. Aber Diskussionen um den berühmten „Klaps“ oder andere als „maßvoll“ und „angemessen“ angesehene Maßnahmen zum Zwecke der Erziehung, offenbaren ein gewisses definitorisches Spektrum. Noch größere Uneinigkeit zeigt sich meist in Gesprächen darüber, was unter „seelischen Verletzungen“ und „anderen entwürdigenden Maßnahmen“ zu verstehen ist. Als mögliche Beispiele dafür nennt Schleicher Bestrafungen wie Kürzen des Taschengeldes, zeitweiliges Spiel-, Fernseh- oder Kino-Verbot oder auch Hausarrest, welche zwar nicht verboten seien, aber „in krassen Übermaßfällen (z. B. bei längerem völligem Einsperren)“ eventuell diese darstellten. 

Wie sieht es denn eigentlich aus, wenn Menschen jahrelang beinahe täglich für mehrere Stunden in einem Raum eingesperrt und von der Vielfalt des Lebens und den Angelegenheiten der Welt ausgeschlossen werden? Der Sozialpädagoge Frank Schallenberg bezeichnet in seinem Buch „Ernstfall Kindermobbing“ (9) Mobbing als einen „massiven, aggressiven Eingriff in das Leben und Handeln eines anderen Menschen“, der sich typischerweise „regelmäßig über einen längeren Zeitraum“ vollzieht. Liegt demnach bei dem beschriebenen Prozess, der ja unser Schulsystem kennzeichnet, nicht eben dieser Ernstfall Kindermobbing vor? Der Begriff „seelische Verletzungen“ ist laut Schleicher „relativ unbestimmt und somit ausfüllungsbedürftig“. Wäre es zynisch zu behaupten, der Umstand, dass das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung nur gegenüber den Eltern zu bestehen scheint, vereinfache die „Ausfüllung“ dieses Begriffes? 

Es bleibt der Eindruck, dass es wirklich vom Kontext abhängt, ob Gewalt toleriert wird oder nicht, und davon, von wem sie ausgeübt wird. Eine Sequenz, die in einem Artikel zum Thema „ADHS“ in einer bekannten psychologischen Fachzeitschrift dargestellt wurde, verdeutlicht das: Es handelt sich um ein Szenario in einem Therapiezentrum in einer großen Stadt in Deutschland: 

„… schon prescht ein blondes Energiebündel herein. Der fünfjährige Junge gibt brav die Hand und sagt Guten Tag, doch in seinen Augen glitzert es verdächtig: Was machen wir heute? Was passiert als Nächstes? Man merkt: Der Junge würde am liebsten sofort loslegen, kann seinen Elan kaum zügeln. Zuerst aber heißt es für ihn, sich still hinzusetzen, auf einer Matte in der Ecke, neben dem kleinen Tisch, an dem seine Mutter mit der Sozialarbeiterin redet. Er darf sich ein Spielzeug aussuchen, mit dem er sich allein beschäftigen soll, solange die Frauen ins Gespräch vertieft sind. Der Junge wählt die Legosteine. Seine Aufgabe lautet, nicht dazwischenzureden, während seine Mutter berichtet, wie es in der vergangenen Woche mit ihrem Sohn lief. Die Therapeutin stellt dem Jungen eigens die Uhr. 15 Minuten muss er durchhalten – und wann immer er den Frauen ins Wort fällt, nimmt die Sozialarbeiterin einen Spielstein aus einer Schale. Die Zahl der verbleibenden Steine bestimmt darüber, wie lange sie hinterher alle zusammen spielen. Die Sache geht nicht lange gut. Nach wenigen Minuten wandert der erste bunte Plastikwürfel aus der Schale. Der Junge schaut irritiert, doch die Frau ermuntert ihn, weiterzuspielen, so wie abgemacht. Das tut er auch, zumindest für einen Moment. Dann fällt er seiner Mutter erneut ins Wort – und schwupp ist der nächste Spielstein weg. Der Junge ist ein echter Zappelphilipp …“ (10) 

Wem der Begriff „Folter“ hierfür zu krass erscheint, der sei kurz auf dessen Definition hingewiesen, der zufolge Folter das „gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Gewalt, Qualen, Schmerz, Angst, massive Erniedrigung)“ darstellt, „meist als Mittel für einen bestimmten Zweck“, um zum Beispiel „den Willen und den Widerstand des Folteropfers (dauerhaft) zu brechen (11). Auf gar keinen Fall ist davon auszugehen, dass die beiden in der Szene dargestellten erwachsenen Frauen in der Absicht handeln, dem Jungen Leid zuzufügen. Im Gegenteil: Sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen in der Überzeugung, dies sei zu seinem Besten. Gleichwohl ist es ein gezieltes Handeln mit dem Zweck, den Willen des Jungen zu brechen, ihn gefügig zu machen, ihn einer von außen gegebenen Struktur (die er nicht versteht und nicht erklärt bekommt!) und von anderen gesetzten Maßstäben zu unterwerfen. Ist es nicht zutiefst erniedrigend, einen Platz zugewiesen und eine Zeitstruktur aufgezwungen zu bekommen, innerhalb der ein Mensch schweigend erdulden muss, wie zwei andere Personen über ihn reden? Und dies bei Ankündigung und Ausführung von Strafe. Ist es zudem nicht geradezu abartig, dass das „Glitzern“ in den Augen, der „Elan“, also der offensichtlich feurige Tatendrang und die Neugierde auf das, was nun kommen wird, als etwas Negatives, zu Unterdrückendes, zu Beherrschendes angesehen wird? Allein der Versuch, sich anstelle des Jungen einen erwachsenen Menschen vorzustellen, macht die Unmöglichkeit dieser Situation deutlich.

Ende der 1970er Jahre begann der Psychologe Heinz Leymann die langjährige Erforschung des Phänomens Mobbing am Arbeitsplatz und erstellte schließlich einen Katalog von Mobbinghandlungen – ein sogenanntes „Psychoterror-Inventar“ (Leymann Inventory of Psychological Terror (12)). Darin finden wir Handlungen wie die Einschränkung der Möglichkeit, sich zu äußern durch Vorgesetzte oder Kollegen, Kontaktverweigerung, man spricht nicht mehr mit dem Betroffenen“, „man wird wie Luft behandelt“, man erhält „sinnlose“ oder „kränkende“ Arbeitsaufgaben, „hinter dem Rücken des Betroffenen wird schlecht über ihn gesprochen“ oder auch die Verdächtigung, „psychisch krank zu sein“. Es ist schon beeindruckend: Was in der Arbeitswelt von Erwachsenen Mobbing sein kann, ist in der Welt der Kinder „pädagogisch wertvoll“.

Aber Karl Dambach betont ja auch, es gebe zwar unterschiedliche Arten, wie Individuen ausgegrenzt würden, aber keine „typischen Mobbinghandlungen“. Das Entscheidende sei das regelmäßige Auftreten gegen dieselbe Person über einen länger andauernden Zeitraum hinweg. Ob dies für den Jungen mit den glitzernden Augen zutreffen mag, wird davon abhängen, inwieweit er in der Lage ist, sich in die ihm aufgebürdete Struktur einzufügen. Gelingt es ihm, innerhalb dieser zu „funktionieren“, wird er möglicherweise bald von oben beschriebenen Maßnahmen verschont bleiben. Wird er seine Lebensenergie und den unbändigen Drang nach Lebendigkeit hingegen nicht unterdrücken und einkerkern lassen, so wird er es vermutlich schwer haben. Sein Verhalten wird weiterhin als unangemessen und anstrengend empfunden werden und er selbst bald als „nicht tragbar“. 

Dennoch können wir hoffen …

Ebenso wie Astrid Lindgren davon ausging, dass wir eines Tages zu der Erkenntnis gezwungen sein werden, dass Gewalt immer wieder nur Gewalt erzeugt (und schließlich sind nur ein Jahr nach ihrer Rede körperliche Bestrafungen und sonstige kränkende Handlungen in Schweden gesetzlich verboten worden und nur 21 Jahre danach auch in Deutschland), denkt auch Marshall Rosenberg, dass unsere Art von Erziehung und die Gewalt, die daraus entsteht, eine vorübergehende Sache ist. Wenn wir die gesamte Menschheitsgeschichte betrachten, dann sind 8.000 Jahre nur ein kleiner Abschnitt, „und wir werden relativ schnell wieder zu dem zurückkehren, was für uns natürlich ist“ (13). Auch der Blick in unsere jüngste Vergangenheit gibt uns Anlass zur Hoffnung. Wir können uns heute nicht mehr vorstellen, dass noch vor 60 Jahren Frauen keine Rechtssubjekte waren. So werden wir uns eines Tages auch nicht mehr vorstellen können, dass Kinder einst Objekte von Erziehung und Beschulung waren, deren Grundrechte ihnen nur unter bestimmten Bedingungen gewährt wurden. Freilich bedarf es bis dahin noch einiger darzustellender Erkenntnisse und reflektorischer Auseinandersetzungen. Wir werden hoffentlich sehr bald dankbar sein, dass die jungen Menschen niemals aufhörten, Symptome zu produzieren, um uns zu zeigen, dass etwas an den Bedingungen, unter denen wir alle lebten, nicht stimmte. Wir werden uns mit bitterem Herzen daran erinnern, dass wir ihre Signale lange genug – viel zu lange – nicht wahrnahmen und nicht verstanden. Dass wir darauf reagierten, indem wir sie ruhigstellten, sie einsperrten – in Schulen oder, wenn sie sich denen entziehen wollten, in Psychiatrien oder Gefängnissen – sie pathologisierten und mit Medikamenten „funktionstüchtig“ machten. Wir werden uns sagen: „Zum Glück konnten wir diesen Kreislauf der Gewalt durchbrechen und uns dem weiter nähern, was für uns gesund und natürlich ist.“

Fußnoten 
***********************
(1) bildungsklick.de/pm/83505/mobbing-keine-chance-geben/
(2) Karl E. Dambach: Mobbing in der Schulklasse, Reinhardt 2009
(3) bildungsklick.de/pm/80762/schulen-muessen-junge-leute-stark-machen/
(4) sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/36943/2/1
(5) efraimstochter.de/astridlindgren/friedenspreis_des_deutschen_buchhandels.shtml
(6) www.dialog-herold.de/videobeispiele.html
(7) dejure.org/gesetze/BGB/1631.html
(8) www.fzpsa.de/Recht/Fachartikel/familienrecht/gewaltfrei/gewaltfreischleicher
(9) Frank Schallenberg : Ernstfall Kindermobbing. Das können Eltern und Schule tun, Claudius 2004
(10) Gehirn & Geist, Das Magazin für Psychologie und Hirnforschung: ADHS. Was macht Kinder hyperaktiv?, Ausgabe 9/2012
(11) de.wikipedia.org/wiki/Folter
(12) www.mobbing-zentrale.ch/wastun.htm
(13) www.dialog-herold.de/videobeispiele.html


Eigenes Bild

Franziska Klinkigt, geboren 1980, ist Diplom-Psychologin, systemische Therapeutin und Mutter zweier Töchter. Neben ihrer Arbeit in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis in der Nähe von Gießen bietet sie in mehreren Kindertagesstätten Beratung an. Besonders wichtig ist ihr der Schutz der Grundrechte junger Menschen sowie die Auseinandersetzung mit den Themen freie Bildung und Gewalt in unserer Gesellschaft. Ihr Artikel erschien zunächst in der Zeitschrift „unerzogen 3/2012“. Wir bedanken uns bei Franziska Klinkigt und Sabine Reichelt von „unerzogen“ für die freundliche Genehmigung, ihn hier verwenden zu dürfen.

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NAGEL-Redaktion – Makronencreme

Cremespeisen bieten stets den Abschluss einer vollwertigen Mahlzeit. Schon beim Anblick der appetitlich hergerichteten Leckereien soll „das Wasser im Munde zusammenlaufen“. Leichte und lockere Cremespeisen wusste schon „Oma“ herzhaft herzustellen, und für Kinder bilden sie einen krönenden Mittagstischabschluss. Für alle, die Angst um ihre „schlanke Linie“ haben, empfehle ich Speisen, die mit Wasser oder Fruchtsäfte zubereitet werden.

 

Makronencreme

Zutaten 

● 1 Liter Milch
● 2 Eigelb
● 125 g Makronen
● 100 g Zucker
● 1 Prise Vanillezucker, 12 Blatt Gelatine, 2 Eier-Schnee.

Zubereitung 

Eigelb und Milch werden verquirlt, dann fügt man Makronen und Zucker hinzu, dickt mit der aufgelösten Gelatine und zieht, wenn die Speise stockt, den Ei-Schnee darunter geben.

 

Veröffentlicht in: i-Punkt 12/2012 

 

Quelle: www.kochen-mit-koki.de – Mit freundlicher Genehmigung 

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