Bolzplatzurteile


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Als Arbeitshilfe haben wir hier einschlägige Urteile sowie andere grundsätzliche  Rechtsbeiträge zum Thema „Bolzplatz“ eingestellt.

Weitere Hinweise nimmt die NAGEL-Redaktion gern entgegen.

ABA Fachverband Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Urteile und rechtlich Grundsätzliches zum Thema „Bolzplätze“

Über die Genehmigungspflicht von Bolzplätzen

Ein Beitrag von Dipl. Ing. Ludger Deimel (Dortmund) – erschien in der ABA-Reihe ABA TexteDienst (Nr. 29,  1998). Geklärt wird unter anderem die Frage, ob es sich bei einem Bolzplatz um eine bauliche Anlage handelt.
Beitrag (einschließlich Glossar) als PDF herunterladen

Sportlärm bei Planung und Vorhabenszulassung

Ein Beitrag von Prof. Dr. Bernhard Stüer (Münster/Osnabrück) und Jens Middelbeck – entnommen der Freizeitwirtschaft (dienstleister-info.ihk.de).
Inhalt
I. Sportlärm
II. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind ausgenommen (§ 4 1 BImSchG)
III. Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
III. 1. Gefahren
III. 2. Erhebliche Belästigungen
III. 2. a) Zur Sportausübung bestimmte feste Einmrichtungen
III. 2. b) Anlagenbetrieb zum Zwecke der Sprtausübung
III. 2. c) Bestimmungsgemäße Nutzung
III. 2. d) Komplementäreinrichtungen
III. 3. Richtwerte keine Grenzwerte
III. 4. Gebietseinteilung
III. 5. Gemengelagen
III. 6. Privilegierung von Altanlagen
IV. Bauleitplanung
IV. a) Flächennutzungsplan
IV. b) Bebauungsplan
V. Vorhabenszulassung
V. 1. Zulässigkeit innerhalb festgesetzter Baugebiete
V. 2. Zulässigkeit von Sportanlagen im nicht beplanten Innenbereich
V. 3. Sportanlagen im Außenbereich
VI. Sport oder Umwelt?
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Abgrenzung Spielplatz – Bolzplatz

Kinderspielplätze mit Ballspielbereich bleiben Kinderspielplätze im planungsrechtlichen Sinne, wenn der Ballspielbereich nicht der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener dient. Damit schloss sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe einer entsprechenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster an.
Hinweis auf den Beschluss des VG Karlsruhe als PDF herunterladen

Bolzplatz darf weiter genutzt werden

Ein „Multifunktionsplatz“ sei neben der Wohnbebauung zulässig, weil seine Nutzung als Bolzplatz nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft führe, so das Oberverwaltungsgericht Koblenz am 22. August 2007
Pressemitteilung herunterladen

Bolzplätze für Kinder bis 15 Jahren sind auch im Wohngebiet grundsätzlich zulässig (Thema „Kinderlärm“)

„Junge Menschen müssen sich austoben können; die dabei gezeigten Lebensäußerungen, auch die erzeugten Geräusche, sind grundsätzlich allen anderen Menschen zumutbar. Wer Kinderlärm als lästig empfindet, hat selbst eine falsche Einstellung zu Kindern, die als selbst gesetzte Ursache rechtlich nicht  relevant  sein  kann.“ So heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (11 A 1288/85) vom 8. Juli 1986. Veröffentlicht haben wir es in unserer Reihe ABA TexteDienst (Nr. 3), zuletzt in der 7. Auflage im Jahr 2002.
Urteil (mit Kommentar) herunterladen

Freizeitlärm: Sportanlagen in/neben Wohngebieten

Ein Bebauungsplan, der in der Nachbarschaft zueinander ein reines Wohngebiet und einen Sportplatz festsetzt, muss nicht wegen der mit dem Sport verbundenen Geräusche abwägungsfehlerhaft sein. Beide Nutzungen sind in einer solchen planungsgegebenen Situation mit einer Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme belastet.
Es gibt keinen Rechtssatz, dass Sportplätze in Wohnnähe für den Vereinssport oder die Allgemeinheit überhaupt nicht oder nicht zu Tageszeiten besonderen Ruhebedürfnisses nutzbar seien oder dass auf ihnen zu Tageszeiten besonderen Ruhebedürfnisses nicht Fußball gespielt werden darf. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1991 – Das Urteil erschien in der Reihe ABA TexteDienst (Nr. 6), zuletzt in der 4. Auflage 1996.
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Nachbarn müssen Lärm einer Spiel- und Sportfläche hinnehmen: Lebensäußerungen spielender Kinder sind unvermeidbar und zumutbar

Von einem so genannten Multifunktionsspielplatz – einer Spiel- und Sportfläche für Kinder – darf auch Kinderlärm ausgehen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat einen gegen einen solchen Platz gerichteten Eilantrag von Nachbarn abgelehnt. Die Lebensäußerungen spielender Kinder seien unvermeidbar und den Nachbarn regelmäßig zumutbar, denn Kinder könnten nicht auf weiter entfernte Plätze verweisen werden, so das Gericht.
Kurzversion des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt herunterladen

 

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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 21. April 2009

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