NAGEL-Redaktion – Die 1990er-Jahre

1990 wurde der 8. Jugendbericht der Bundesregierung veröffentlicht. Mit diesem Bericht wurden einige Paradigmenwechsel in der Jugendhilfe eingeleitet mit anderen Worten: die Sicht auf junge Leute begann sich „offiziell“ zu verändern. (1)


Foto: Bundesarchiv (Jugendliche in Bonn)

Im Kontext einer zeitgemäßen Jugendhilfeplanung fassen Jordan und Schone diese diese neuen fachlichen Maßstäbe folgendermaßen zusammen:

● Sozialraumorientierung statt quantitativer Flächendeckung
● Problemorientierung statt Institutionsorientierung
● Offene Prozessplanung statt statischer Festschreibungen der Zukunft
● Einmischung statt Abgrenzung der Jugendhilfe
● Pädagogischer (fachlicher) und politischer Diskurs statt statistischer Formelsammlungen
● Partizipation statt Direktion
● Gegenstromplanung statt Einwegplanung
● Entspezialisierung statt Spezialisierung (2)

Diese Postulate zeigen deutlich die Bemühungen der Jugendhilfe auf, in der Postmodernen „mitzuhalten“. In Anlehnung an den 8. Jugendbericht werden in der Folgezeit – sowohl in der institutionalisierten Praxis und bei Fachverbänden als auch in Politik, Administration und Wissenschaft Leitmotive bzw. Prinzipien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen formuliert. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen nennt: Prävention, Integration, Partizipation und Emanzipation als Handlungsparadigmen. (3) Im Landesjugendplan Nordrhein-Westfalen wird hierzu ausgeführt: „Den Prinzipien der Emanzipation, der Prävention, der Integration und der Partizipation entsprechend sollen die Bemühungen der Träger, vor allem sozialbenachteiligte Gruppen mit ihren Regelangeboten zu erreichen, unterstützt werden.“ (4)

Am 1. Januar 1991 wurde das bisherige Jugendwohlfahtsgesetz (JWG) durch das Kinder- und Jugendhilferecht, das als Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verfasste Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ersetzt. Damit wurde jungen Menschen in Deutschland eine deutlich verbesserte Rechtsstellung zugebilligt. So wird etwa formuliert, dass junge Menschen an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind. (5) Ferner sind die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes bzw. Jugendlichen zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse junger Menschen und ihrer Familien wie die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus gelte es, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung für Mädchen und Jungen zu fördern. (6)

Vor dem Inkrafttreten des SGB VIII galten die Einrichtungen der Offenen Arbeit als sogenannte „freiwilligen Leistungen“. Diese Interpretation kann dem SGB VIII definitiv nicht mehr entnommen werden. So heißt im 2. Kapitel  (7) im § 11 (Jugendarbeit):

● Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

● Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.“ (8)

Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören

● außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller und technischer Bildung,
● Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
● arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
● internationale Jugendarbeit
● Kinder- und Jugenderholung
● Jugendberatung

Demnach kann das Vorhalten Offener Arbeit für die öffentliche Jugendhilfe nicht mehr beliebig sein, vielmehr handelt es sich nun dabei um eine pflichtige Leistung. Gleichzeitig wurde allerdings die kommunale Planungshoheit gestärkt. Nach § 80 SGB VIII sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar verpflichtet, eine Jugendhilfeplanung durchzuführen, wobei sie den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen junger Menschen und deren Eltern zu befriedigen haben, allerdings wird ihnen ein relativ hoher Ausgestaltungsrahmen zugebilligt.

In den 1990er-Jahren ist kein Verwaltungsgerichtsurteil bekannt geworden, wonach ein Träger verpflichtet worden wäre, ganz bestimmte Leistungs-Angebote vorzuhalten. Dieser Umstand, gepaart mit einer zunehmenden ungünstigeren Haushaltslage der Kommunen hat trotz einer verbesserten Rechtsstellung erneut zu einer stellenweise bedrohlichen Lage für die Offene Arbeit geführt.


Einer der ersten Abenteuerspielplätze nach der „Wende“ in der DDR, der ASP Mühle in Magdeburg-Olvenstedt um 1990, Träger Spielwagen e.V. ( Foto: Spielwagen)

Diese Situation wurde auch von der Landesregierung Nordrhein-Westfalens wahrgenommen und als günstige Stimulans wurde der Landesjugendplan zeitweise abgesichert; dies unter teilweisem Widerstand der Finanzpolitik. Unter der Voraussetzung, dass die Kommunen ihre Jugendhilfeplanung erledigt und die zu fördernden Einrichtungen dort ausgewiesen haben, konnten sie bis zu einem Drittel der Kosten vom Land bezuschusst bekommen. Seinerzeit war diese Situation vermutlich einmalig in Deutschland. In den anderen Bundesländern gab es meines Erachtens über die Länder in erster Linie Projektförderungen.

Ansonsten schienen die Kommunen die Einrichtungen der Offenen Arbeit – sofern vorhanden – aus „eigener Tasche“ zu finanzieren.

Erneut auf das Beispiel Nordrhein-Westfalen zurückkommend, kann festgestellt werden, dass der seinerzeitige Landesjugendplan im Bereich der Offenen Bereich als strukturell förderfähig nannte:

● Offene Formen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit
● Mobile Jugendarbeit (womit auch Spielmobile förderfähig geworden sind)
● Angebote der Spielplatzarbeit (hier war eine gezielte Förderung der Abenteuerspielplätze und Kinderbauernhöfe angesprochen)

Einer Auskunft (1999) des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW zufolge haben seinerzeit die Kommunen von dieser Fördermöglichkeit von Spielmobilen und Spielplätzen keinen, allenfalls nur einen marginalen Gebrauch gemacht.

Werfen wir noch einen Blick auf die Personalentwicklung, wieder am Beispiel Nordrhein-Westfalens. (9) Insgesamt ist hier in der Jugendhilfe die Zahl der Fachkräfte von knapp 86.000 im Jahr 1990 auf knapp 112.000 im Jahr 1998, also um etwa 26.000, angestiegen. „Naturgemäß“ machen auch hier die Tageseinrichtungen für Kinder den größten Anteil aus (1990: 39.000; 1998: 73.232). Der Stand des Fachpersonals in der Jugendarbeit – also den Bereichen verbandlicher, Offener und kultureller Kinder- und Jugendarbeit – entwickelte sich von 9.410 im Jahr 1990 auf 10.788 im Jahr 1998, also ein erklecklicher Zuwachs von gut 1.300 Stellen. (10)

Leider kann der Statistik nicht entnommen werden, um welche Stellen innerhalb der Jugendarbeit (etwa Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte, Qualifizierungsgrad usw.) es sich handelt und auf welche Bereiche sie konkret entfallen. Zur Entwicklung des Personals liest sich der entsprechende Kommentar im Datenband der Landesregierung dann folgendermaßen: „Die Kinder- und Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen ist im Rückblick auf die 80-er Jahre bis heute ein wachsendes Segment sozialer Dienstleistungen. Wird dies an der Entwicklung der Einrichtungen von rund 13.600 auf 15.600 zwischen 1986 und 1998 noch nicht übermäßig deutlich, so dokumentiert die Entwicklung der beschäftigten Personenden Ausbau der Kinder- und Jugendhilfe. … Kamen 1990 rein rechnerisch auf einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin in der Kinder- und Jugendhilfe 37 unter 18-Jährige, so sind dies 1998 noch 31 Minderjährige. Berechnet man diese Angaben auf Vollzeitstellen in der Jugendhilfe, so heißt dies, dass 1998 auf 36 Minderjährige eine Vollzeitstelle entfällt. Im Gegensatz dazu weisen die Ausgaben für 1990 noch 43 Minderjährige pro Vollzeitstelle in Nordrhein-Westfalen aus.“ (11)

Wir haben gesehen, dass der Bereich der Tageseinrichtung überdeutlich expandiert. Wir konnten feststellen, dass die Offene Arbeit immer wieder wie ein Verschiebebahnhof genutzt wird. Gegen Ende der 1990-er Jahre gerieten die Kommunen immer stärker unter Finanzdruck; ein Ende dieses Trends ist nicht absehbar. Insofern ist die Gefahr, dass das Kinder- und Jugendhilfegesetz, insbesondere die Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, auf der Strecke bleibt, wie Ulrich Preis von der FernUniversität Hagen es 1993 warnend formuliert hat (12), nicht vom Tisch.

1998, kurz vor dem Ende der Ära Kohl, wurde der Zehnte Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung veröffentlicht. Die seinerzeitige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frau und Jugend, Claudia Nolte, war eine zeitlang bemüht, der Öffentlichkeit gegenüber diesen Bericht vorzuenthalten; dies vor allem vor dem Hintergrund der zunehmenden Verarmung von Kindern, dem „Lebensrisiko Kind“, dem Paare sich aussetzen, wenn sie sich entschließen, Nachwuchs „in die Welt zu setzen“. Der Bericht machte deutlich, dass die Kluft zwischen Wohlhabenden und Habenichtsen immer größer wird. Diese Zurückhaltestrategie sorgte – kurz vor der Bundestagswahl 1998 – noch einmal für erheblichen „Stress“ in der Bundesregierung. Eigentlich wäre er nicht nötig gewesen, können wir doch erleben, dass erwähnte Kluft zwischen Arm und Reich auch unter der neuen – rot-grünen – Bundesregierung nicht kleiner geworden ist, im Gegenteil scheint sie sich weiter zu vergrößern.

Der Zehnte Kinder- und Jugendbericht befasste sich mit der Lebenssituation von Kindern und die Leistungen der Kinderhilfen in Deutschland. Bezüglich der Offenen Arbeit mit Kindern kommt die Sachverständigenkommission, die den Bericht erstellt hat und deren Vorsitzender Prof. Dr. Lothar Krappmann (Berlin) war, zu ähnlichen Auffassungen, wie sie beispielsweise auch vom ABA Fachverband als Positionen vertreten werden. Demnach ist es erforderlich, für Kinder „kinderspezifische Ansätze“ zu entwickeln. Wie erwähnt haben sich zahlreiche Jugendfreizeitstätten der Arbeit mit Kindern gegenüber geöffnet. Allerdings „steht die offene Arbeit mit Kindern im Schatten der Jugendarbeit und ist bis heute ein eher randständiges Gebiet geblieben mit wenig eigenständigen pädagogischen Elementen. Von Spiegel (1997) notiert: ´Spielen und Basteln, kulturelle Angebote, ein offener Bereich mit Kicker, Billard und Tischtennis, Kindercafé und Kinder- bzw. Teeniedisco – alles wie gehabt“. (13) „Dennoch gibt es – wenn auch nicht flächendeckend – bemerkenswerte kinderbezogene Angebote, z.B. Abenteuer-, Bau- und Aktivspielplätze sowie Kinderbauernhöfe. … Bei Ferienangeboten und Abenteuerspielplätzen scheinen sich am ehesten originäre kinderspezifische Ansätze entwickelt zu haben. (14) Die Bundesregierung folgt dieser Feststellung in ihrer Kommentierung. Dort heißt es: „Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass es eine sehr große Differenzierung und unterschiedliche Intensität bei den Angeboten und Wahrnehmungsmöglichkeiten für Kinder in der Kinder- und Jugendarbeit und in der Kinderkulturarbeit gibt. Diese Arbeit ist von einer unterschiedlichen Dichte und einem unterschiedlichen Niveau geprägt. Die Bundesregierung sieht jedoch als wünschenswert an, die kinderbezogenen Angebote wie unter anderem Abenteuer-, Bau- und Aktivspielplätze, musikalische Früherziehung, Kinder- und Jugendkunstschulen, Kinderkinos, Kindermuseen, Spielmobile flächendeckend zu verstärken.“ (15)


ASP Mühle in Magdeburg-Olvenstedt um 1990, kurz nach der „Wende“ (Foto: Spielwagen)

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Fußnoten

(1) Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit (Hg.): Achter Jugendbericht. Bericht über die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe, Bonn 1990
(2) Erwin Jordan/Reinhold Schone: Jugendhilfeplanung – aber wie? Münster 1992, S. 21 f.
(3) vgl. Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW (Hg.): Kinder und Jugendliche an der Schwelle zum 21. Jahrhundert. Chancen, Risiken, Herausforderungen. 7. Kinder- und Jugendbericht der Landesregierung NRW, Düsseldorf 1999, S. 12 f.
(4) Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW (Hg.): Politik für Kinder und Jugendliche: Landesjugendplan NRW, Düsseldorf 1999, S. 9
(5) vgl. SGB VIII § 8
(6) vgl. SGB VIII § 9
(7) 2. Kapitel SGB VIII: Leistungen der Jugendhilfe
(8) Hervorhebung von R.D.
(10) vgl. Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit … 2000, a.a.O., S. 85 f.
(11) ebenda, S. 84
(12) Ulrich Preis: Bleibt das Kinder- und Jugendhilfegesetz auf der Strecke?, in: ABA TexteDienst 12, Dortmund (ABA Fachverband), 3. Auflage 1996
(13) Zehnter Kinder- und Jugendbericht des Bundesregierung, Bonn 1998, S. 222 f.
(13) ebenda, Seite 223
(19) Hervorhebungen von R.D.
(20) Zehnter Kinder- und Jugendbericht , S. IX

 

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