ABA-BLOG

NAGEL-Redaktion – Gerichtsurteile

Gerichtsurteile auf die der „i-Punkt“ hingewiesen hat

Arbeitsrecht: Kettenverträge

Wer als Aushilfe arbeitet, aber jeden Monat gleich lautende Lohnabrechnungen bekommt, gilt automatisch als fest eingestellt und genießt dadurch Kündigungsschutz. (Arbeitsgericht Frankfurt am Main 7 Ca 244/03)

i-Punkt 2-2004

Diverses zur Aufsichtspflicht

Ein elfjähriges Mädchen stieg aus dem Auto ihrer Mutter nach rechts aus, während letztgenannte links in einer Einbahnstraße hielt. Die sich öffnende Tür trifft ein vorbeifahrendes Auto. Die Mutter bzw. deren Autohaftpflichtversicherung haften für die Kratzer am Auto. Das Landgericht Mainz sah hierin eine Aufsichtspflichtverletzung. (Urteil Landgericht Mainz 6 S 15/98)

Während eines Fahrradausfluges fuhr die sechsjährige Tochter eine Fußgängerin an, nachdem die Kleine plötzlich so schnell vorausgefahren war, dass die Eltern sie nicht mehr sehen konnten. Die Eltern müssen für den Schaden aufkommen. Der Blick- und Rufkontakt zum Kind hätte aufrecht erhalten werden müssen. (Urteil Kammergericht Berlin 22 U 1221/96)

Ein dreijähriger Junge verschwand in einer Apotheke hinter der Theke, um dort zu einer Bonbonauslage zu gehen, die ihn angelockt hatte. Dabei kommt er an den Hauptstromschalter und schaltet die Elektroanlage aus. Unter anderem stürzt der Computer ab. Es entstand ein Schaden von 2200 ?. Die Mutter muss nicht haften. Es sei ihr nicht zuzumuten, ihr Kind stets an die Hand zu nehmen. (Urteil Landgericht Coburg 32 S 163/01)

InformationsDienst 12-2002

Aufsichtspflicht im Geschäft

Eltern verstoßen nicht gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie in einem Geschäft ihr Kind nicht ständig an der Hand führen. Ein solche Verpflichtung besteht nur, wenn eindeutig abzusehen ist, dass das Kind Schaden anrichten wird. Für unerwartete Schäden haftet daher der Ladenbesitzer, nicht die Eltern. (Landgericht Coburg 32 S 163/01)

i-Punkt 6-2004

Aufsichtspflicht und Haftung: Kinder müssen im Verkehr nicht ständig beobachtet werden

Bis zur Reform des Haftungsrechts mussten Eltern ihre Kinder ständig im Auge behalten, wenn sie sie zum Beispiel Fahrrad fahren ließen. Das führte in der Praxis zu einer Rundum-Haftung. Nach der Änderung des BGB gilt dies nicht mehr, wie auch ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach ausführte: Eine Mutter, die einige Meter vor ihrem Kind mit dem Fahrrad fährt, haftet nicht, wenn ein Auto aus einer Seitenstraße kommt und dabei von dem Fahrrad des Kindes gerammt wird. Früher hätte sie zumindest eine Teilschuld bekommen, weil sie das Kind nicht beobachten konnte – heute haftet allein der Autofahrer. (Landgericht Mönchengladbach 5 S 75/03)

i-Punkt 6-2004

Außenfläche Kindertagesstätte

Die Nachbarn einer Kindertagesstätte können es nicht verhindern, dass ein zur Tagesstätte gehörender Garten in eine Außenspielfläche umgewandelt wird. Der Lärm von in diesem Fall maximal 70 Kindern muss als „unvermeidbare Lebensäußerung“ hingenommen werden. (Verwaltungsgericht Düsseldorf 9 L 1204/03)

i-Punkt 5-2005

Ball auf dem Nachbargrundstück

Landet der Ball im Nachbargarten, dürfen Kinder ihn nicht holen, sondern sie müssen klingeln. Der Nachbar hingegen muss den Ball herausgeben und kann kein Fußballverbot vor seinem Haus verlangen. (Landgericht München 505454/03)

i-Punkt 3-2004

Bolzplatz und Nachbarschaft

Grenzt ein erst kurz zuvor eingerichteter Bolzplatz direkt an das Grundstück von Anwohnern und halten sich die bis zu 20 Jugendlichen nicht an die Öffnungszeiten der mangelhaft eingezäunten Anlage, muss die Gemeinde eine „nachbarschaftsverträgliche Weise“ der Nutzung sichern. Gelingt ihr das nicht, muss der Bolzplatz wieder geschlossen werden. (Verwaltungsgericht Minden 1 K 1027/02 und 1 K 3344/02)

i-Punkt 5-2005

Gesetzliche Unfallversicherung: Abhauen aus dem Kindergarten

Wenn ein Dreijähriger heimlich den Kindergarten verlässt und sich auf „dem Heimweg“ verletzt, muss die Gesetzliche Unfallversicherung eintreten. Kinder sind während des Besuchs in „Regelbetreuungseinrichtungen“ unfallversichert. Der Aufenthalt endet ? SGB VII ? erst, wenn das Kind abgeholt wird oder sich mit Einwilligung der Sorgeberechtigten auf den Weg macht. (Bundessozialgericht B 2 U 20/97 R). Anmerkung: Auch wenn sich das Kind ? mit Einwilligung ? auf den Weg macht, ist es versichert. Es sei denn, es ginge „zwischendurch“ zum Weihnachtmarkt, zum Friseur, zur besten Freundin… und bliebe dort. Sollte es Dinge tun, die mit „der Einrichtung“ nun gar nichts mehr zu tun haben, dann ist es vermutlich nicht mehr versichert.

InformationsDienst 2-2003

Gesetzliche Unfallversicherung: Handeln auf eigenes Risiko ? Verlust der gesetzlichen Unfallversicherung

Während einer Studienfahrt in die Toskana kletterte ein 18-jähriger Schüler über ein Fenstersims, um ins benachbarte Zimmer zu steigen. Sein Lehrer, der dies mitbekam, forderte ihn auf, zurückzugehen. Der junge Mann weigerte sich, fiel hinunter und brach sich mehrere Knochen. Die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht zahlen, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Der junge Mann habe sich schuldhaft und bewusst der Gefahr ausgesetzt.

i-Punkt 12-2003

Gesetzliche Unfallversicherung: Wegeunfall

Ein Autofahrer, der auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall verursacht, kann alle Kosten, die die Versicherung nicht bezahlt, als Werbekosten geltend machen. (Urteil Finanzgericht Hessen 9 K 438/99)

i-Punkt 10-2003

Auch Grundschüler muss mit einer Strafe rechnen

Hartnäckige Störenfriede müssen auch in der Grundschule mit harten Disziplinarmaßnahmen rechnen. Das gilt vor allem, wenn die Eltern nicht bereit sind, an der Erziehung mitzuwirken. Eindeutig stellte sich das Verwaltungsgericht Minden hinter die Entscheidung einer Grundschule, die den Jungen 14 Tage vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen ausgeschlossen hatte. Wie die im Luchterhand-Verlag in Neuwied erscheinende Zeitschrift „SchulRecht“ dokumentiert, hatte der Junge wiederholt seinen Klassenkameradinnen „zwischen die Beine gefasst“. Laut Gericht hatten „eine Vielzahl von Ermahnungen und Gesprächen“ nicht dazu geführt, dass der Junge sein Verhalten änderte. Schließlich beschloss die Schule den sofortigen Unterrichtsauschluss. Prompt widersprach der Vater des Jungen und rügte vor allem Formalien. Das Verwaltungsgericht sah die Rechte des Kindes aber angesichts eines Ausschlusses von maximal 14 Tagen nicht verletzt. Die Klassenkonferenz sei sich zudem des Ausnahmecharakters des sofortigen Vollzugs bewusst gewesen. Rechtliches Gehör sei den Erziehungsberechtigten ausreichend gewährt gewesen, heißt es im Beschluss. Das Gericht sah es eher als das Problem des Vaters an, dass dieser die Klassenkonferenz verließ, weil sie sich seiner Bedingung nicht beugte, zunächst über das Fehlverhalten eines anderen Schülers zu reden. Angesichts der „Schwere des Fehlverhaltens“ sei die Maßnahme auch angemessen. Sie verletze keineswegs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durch sein unbestrittenes Verhalten habe der Junge die Rechte der Schülerinnen „erheblich verletzt“. Sogar noch schwerwiegendere Ordnungsmaßnahmen seien notfalls gerechtfertigt, meinten die Mindener Richter. Daran ändere auch nichts, dass der Vater des Schülers die Taten eher bagatellisiert habe. Auf dem Elternsprechtag fiel diesem nur ein flotter Spruch ein: „Scharfer Hecht, das beginnt ja früh.“ (Verwaltungsgericht Minden 2 L 89/00) (WAZ vom 6. Januar 2004)

i-Punkt 2-2004

Haftung: Keine Haftung für Hundebiss

Obwohl Hunde zumeist als „Luxustiere“ einzustufen sind, wird der Halter nicht in jedem Fall für einen Biss bestraft bzw. muss er nicht dafür haften. Das Oberlandesgericht Celle verwarf am 20. März 2002 die Revision der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet. In dem Fall hatte ein „Münsterländer“ einen zehnjährigen Jungen in die Hand gebissen, als dieser den angeleinten Hund streicheln wollte. Das Gericht vertritt die Auffassung, das derjenige, der einen fremden Hund streichelt, mit dem Risiko leben müsse, gebissen zu werden. (Oberlandesgericht Celle AZ 22 Ss 9/02)

InformationsDienst 4-2002

Haftung von Kindern: Bei geparkten Autos haften auch neunjährige Kinder ? Landgericht Trier korrigiert Gesetzgeber

Beschädigen Kinder ein ordnungsgemäß geparktes Auto, haften sie auch dann, wenn sie zwischen sieben und zehn Jahre alt sind. Mit diesem von der Deutschen Anwaltauskunft veröffentlichten Urteil korrigiert das Landgericht Trier den Gesetzgeber. Durch die Reform des Schadensersatzrechtes im Jahr 2002 hatte der Bundestag die „Verantwortlichkeitsgrenze“ bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug für Kinder von sieben auf zehn Jahre angehoben. Auch Kinder in diesem Alter sollen also nicht für den von ihnen angerichteten Schaden an einem Auto haften, unabhängig davon, ob das Auto fährt oder abgestellt wurde. Das Landgericht Trier entschied aber, dass auch Kinder zwischen sieben und zehn Jahren für Schäden an geparkten Fahrzeugen haften können, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit. Unter sieben Jahren haften Kinder generell nicht. In diesem Fall hatte sich ein Neunjähriger mit seinem Bruder auf der Fahrbahn ein Wettrennen mit Kickboards geliefert. Er war zwar geübt, stürzte jedoch aus Unachtsamkeit. Sein Kickboard prallte gegen die linke Seite eines ordnungsgemäß geparkten Autos; an diesem entstand Sachschaden. Das Amtsgericht wies die Klage des Autobesitzers ab. Denn aufgrund des neuen Schadenersatzrechts würden Kinder bis zu zehn Jahren nicht haften, begründete das Amtsgericht. Die Richter am Landgericht Trier folgten dieser Meinung nicht. Da von einem geparkten Fahrzeug keine größere Gefahr ausgehe als von einer Mauer oder einem am Straßenrand abgestellten Fahrrad, sei nicht einzusehen, warum der Junge nicht haften solle. Die besondere Schutzvorschrift könne nur für den „fließenden Verkehr“, also für Unfälle mit fahrenden Autos gelten. Der Gesetzgeber habe bei seiner Reform die haftungsrechtliche Situation von Kindern im motorisierten Verlehr nachhaltig verbessern wollen. Dies könne allerdings nicht für abgestellte Fahrzeuge gelten. Das Kind wurde zum Schadenersatz verurteilt (Landgericht Trier 1 S 104/03) (WAZ vom 24. Februar 2004). Dass mit der Reform des Schadenersatzrechts die Gefahr einer weiteren Entmündigung junger Leute einherging, war von Anfang an nicht von der Hand zu weisen. Insofern wird die vom Landgericht Trier vorgenommene Korrektur vor dem Hintergrund größerer Chancen für die Entwicklung von Verantwortlichkeiten vom ABA Fachverband sehr begrüßt.

i-Punkt 4-2004

Haftung: Tannenbaum & Co.

Wird durch einen glimmenden Docht ein Brand ausgelöst, muss die Versicherung zahlen. Wer beim Verlassen der Wohnung die Kerzen löscht, hat der Vorsicht Genüge getan und handelt nicht grob fahrlässig. (Urteil Oberlandesgericht Köln 9 U 150/94)

Wer Kerzen auf einem bereits ausgetrockneten Weihnachtskranz anzündet, handelt fahrlässig. Wird dadurch ein Brand ausgelöst, muss die Hausrat-Versicherung keinen Cent zahlen. (Urteil Amtsgericht Frankfurt am Main 32 C 2697/98)

Echte Kerzen auf einem Tannenbaum sind grundsätzlich erlaubt. Die erhöhte Brandgefahr spielt keine Rolle. Bricht ein Feuer aus, muss die Versicherung den Schaden voll zahlen. (Urteil Oberlandesgericht Schleswig 3 U 22/97)

Verlässt eine Familie die Wohnung und vergisst sie dabei die brennenden Kerzen, muss die Versicherung im Falle eines Brandes voll bezahlen. Grund: In der Hektik der Weihnachtszeit könnte man durchaus die Kerzen vergessen. Das Gericht sah keine Fahrlässigkeit, sondern ein entschuldbares Augenblicksversagen. (Urteil Landgericht Oldenburg II U 161/99)

Wer Silvester eine Rakete zündet und damit jemanden verletzt, haftet dafür. Dass der Schütze die Person nur aus Versehen getroffen hat und die Flugbahn nicht vorhersehbar war, spielt dabei keine Rolle. (Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe 12 U 109/97)

InformationsDienst 1-2003

Haustiere

Im Konfliktfall handelt es sich bei einem Haustier um Hausrat. Ein Umgangsrecht mit Hausratsgegenständen schaffe keine verbindliche Klärung, sondern provoziere weitere Streitigkeiten. Das befand das Oberlandesgericht Schleswig in einem Revisionsverfahren und hob damit das Urteil des Amtsgerichts auf (Aktenzeichen 12 WF 46/98). Im vorliegenden Fall hatte ein Ehegatte im Scheidungsverfahren um ein Umgangsrecht mit einem gemeinsam Hund geklagt. Das Amtsgericht Bad Mergentheim hatte ein solches für das Wohlbefinden des Tieres für notwendig erachtet. Vor diesem Hintergrund: Im Fall von Tierhaltung in der Einrichtung beizeiten möglichst klare Vereinbarungen treffen!

i-Punkt 10-2003

Thema „Hundesteuer“: Hunde in Einrichtungen (etwa auf dem Abenteuerspielplatz)

Eine Gemeinde darf Hundesteuer nur von natürlichen Personen erheben. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Die Richter waren in einem Rechtsstreit grundsätzlicher Bedeutung zu der Auffassung gelangt, dass die Erhebung einer Hundesteuer von juristischen Personen, wie einer GmbH, nicht ihn Betracht komme. (13 L 2306/99)

i-Punkt 6-2003

Thema Inline-Skater

Wo dürfen Inline-Skater fahren? Nach augenblicklicher Rechtslage gelten sie als Fußgänger. Deshalb müssen sie innerorts auf dem Bürgersteig und außerorts auf der linken Straßenseite fahren. Wenn sie die Straße (Fahrbahn) nutzen müssten, wäre die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer größer. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, die Rechtsgrundlagen für diesen Bereich zu präzisieren. (Urteil Bundesgerichtshof VI ZR 333/00)

Übt ein Inline-Skater auf einem Fahrrad- oder Fußgängerweg das Kurvenfahren, so trägt er 50 Prozent des Schadens, wenn ein nachfolgender Fahrradfahrer wegen des Schlangenlinien-Fahrens stark abbremsen muss und sich beim Sturz schwer verletzt. (Urteil Landgericht Coburg 11 o 320/02)

Stürzt eine Frau auf einem kombinierten Rad-/Fußweg mit ihren Inline-Skates wegen einer Bodenunebenheit, so kann sie die Kommune nicht belangen, weil sie sich bei ihrer „besonders gefahrenträchtigen“ Fortbewegungsart darauf hätte einstellen müssen. (Urteil Oberlandesgericht Koblenz 1 U 881/99)

InformationsDienst 5-2003

Wer eine für Fußgänger und Radfahrer ausgewiesene Baumallee mit Inline-Skates befährt, kann die Kommune nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich machen, wenn er wegen einer durch Baumwurzeln hervorgerufenen Bodenwelle stürzt und sich verletzt. Inline-Skater gehen freiwillig eine erhöhte Unfallgefahr ein. (Urteil Landgericht Trier 4 O 99/99)

i-Punkt 6-2003

Kindergeld

Wenn sich ein volljähriges Kind in einer Ausbildung befindet und den Eltern dadurch Kosten entstehen, muss Kindergeld gezahlt werden, egal welcher Beruf erlernt wird. (Urteil Finanzgericht Rheinland-Pfalz 4 K 2257/01)

i-Punkt 10-2003

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bei Minderjährigen

Das Landgericht Bremen hatte sich damit zu beschäftigen, dass von einer Minderjährigen Daten abgefordert sind. Diese musste, wenn man auf der Seite weiterkommen wollte, ihre Einwilligung zur Speicherung personenbezogener Daten abgeben. Diese Forderung verstößt bei Minderjährigen gegen den §§ 104 ff. BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es handelt sich um einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Nutzers, die, da sie minderjährig war, diesen Eingriff nicht überschauen konnte. (Landgericht Bremen 1 O 2275/00)

i-Punkt 12-2003

Produkthaftung

Verletzt sich ein vierjähriger Junge am Heiligen Abend beim Spielen mit seinen neuen Bauklötzen durch einen scharfen Splitter, muss der Hersteller nicht nur die Bauklötze umtauschen, sondern auch die Arztkosten voll bezahlen. Grundsätzlich gilt: Kommt es bei normaler Anwendung eines Produktes zu einer Verletzung, haftet der Verletzte nie selbst. (Urteil Bundesgerichtshof VI ZR 192/98)

InformationsDienst 1-2003

Reitunfall

ein Urteil, das für Einrichtungen mit Pferdehaltung von Interesse sein könnte

Wer ein fremdes Pferd geritten hat, kann Schmerzensgeld bekommen, wenn sie/er beweisen kann, dass das Pferd – unverschuldet von der Reiterin/vom Reiter – „durchgegangen“ ist. Zu dieser Auffassung gelangte das Oberlandesgericht Karlsruhe. Im verhandelten Fall war eine Frau mit neunjähriger Reiterfahrung in der Reithalle von einem Schulpferd gefallen und hatte sich dabei mehrere Wirbel gebrochen. Sie gab an, das Pferd habe gebuckelt und sei ohne ihr Verschulden „durchgegangen“. Die Halterin des Pferdes war anderer Auffassung. Sie habe beobachtet, wie die Reiterin beim Ausgaloppieren einen Steigbügel und dadurch das Gleichgewicht verloren habe. Deshalb sei sie vom Pferd gestürzt. Dieser Sichtweise folgten die Richter des Oberlandesgerichtes. Sie betonten, die Reiterin müsse beweisen, dass das Pferd durchgegangen sei. Diesen Nachweis habe sie nicht erbringen können. KeineR der umherstehenden ZeugInnen habe ein „Durchgehen“ beobachtet. Vielmehr sei es tatsächlich so gewesen, wie die Pferdebesitzerin angab. Folge: Kein Schmerzensgeld und kein Schadenersatz. Die Verletzte hat den Schaden selbst zu tragen. (OLG Karlruhe – 7 U 172/01)

i-Punkt 12-2003

Schulhof als Spielplatz

Die Anwohner einer Schule können sich nicht dagegen wehren, dass der Schulhof von der Stadt auch außerhalb der Unterrichtszeiten für Ballspiele freigegeben wird, da Kinderlärm tagsüber grundsätzlich zu dulden ist. (Verwaltungsgericht Koblenz 1 K 1074/03)

i-Punkt 5-2004

Kein Sorgerecht bei Gewalt

Ein gewalttätiger Mann, der seine Frau erheblich misshandelt hat, kann nicht das Mitsorgerecht fürs gemeinsame Kind einklagen. Das Bundesverfassungsgericht hat so im Fall einer Frau entschieden, die sich das Sorgerecht mit ihrem verurteilten Ex-Mann teilen sollte. (Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1140/03)

i-Punkt 2-2004

Sportplatz als Nachbar

Zwar können Nachbarn eines Sportplatzes Vorkehrungen vom Betreiber der Sportstätte verlangen, dass keine Bälle auf das Grundstück fliegen. Ein Grundstückseigentümer darf jedoch keinen „NATO-Stacheldraht“ (in diesem Fall rund vier Meter) ausbreiten, um beispielsweise Kinder davon abzuhalten, irregeleitete Bälle zurückzuholen. (Verwaltungsgericht Minden 11 L 603/03)

i-Punkt 5-2004

 Lernen von Fairness im Spiel gehört zu den Aufgaben eines Sportvereins

Bei Anschlussmaßnahmen gegenüber Jugendlichen ist zu berücksichtigen, dass es zu den Aufgaben eines Sportvereins gehört, jugendliche Mitglieder an sportliches ?Fairplay? heranzuführen und damit zu deren Charakterbildung wesentlich beizutragen. Ein Ausschluss ist daher nur bei ?besonders gravierendem Fehlverhalten des Jugendlichen zulässig. (Amtsgericht Germersheim 2 C 866/90)

i-Punkt 7-2004

Steuerformulare

Steuerformulare müssen auch Laien verstehen können. Deshalb hat auch das Finanzamt einen Steuerbescheid nachträglich wieder zu ändern, wenn der Steuerzahler mangels Fachkenntnis falsche Angaben gemacht hat. (Urteil Finanzgericht Köln 8 K 9148/98)

i-Punkt 10-2003

Unfall auf einer Rodelpiste

Schuld lässt sich nicht immer auf andere abwälzen. Diese Erfahrung musste ein Mann machen, der durch einen Unfall beim Rodeln verletzt worden war. Mit seinen Enkeln hatte der Großvater sich auf einem Rodelhang vergnügt. Irgendwann legte er eine Pause ein. Plötzlich kamen zwei vierjährige Zwillinge auf ihrem Schlitten herangebraust, die mit ihm zusammenstießen. Prompt klagte der Mann gegen die Eltern: Sie hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Schadenersatz wollte er. Das sah das Landgericht Stuttgart nicht ein: Denn Vierjährige sind laut Urteil „durchaus in der Lage“, allein einen nicht sonderlich gefährlichen Rodelhang zu meistern. Der Großvater hätte selbst aufpassen müssen. (Landgericht Stuttgart 16 S 12/02) (WAZ vom 6. Januar 2004)

i-Punkt 2-2004

Zahlungsverantwortung von Kindern: Vereinsbeiträge

Allein dadurch, dass Eltern, deren minderjähriges Kind einem Angelverein beitritt, auf das Aufnahmeformular zusätzlich ihre Unterschrift setzen, sind sie nicht verpflichtet, Beitragsrückstände ihres Kindes zu begleichen. Anderes gilt nur, wenn die Zahlungsverantwortung aus dem Formular ?deutlich? hervorgeht. (Oberlandesgericht Hamm 15 W 195/99)

i-Punkt 7-2004

Vereinsrecht: Dienstleistungen als Vereinsbeitrag

Ein Verein kann in seiner Satzung Dienstleistungen als Mitgliedsbeitrag vorsehen. Vereinsrechtliche Arbeitspflichten dürfen aber nicht zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgehen. (Urteil Bundesarbeitsgericht 5 AZB 19/01)

InformationsDienst 1-2003

Verkehrssicherungspflicht: Eis auf dem Gehweg

Wer außerhalb einer geschlossenen Ortschaft aufgrund eines vereisten Gehwegs stürzt, hat Pech gehabt. Denn die übliche Streupflicht von Grundstückeigentümern, Städten oder Gemeinden gilt hier nicht. (Urteil Oberlandesgericht Jena 3 U 565/98)

Wer um sechs Uhr morgens auf einem Gehweg wegen Eis und Schnee stürzt, kann den Hauseigentümer nicht belangen. Begründung: Die Streupflicht gilt erst ab sieben Uhr. (Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf 24 U 143/99)

InformationsDienst 1-2003

Verkehrssicherungspflicht: Fahrradfahrer müssen auf Unebenheiten selber achten

Stürzt ein Rennfahrer mit dem Fahrrad, weil er durch ein drei Zentimeter tiefes Schlagloch gefahren ist, kann er von der Kommune keinen Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen. Er muss nämlich auf solche geringfügigen Unebenheiten im Boden achten und sein Tempo entsprechend anpassen. (Oberlandesgericht Braunschweig 3 U 47/02)

i-Punkt 6-2004

Verkehrssicherungspflicht: Verkehrsunsichere Radwege

Radfahrer sind nicht dazu verpflichtet, einen offiziellen Radweg zu benutzen, wenn dieser nicht verkehrssicher ist. In diesem Fall war er zu schmal, mit Werbetafeln zugestellt und zugewachsen. (Verwaltungsgericht Berlin 27 A 241/01)

i-Punkt 6-2004

Weitere Urteile werden regelmäßig im i-Punkt veröffentlicht.

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NAGEL-Redaktion – Kindheit


Foto: Rainer Deimel

Aktuell

Deutsches Komitee für UNICEF: Zur Lage der Kinder in Deutschland 2011/2012 – Bericht „Starke Eltern – starke Kinder. Kindliches Wohlbefinden und gesellschaftliche Teilhabe.“ AutorInnen: Hans Bertram, Steffen Kohl und Wiebke Rösler (Humboldt-Universität zu Berlin) – Veröffentlicht: 16. Dezember 2011 -> Herunterladen

UNICEF-Bericht zur Lage der Kinder in Deutschland 2011/2012: „Starke Eltern – starke Kinder“ – Kindliches Wohlbefinden und gesellschaftliche Teilhabe (Zusammenfassung zentraler Ergebnisse) (Veröffentlicht: 16. Dezember 2011 -> Herunterladen

UNICEF-Bericht zur Lage der Kinder in Deutschland – Gesamtübersicht der deutschen Bundesländer „Kindliches Wohlbefinden“ -> Herunterladen

Beiträge

Kinderarmut in einem reichen Land

Von Prof. Dr. Christoph Butterwegge

Obwohl die Kinder hierzulande seit geraumer Zeit zu den Hauptbetroffenen von Armut gehören, wird diese in der Öffentlichkeit noch immer kaum wahr- und ernstgenommen, weil unser Armutsbild von absoluter Not und Elend in der sog. Dritten Welt geprägt ist, was viele BürgerInnen daran hindert, vergleichbare Erscheinungen „vor der eigenen Haustür“ zu erkennen bzw. als gesellschaftliches Problem anzuerkennen (vgl. hierzu: Butterwegge 2009). Dabei kann Armut in einem reichen Land sogar beschämender, bedrückender und bedrängender sein, weil vor allem Kinder und Jugendliche in einer Konsumgesellschaft massivem Druck von Seiten der Werbeindustrie wie auch ihrer Peergroup ausgeliefert sind, durch das Tragen teurer Markenkleidung oder den Besitz immer neuer, möglichst hochwertiger Konsumgüter „mitzuhalten“.

Anmerkung: Den Beitrag von Prof. Dr. Christoph Butterwegge haben wir dem FORUM FÜR KINDER- UND JUGENDARBEIT 3. Quartal, September 2010, entnommen (Hrsg.: Verband Kinder- und Jugendarbeit Hamburg). Wir danken dem Verband Kinder- und Jugendarbeit Hamburg für die freundliche Genehmigung, den Beitrag verwenden zu dürfen.

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Kinderarmut

Beilage „Aus Politik und Zeitgeschichte“ 26 (vom 26. Juni 2006) der Wochenzeitung „Das Parlament“. 
Inhalt
Gerda Holz: Lebenslagen und Chancen von Kindern in Deutschland
Olaf Groh-Samberg/Matthias Grundmann: Soziale Ungleichheit im Kindes- und Jugendalter
Michael/Marcus Tamm: Kinderarmut in reichen Ländern
Carolin Reißlandt/Gerd Nollmann: Kinderarmut im Stadtteil: Intervention und Prävention
Christoph Butterwegge: Wege aus der Kinderarmut
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Kinderarmut und Generationengerechtigkeit

Ein Beitrag von Prof. Dr. Christoph Buggerwegge und Michael Klundt (Universität zu Köln, 2003)

Dem Familienhandbuch ist dieser Beitrag, der mehrfach im Netz zu finden ist, entnommen. Wir haben ihn hier ebenfalls für Interessierte zu Weiterbildungs- und Infomationszwecken eingestellt. In der Einleitung heißt es: „Immer mehr Minderjährige in der Bundesrepublik wachsen in Armut auf. Da Kinder und Jugendliche mittlerweile diejenige Altersgruppe bilden, die am häufigsten und stärksten davon betroffen ist, sprechen Sozialwissenschaftler/innen seit einigen Jahren von einer sog. Infantilisierung der Armut. In absoluten Zahlen liegt die Anzahl der Kinder und Jugendlichen unter 15 Jahren, die in der Bundesrepublik in Armut leben, bei etwa 2,8 Millionen. Somit wächst jedes fünfte Kind bzw. jeder fünfte Jugendliche im Alter bis zu 15 Jahren in (Einkommens-)Armut auf. Diese Problematik kann zu psychosozialen Belastungen bei den Kindern führen
und unter Umständen einen Ausschluss aus vielen sozialen und kulturellen Lebensbereichen nach sich ziehen. Damit ist die Chancengleichheit der Betroffenen nachhaltig beeinträchtigt.“ 
Der Beitrag gliedert sich in folgende Kapitel:
1. Gesundheitliche und psychosoziale Folgend von Kinderarmut
2. Arme Junge, reiche Alte?
3. Ursachen und Struktur von (Kinder-)Armut
4. Fetischisierung von Familie und Kindern: ein Instrument zur Durchsetzung unsozialer Politik
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NAGEL-Redaktion – Generationen

Foto: R. Deimel

Demografischer Wandel: Handeln statt klagen

Der demografische Wandel wird oft als Katastrophe beschrieben: zu wenig Kinder, zu viele Rentner, kollabierende Sozialsysteme. Doch die befürchteten Probleme lassen sich verhindern, wenn die Generationen in einen Dialog treten. 

Ein Beitrag von Birgit Taffertshofer (Deutsches Jugendinstitut)

Eine Schreckenszahl geistert durch Deutschland. Sie dominiert alle Rentendebatten und lautet schlicht: Im Jahre 2050 wird ein Beschäftigter fast alleine für einen Rentner aufkommen müssen. Das regt düstere Fantasien an. Die Jüngeren sehen es schon voraus: Während sich heute muntere Rentner und Pensionäre auf einem Kreuzfahrtschiff vor Teneriffa sonnen, werden sie selbst im Alter in Armut leben, da ihre Nachkommen die wachsende Rentenlast nicht mehr schultern können. Da kommen Neid und Angst auf. Aber sieht der deutsche Alltag in 40 Jahren wirklich so lebensfeindlich aus? Bevölkern das Land lauter verelendete Greise? Deutschland 2050 – eine bankrotte Alten-Republik? 

Richtig ist: Deutschland altert – wie die meisten anderen europäischen Länder auch. Immer weniger Junge müssen für immer mehr Alte sorgen. Gleichzeitig wächst die soziale Ungleichheit in der gesamten Bevölkerung. Diese Entwicklungen werden, wenn man die Hände in den Schoß legt und schicksalsergeben abwartet, nicht nur die Sozialsysteme erschüttern. Sie haben auch gravierende Folgen für den Arbeitsmarkt, für Struktur- und Städteplanung, für Konsum und Kultur. 

Manche befürchten deshalb einen Kampf zwischen den Generationen. Auch die EU-Kommission warnt in dem neu erschienenen „Alterungsbericht 2009“ davor, dass die Wirtschaftskrise das Problem der alternden Bevölkerung in Europa drastisch verschärft. Nur tief greifende Veränderungen könnten das Aushöhlen der Solidarität zwischen Alt und Jung und den massiven Druck auf künftige Generationen vermeiden. 

Ein solcher Verteilungskrieg wurde schon oft beschworen, ausgebrochen ist er noch nie. Dennoch: Der Konfliktstoff nimmt zu. Momentan zahlt die Generation der Babyboomer, die in den sechziger Jahren geborenen geburtenstarken Jahrgänge, noch in das Rentensystem ein. So viel Geld wie jetzt wird die Rentenversicherung so schnell nicht wieder haben. Zudem werden die künftigen Ruheständler andere Probleme als ihre Vorgänger plagen, auch weil viele mehrfach unterbrochene Erwerbsbiografien haben werden. 

Rentenerhöhung? Wie ungerecht! 

Die Politik kann eine verbreitete Altersarmut aber verhindern. Tatsächlich sind an den Problemen des Sozialversicherungssystems ja nicht die vielen alten Menschen schuld, sondern hauptsächlich die beträchtlichen Steuer- und Beitragsausfälle aufgrund hoher Erwerbslosigkeit. Eine verantwortliche Politik muss gerade angesichts der geburtenschwachen Jahrgänge dafür sorgen, dass es weniger Arbeitslosigkeit gibt, die Erwerbstätigkeit der Frauen zunimmt, qualifizierte Fachkräfte zuwandern und die Älteren länger arbeiten. Die über 60-Jährigen sind ein Potenzial, das bisher nicht ausgeschöpft wird. Im August 2008 hatte nur etwa jeder Vierte im Alter zwischen 58 und 63 Jahren einen regulären Arbeitsplatz. In der Altersgruppe darüber sank die Quote sogar auf 7,4 Prozent. Menschen massenweise in die Frührente zu entlassen, wird sich künftig aber kein Staat mehr leisten können. Die Phase des Alters wird noch immer in eintönigen Farben ausgemalt, dabei wird sie immer länger und differenzierter. Längst gibt es Menschen, die sich nicht mehr einfach aufgrund ihres Geburtsdatums ausmustern lassen wollen. 

Die Regierungen müssen Gesetze gleichzeitig für heute und morgen formulieren, um Alten, Jungen und künftigen Generationen möglichst gerecht zu werden. Das ist ein schwieriger Balanceakt. Denn sowohl Rentner als auch Arbeitnehmer blicken oft nur auf ihre eigenen Interessen, wie auch die zurückliegenden Debatten in Deutschland zeigen: Rentenerhöhung trotz der schwersten Rezession in der Nachkriegszeit? Wie ungerecht! Mehr Kindergeld für Familien? Gerecht, unbedingt! Studiengebühren? Ungerecht, klar doch! Stets aber lässt sich auch das Gegenteil behaupten. 
Neue Altersstruktur, neue Geldströme 

Statt darüber zu diskutieren, wie ältere Menschen innovativ bleiben, missbrauchen Politiker und Lobbyisten die angebliche Vergreisung der Gesellschaft allzu oft, um die Älteren gegen die Jüngeren auszuspielen – und umgekehrt. Statt zu klären, wie sich Beruf und Familie besser vereinbaren lassen, wird allzu oft über Sozialkürzungen fabuliert. Statt sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche eine Ausbildung erhalten, die Chancenungleichheiten möglichst früh ausgleicht, wird allzu oft über Generationengerechtigkeit lamentiert. 

Nein, der demografische Wandel allein stellt keine Gefahr für die Gesellschaft dar, gefährlich ist nur, ihn zu ignorieren. Das Solidaritätsprinzip ist nicht am Ende. Es braucht aber neue Strukturen und andere Geldströme. Und es braucht den Dialog der Generationen, um die richtigen Antworten auf die gesellschaftlichen Herausforderungen zu finden. Wie sagte bereits Perikles, führender Staatsmann der griechischen Antike: „Es kommt nicht darauf an, die Zukunft vorauszusagen, sondern auf sie vorbereitet zu sein.“

Anmerkung des DJI und der NAGEL-Redaktion: Die Wissenschaftler des Deutschen Jugendinstituts (DJI) wollen im „DJI Bulletin“ 2/2009 (Heft 86) gemeinsam mit renommierten Gastautoren aufräumen mit Vorurteilen und Halbwahrheiten, die nur Ängste schüren. Sie zeigen auf, wie vielseitig und zugleich widersprüchlich die Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern, Lehrern und Schülern, Rentnern und Jugendlichen, Großeltern und Enkeln sind. Und sie suchen nach Orten, an denen sich die verschiedenen Generationen auch außerhalb der Familie begegnen können, um sich auszutauschen, voneinander zu lernen und sich gegenseitig zu unterstützen. Das Heft kann im Netz des ABA Fachverbandes aus dem Verzeichnis „NAGEL-Redaktion“ -> „DJI Bulletin“ heruntergeladen werden. Empfohlen sei ferner ein Besuch im Netz des Deutschen Jugendinstituts.

Veröffentlicht im „DJI Bulletin“ 2/2009 und als Kolumne im i-Punkt 9/2009. Der Verwendung durch den ABA Fachverband erfolgte mit freundlicher Genehmigung von Birgit Taffertshofer.

Hier werden Sie nach und nach weitere Beiträge zum Thema Generationen/Demographie finden.

Weitere Beiträge zum Thema finden Sie auch auf unserer Seite Kindheit im Verzeichnis NAGEL-Redaktion.

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NAGEL-Redaktion – Feuer in der pädagogischen Arbeit


Foto: Abenteuerspielplatz Oberkassel (Düsseldorf)

„Wohltätig ist des Feuers Macht,
wenn sie der Mensch bezähmt, bewacht,
und was er bildet, was er schafft,
das dankt er dieser Himmelskraft.
Doch furchtbar wird die Himmelskraft,

wenn sie der Fessel sich entrafft.“

Friedrich Schiller: Das Lied von der Glocke

Leute, die sich die Finger verbrennen, verstehen nicht vom Spiel mit dem Feuer.

Oscar Wilde


Foto: Abenteuerspielplatz Oberkassel

Empfehlung des ABA Fachverbandes: Feuer

Im Band 44/2 (Bildband) des Buches „Kinderspielplätze – Beitrag zur kindorientierten Gestaltung der Wohnumwelt“, herausgegeben vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, in zweiter, veränderter Auflage zuletzt 1977 im Verlag W. Kohlhammer (Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz) erschienen, wird folgendes Experiment vorgeschlagen: Unter der Fragestellung „Brennt Styropor?“ wird dies getestet. Nach viel Feuer, schwarzem Qualm, und jeder Menge heißer Kunststofftropfen verwandelt sich das Material schließlich in Teer. Dieses Buch enthält ferner zahlreiche andere Beispiele für praktische Bildungsprozesse.

Undenkbar heute, Plastik, anderen Kunststoff, Autoreifen oder dergleichen zu verbrennen, auch wenn dies vor dreißig Jahren durchaus noch üblich war. Der Umweltschutz befindet sich gegenwärtig auf einem anderen Stand, was bei manchen ZeitgenossInnen auch schon mal zur Hysterie geführt hat. Ebenso ist man sich des gesundheitlichen Risikos für die Beteiligten besser im Klaren, wenn sie derartigen Rauchbelästigungen – wie etwa beim Verbrennen von Kunststoffen – ausgesetzt werden.

Nach wie vor ist Feuer allerdings ein Element, das in der Arbeit mit Kindern von unschätzbarem Wert ist. Feuer ist ein „abenteuerliches Element“. Immer wieder fasziniert es Kinder, Feuer zu beobachten und mit ihm zu spielen, wenn sie etwa mit Stöcken in ihm herumstochern. Auch um das Feuer herumzusitzen, die Wärme oder Hitze zu spüren und dabei zu beobachten, wie sich Materie verändert, ist für junge (und auch ältere) Menschen ein Erlebnis.

Feuer bildet

Beim Umgang mit Feuer entwickeln sich hervorragende Bildungsprozesse. Kinder erfahren auf ganz praktische Weise, was „heiß“ ist. Sagt man einem jungen Menschen „Pass auf, das ist heiß, geh da nicht dran!“, bleibt Hitze etwas sehr Abstraktes. Hat ein Kind die Chance, sich einmal – unter Aufsicht – die Finger verbrennen zu dürfen (sic!), findet im Gehirn die entsprechende „Synapsenschaltung“ statt: Es lernt die Bedeutung von Hitze kennen und kann dementsprechend lernen, vorsichtig zu sein. Folgende Beispiele haben ebenfalls etwas mit kindlicher Bildung zu tun. Sie werden wegen ihrer Vielschichtigkeit aber gesondert genannt.

Feuer ist gesund

Feuer wärmt, schützt mich somit vielleicht vor Unterkühlungen. Wichtiger noch: Beim Beobachten von Flammen und dem Wahrnehmen des Prasselns, das bei Brennvorgängen zu hören ist, fallen Kinder regelmäßig in Trance. Sie sehen Figuren, Landschaften, Kobolde und anderes, das ihnen gerade gefällt. Ihre Phantasie wird stark angeregt. Feuer wirkt gegen Stress und nährt die Intuition. Feuer wird somit zu einem unschätzbaren gesundheitsförderlichen Element.

Feuer dient der Nahrungszubereitung

Mit Feuer kann man kochen, backen, Kartoffeln braten und anderes mehr. Neben seiner Eigenschaft aufzuwärmen, kann Feuer somit als Überlebenshilfe begriffen werden.

Feuer fördert die Kreativität

Feuer verändert Materie bis hin zum ihrem Zerfall in Asche. Mit angekokelten Holzstöcken etwa kann man malen. Auf diese Weise sind auf Abenteuerspielplätzen und bei anderen Aktionen mit Feuer schon „echte Höhlenmalereien“ entstanden. Darüber hinaus ist kindlicher Phantasie keine Grenze gesetzt, sich auf kreative Prozesse mit zum Teil verbrannten Gegenständen oder auch mit Asche einzulassen. Asche ist kein Dreck, Asche ist steril.

Feuer ist gefährlich

Bisweilen sehen sich pädagogische Fachkräfte Vorurteilen von Eltern oder anderen unwissenden Erwachsenen ausgesetzt, wenn sie Feuer als pädagogisches Medium in die Arbeit einbringen. Bekannt geworden ist beispielsweise der Vorwurf, man erzöge die Kinder zu Brandstiftern. Das Argument, Feuer sei für Kinder ohnehin zu gefährlich, soll hier lediglich am Rand erwähnt werden. Ein Kind, dessen Entwicklungschancen von Eltern, ErzieherInnen oder anderen Erwachsenen nicht behindert werden, lernt schnell, dass Feuer gefährlich sein kann, wenn man die Kontrolle darüber verliert. Kein Kind, das eine Vorstellung über die Gefährlichkeit von Feuer entfalten konnte, wird jemals heimlich mit Streichhölzern zündeln und auf diese Weise größere Schäden anrichten, vorausgesetzt eine Auseinandersetzung über diese Aspekte findet in der pädagogischen Arbeit statt.

Der alte Spruch „Messer, Schere, Gabel, Licht ist für kleine Kinder nicht!“ hat sich mittlerweile als völliger Unsinn entpuppt. Der Aufdruck auf Zündholzschachteln „Von Kindern fernhalten!“ sollte verboten werden! Dahinter steckt genau jene Strategie, Kinder doof zu halten. Aber man gibt seine Verantwortung gern an die Erziehungsberechtigten ab, ähnlich wie Bauunternehmer dies mit ihrem unverschämten Spruch „Eltern haften für ihre Kinder!“ tun. Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen, sonst nicht! Und je dümmer ein Kind, je weniger Entwicklungschancen man ihm einräumt, um so höher ist das Maß der zu führenden Aufsicht.

Umweltaspekte

Das Verbrennen zahlreicher Gegenstände, vor allem von Kunststoff, führt zu giftiger Rauchentwicklung, die krankheitsförderlich sein kann. Gegen das Verbrennen von Gegenständen, die „im Hausbrand üblich“ sind (trockenes Holz und Kohle), ist weder aus ökologischer, noch aus umweltrechtlicher Sicht etwas einzuwenden. Auf Nachfrage bestätigte das NRW-Umweltministerium dies gegenüber dem ABA Fachverband vor einiger Zeit.


Ordnungspoltische Aspekte

Da es oft keine verbindlichen Regelungen gibt, fallen praktische Maßnahmen zumeist in kommunale Zuständigkeiten. Man bekommt es dann zum Beispiel mit dem Ordnungsamt oder der Feuerwehr zu tun. Lustigste Begründung eines Ordnungsamtes, warum ein Abenteuerspielplatz „Feuerverbot“ bekam: Der Abenteuerspielplatz, dessen Gesamtkonzept – also auch die „Lizenz zum Feuermachen“ – vom Rat der Stadt beschlossen worden war, wollte sich dies vom Ordnungsamt bestätigen lassen. Sinngemäße Antwort: „Feuer ist in Ausnahmefällen gestattet. Da der Abenteuerspielplatz aber niemals in Ausnahmefällen, sondern regelmäßig Feuer macht, darf er niemals Feuer machen!“ Behördenlogik offensichtlich!

Der ABA Fachverband Offene Arbeit mit Kindern empfiehlt:

  • Tragen Sie aktiv zur Entwicklung von Kindern bei und nutzen Sie dabei die Chancen, die das Element Feuer bietet!
  • Verwenden Sie nur Brennmaterial, das im Hausbrand üblich ist (trockenes Holz und Kohle). In der Regel dürfte dies Holz sein.
  • Vermeiden Sie nasses und behandeltes Holz!
  • Papier nimmt man zum Entfachen von Feuer, aber nicht als Brennmaterial.
  • Sprechen Sie mit den zuständigen Ordnungsbehörden (Feuerwehr, Ordnungsamt, Polizei) über den Sinn von Feuer in der pädagogischen Arbeit! Nehmen Sie möglicherweise diesen Text als Argumentationshilfe mit.
  • Machen Sie selbst – wenn Sie bisher noch keine Erfahrungen haben – ein Feuer, um zu lernen, wie es funktioniert! Vor allem macht man sich als Erwachsener vor Kindern ziemlich lächerlich, wenn man es nur unter größten Mühen schafft, das Feuer zum Brennen zu bringen.
  • Laden Sie unsichere Eltern zum Beobachten ein! Und achten Sie darauf, dass diese sich aufs Beobachten beschränken.
  • Trösten Sie Kinder, die sich die Finger verbrannt haben, und freuen Sie sich über ein Stück geleistete Bildungsarbeit.

Empfehlung des ABA Fachverbandes – aktualisiert am 18. Februar 2006


Foto: Abenteuerspielplatz Oberkassel (Düsseldorf)

Feuerpädagogik – Brandschutzerziehung von morgen (2010)

Fundiert und einen weiten thematischen Bogen spannend hat Thomas van Hal aus Dortmund 2010 seine Diplomarbeit „Feuerpädagogik – Brandschutzerziehung von morgen“ vorgelegt. Im Gegensatz zu vielen anderen Examensarbeiten liest sie sich spannend und liefert neben hilfreichen Erkenntnissen ebenso eine unterhaltsame Lektüre. Fachleute, die daran interessiert sind, Feuer als Medium in der Pädagogik stärker zu integrieren bzw. vorhaben, ihre Konzeption mit Blick auf Feuer fortzuschreiben, sind mit dieser Arbeit gut bedient. Wir bedanken uns bei Thomas van Hal, uns diese Arbeit als Bereicherung unseres Internets zur Verfügung gestellt zu haben. Schon seit seiner frühen Jugend war dieses Element einer seiner wichtigen Alltagsbegleiter. Seit 2004 engagiert er sich in der Dortmunder Feuerperformance- und -künstlergruppe Evil Flames. Seit 2008 ist er Bühnenpyrotechniker. Um sich weiterhin in Sachen „Feuerkompetenz“ zu engagieren, war es konsequent, 2009 den Verein Feuerpädagogik e.V. mitzubegründen, dessen Vorsitzender er ist. Wir empfehlen einen Besuch auf seiner Internetpräsenz.

Arbeit „Feuerpädagogik – Brandschutzerziehung von morgen“ herunterladen

Debatte um Osterfeuer in Dortmund 2010

Osterfeuer

Osterfeuer gibt es seit langem. Der Überlieferung nach diente es dazu, den Winter zu vertreiben. Dieser Glaube mutet aus heutiger Sicht ein wenig antiquiert an. Wie es bei anderen Ritualen auch der Fall war (etwa beim Tannenbaum), wurde das Abbrennen eines Osterfeuers gern in das christliche Brauchtum übernommen. Im lippischen Lügdebeispielsweise wird das Osterfeuer auf eine spezielle Art und Weise gepflegt, werden hier nämlich alljährlich riesige brennende Osterräder vom Osterberg herabgerollt. Lüdge selbst bezeichnet sich als Stadt der Osterräder.

Aus vom Urheber her jeweils nachvollziehbarer Sicht ist das Osterfeuer als solches inzwischen in die Diskussion geraten. So existiert in Dortmund etwa eine Osterfeuerverordnung, die am 3. Januar 2005 in Kraft getreten ist. 2010 „entflammt“ eine Debatte um Osterfeuer, in der sich verschiedene Organisationen gegen solche aussprechen, etwa der Tierschutzverein, der Naturschutzbund (NaBu), der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) und die Arbeitsgemeinschaft Amphibien- und Reptilienschutz (AGARD).

Der ABA Fachverband steht in besonderer Weise für Tierschutz, artgerechte Tierhaltung und sinnvollen Naturschutz. Dabei wird der Mensch ausdrücklich als Bestandteil der Natur gesehen und nicht als ein – möglicherweise höherwertiges – Wesen, das außerhalb steht. Kinder müssen mithilfe der Pädagogik die Chance auf eine quasi ganzheitliche Entwicklung bekommen. Dazu gehören zahlreiche wichtige Erfahrungen, die sich etwa aus dem Umgang mit Tieren oder auch mit Feuer ergeben. Nur so können solche „Medien“ ihre Bildungswirkung entfalten. Dass praktischer Umgang mit „Medien“ (pädagogischen Mitteln) immer auch gewisse Risiken in sich birgt, ist nicht von der Hand zu weisen. Durch den Umgang mit Risiken lernen wir den Umgang damit. Durch ihre Verbannung schaffen wir ernsthafte Gefahren infolge tolerierter Unerfahrenheit und Unwissenheit. Was vermieden werden soll, wird geradezu erst heraufbeschworen. Man denke etwa an das zeitweise Zündeln von Kindern in Scheunen.

Abenteuerlust ist dem Menschen immanent – sie auszuleben gehört zum Heranwachsen. Sie zu unterbinden, zeitigt möglicherweise ganz andere Resultate, etwa das Abfackeln einer Scheune aus Unwissenheit, Sucht und andere Phänomene. Verbote führen selten zum gewünschten Erfolg. Praktische Auseinandersetzung mit Dingen ist immer erfolgreich. So gesehen müssen Kinder das „Rad immer wieder neu erfinden“, wie die geschätzte Kollegin Donata Elschenbroich, die früher beim Deutschen Jugendinstitut viele hilfreiche Erkenntnisse zutage gefördert und publiziert hat, es trefflich formulierte.

Weitere Dokumente zum Herunterladen


Foto: Abenteuerspielplatz Oberkassel (Düsseldorf)

Das Umweltbundesamt hat im Februar 2007 die Broschüre „Richtig Heizen mit Holz“ herausgegeben.

Holz ist ein klimaneutraler Brennstoff: Bei seiner Verbrennung entsteht nur soviel Kohlendioxid, wie die Bäume vorher beim Wachstum gebunden haben. Aber: Besonders bei nicht optimaler, unvollständiger Verbrennung und beim Einsatz falscher Brennstoffe – wie lackiertem Holz, Spanplatten und Kunststoffverpackungen – stoßen Holzheizungen große Mengen gefährlicher Luftschadstoffe aus – zum Beispiel Feinstaub oder polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Der Feinstaubausstoß der Millionen kleinen Holzfeuerungsanlagen in Deutschland ist ebenso hoch wie der von Pkw, Lkw und Motorrädern zusammen. Die Broschüre „Heizen mit Holz – ein Ratgeber zum richtigen und sauberen Heizen“ des Umweltbundesamtes (UBA) gibt Tipps, wie Bürgerinnen und Bürger die Umwelt- und Gesundheitsbelastungen ihrer Holzheizungen verringern und etwas für den Klimaschutz tun können. Mit qualitativ hochwertigem Holz, einer technisch einwandfreien Heizung und einer sparsamen Nutzung lassen sich die Emissionen der Holzöfen und -kessel entscheidend senken. Wer die Tipps der Broschüre umsetzt, kann das Klima schonen und die Umwelt schützen. (UBA)

Bezug: Umweltbundesamt, c/o GVP Gemeinnützige Werkstätten Bonn, Postfach 30 03 61, 53183 Bonn, uba@broschuerenversand.de

Die Broschüre kann hier direkt heruntergeladen werden. (12 Seiten, 148 KB)

Aufgrund verstärkter Nachfragen haben wir die Hinweise der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zum Thema „Feuergefährliche Vorgänge“ hier eingestellt. Angesprochen werden:

Wunderkerzen und Feuerzeuge
Rauchen und brennende Kerzen
Bandpasten
Handfackeln
Lycopodium (Bärlappsporen)
Feuerspucken
Flüssiggas
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren
Pyrotechnik

Hinweise der VBG herunterladen

Die komplette Broschüre der VBG („Besondere szenische Effekte und Vorgänge“) kann man sich hier herunterladen (2006, 33 Seiten, 1.257 KB)

Die umfangreichste Sammlung zum pädagogischen Einsatz von Feuer, die wir kennen, hat die Provinzial-Versicherung herausgegeben (2003). Sie ist betitelt mit „Das Feuerideen-Mobil – spielerisch mit Feuer umgehen“. Auf 322 Seiten gibt es zahlreiche Anregungen, Vorschläge für Elterninformationen, Folien und anderes mehr. Konzipiert ist diese Sammlung in erster Linie für Grundschulen, interessant aber für alle, die sich mit Feuer in der pädagogischen Arbeit beschäftigen. (322 Seiten, 4,6 MB)

Broschüre herunterladen

Kleinkinder: Hände weg vom Lampenöl
Lampenöl ist für kleine Kinder äußerst giftig und kann schon in kleinen Mengen tödlich sein
Artikel von dpa/GesundheitPro vom 11. Dezember 2007 herunterladen

NAGEL-Redaktion – Feuer in der pädagogischen Arbeit Read More »

NAGEL-Redaktion – Fernsehen und Co.

Junge Menschen und Medien

Diese Seite haben wir Anfang 2007 ins Netz gestellt. Nach und nach sollen hier Beiträge zu finden sein, die sich kritisch mit dem Umgang mit Medien befassen sowie hilfreiches Material zum konstruktiven Einsatz bieten. Sollten Sie selbst über entsprechende Dokumente verfügen, die Sie uns zur Verfügung stellen können, würden wir uns freuen.

Die NAGEL-Redaktion

Zum (Herunter-)Laden

Bedenkenswertes

Zahlreiche Studien bestätigen: Fernsehen macht Kinder dumm
Kinder, die viel fernsehen, erreichen als junge Erwachsene einen schlechtern Schulabschluss als jene, die selterner „glotzen“. Neue Studien bestätigen zudem: Je früher Kinder vor dem Fernseher hocken, desto schwächer sind ihre späteren Lernerfolge. Und: Kinder mit einem Fernsehgerät in ihrem Zimmer haben durchschnittlich schlechtere Noten als Gleichaltrige ohne eigenen TV-Anschluss
Meldung aus „Medizinauskunft“ vom 19. September 2005 herunterladen

Macht Gernsehen blöd?
WAZ-Dokumentation „Macht Fernsehen blöd?“ herunterladen

Super-Nanny
Im Extrablatt 7/2005 haben wir uns mit der RTL-Serie Die Super Nanny befasst. Auszugsweise finden Sie die Texte hier wieder.
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Hilfsmittel

Elternratgeber: Gut hinsehen und zuhören!
Tipps für Eltern zum Thema „Mediennutzung in der Familie“. Herausgeber des Elternratgebers ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA). Inhalt: Was Eltern wissen müssen: Kinder nehmen Medien anders wahr! Hinweise zu Fernsehen, DVD und Video, Handys in der Familie, computer und Internet, Hörmedien, Kinder im Medienverbund, Werbung, Achtung Medien!, Zusammenfassung
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Der Sinn des Hörens
Wissenswertes für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (Reihe Mit Medien leben: gewusst wie!)
Inhalt:
Hörsinn – Willkommen in der Welt der Klänge
Unterschätzte Wirkung – Was Hören wichtig macht
Frühe Entwicklung – Der menschliche Hörsinn
Bleibende Schäden – Lärm und die Folgen
Basis für Kommunikation – Bewusstes Hören
Digitale Daten – Musik in moderner Form
Geprüfte Qualität – Orientierung im Angebotsdschungel
Beliebte Geschichten – Was Kindern wichtig ist
Breite Streuung – Übergreifende Einbettung von Hörthemen
Engagierte Experten – Initiativen und Projekte
Die Broschüre wurde 2009 von der Landesanstalt für Medien NRW herausgegeben.
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Förderung von Medienkompetenz im Kindergarten
Eine empirische Studie zu Bedingungen und Handlungsformen der Medienerziehung von Prof. Dr. Ulrike Six und Dr. Roland Gimmler (Institut für Kommunikationspsychologie, Medienpädagogik und Sprechwissenschaft , Abt. Kommunikationspsychologie und Medienpädagogik, an der Universität Koblenz-Landau. Die Studie wurde von der Landesanstalt für Medien NRW in Auftrag gegeben. Hier können Sie die Zusammenfassung der 2006 veröffentlichten Studie herunterladen.
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Die TRICKBOXX – Ein Leifaden für die Praxis
Die von der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) herausgegebene TRICKBOXX ist ein mobiles Trickfilmstudio, das sich vor allem für Kindergruppen eignet. Es bietet ihnen Einblicke in die Mediennutzung und Medienproduktion, fördert sie in der aktiven Auseinandersetzung mit Medien in ihrer Kompetenz, diese zu nutzen. Darüber hinaus bietet es Hinweise für kreative Gestaltungsmöglichkeiten ohne technischen Aufwand.
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Weitere Publikationen der Landesanstalt für Medien (LfM) Nordrhein-Westfalen finden Sie, wenn Sie nachfolgendes Logo anklicken!

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