Christopher Roch

Gerichtlicher Vergleich: Feuer auf einem Abenteuerspielplatz

Feuer auf einem Abenteuerspielplatz – Ein gerichtlicher Vergleich

Mit Datum vom 11. August 2009 wurde vor der 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein Vergleich vereinbart. Klägerin war eine dem Spielplatz benachbarte Firma. Beklagt war der Träger des betreffenden Abenteuerspielplatzes. Nach erfolgreicher Beendigung des am selben Tag durch den Richter vorgenommenen Mediationsverfahrens wurde folgender Vergleich geschlossen:

Auf dem Abenteuerspielplatz werden drei Arten von Feuer betrieben. Es handelt sich um „große Feuer“, um Grillstellen und um einen sogenannten Feuerparcours. Insoweit verpflichtet sich der Beklagte, folgende Regelungen zu beachten.

 

1. „Große Feuer“

„Große Feuer“ werden von montags bis freitags nicht zwischen 7.00 und 16.00 Uhr betrieben.

2. Grillstellen und Feuerparcours

1. Die Grillstellen und der Feuerparcours werden während der Osterferien, Sommerferien und Herbstferien vor 16.00 Uhr nur an maximal zwei Tagen je Woche und maximal zwei Stunden betrieben. Dabei werden maximal vier Grillstellen eingerichtet. Begrenzungen für die Zeit zwischen 16.00 und 7.00 Uhr sowie an Wochenenden bestehen nicht.

2. Außerhalb der vorgenannten Ferien werden in der Zeit vor 16.00 Uhr maximal sechsmal im Jahr maximal acht Grillstellen bis zu jeweils 2 Stunden betrieben. Begrenzungen für die Zeit zwischen 16.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an Wochenenden bestehen nicht.

3. Während der Zeiten vor 16.00 Uhr, in denen der Betrieb von Feuerparcours und Grillstellen nach dem vorgenannten Vergleich erlaubt ist, werden Grillstellen und Feuerparcours nicht gleichzeitig betrieben.

3. Informationspflicht

a) Betreibt der Beklagte während der vorgenannten Zeiten vor 16.00 Uhr Feuerstellen, wird er jeweils spätestens 14 Tage vorher die Klägerin darüber informieren. Außerdem wird er unmittelbar vor dem Entzünden des Feuers bei der Klägerin anrufen und auf den bevorstehenden Feuerbetrieb hinweisen.

b) Der Beklagte wird zur Umsetzung der vorgenannten Informationspflichten einen internetfähigen PC für den Abenteuerspielplatz anschaffen und betreiben.

4. Sanktionen

Bei Verstößen gegen die vorgenannten Regelungen wird der Beklagte den Feuerbetrieb den jeweils folgenden Kalendermonat über aussetzen.


5. Kosten

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Vom Tonträger vorgespielt und genehmigt.

Dr. Grabosch (Richter)            Harder (Urkundsbeamtin)
Verwaltungsgericht Düsseldorf 3 K 5257/08

Gerichtlicher Vergleich: Feuer auf einem Abenteuerspielplatz Read More »

Gerichtsurteile zum Thema „Abenteuerspielplätze“

Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs

Das „Abenteuerspielplatz-Urteil“

 

„Ein Abenteuerspielplatz, der im Wesentlichen von älteren Kindern benutzt wird, soll nun aber nicht nur ein die Phantasie anregendes, schöpferisches Spiel ermöglichen; sein Zweck ist es auch, in besonderer Weise die Freude am Abenteuer und am Bestehen eines Risikos zu vermitteln, um seine Benutzer so aus moderner pädagogischer Sicht frühzeitig auf die Gefahren des täglichen Lebens einzustellen und sie lernen zu lassen, diese zwar zu wagen, sie aber auch zu beherrschen. Dieser Zweck der Körper- und Persönlichkeitserziehung würde vereitelt, wenn die Kinder und Jugendlichen dort nur geringen, ohne weiteres zu beherrschenden und kontrollierten Gefahren ausgesetzt werden dürften, wie z.B. auf Klettergerüsten, Rutschen, Schwebebalken usw., die auf sonstigen Spielplätzen aufgestellt werden. Er kann nur erreicht werden, wenn den älteren Kindern ein nicht vollkommen behütetes Milieu geboten wird, das in etwa Ersatz bietet für die heute kaum mehr gegebene Möglichkeit zum Spiel in freier Natur.“

So heißt unter anderem in der Begründung des so genannten „Abenteuerspielplatz-Urteils“ des Bundesgerichtshofs. In der Verhandlung, die am 25. April 1978 mit dem Fazit endete, dass ein Abenteuerspielplatz in gewisser Weise gefährlich sein muss, um seinen Zweck zu erfüllen, wurde – aus juristischer Sicht – ein pädagogischer Markstein gesetzt. Dieses Urteil wurde seitens des ABA Fachverbandes seit jeher begrüßt und verbreitet, dies zuletzt in unserer Reihe ABA TexteDienst (Nr. 1) in der 7. Auflage (1999). Nunmehr haben wir es Interessierten zur Nutzung hier zum Herunterladen zugänglich gemacht.

 

Aktuell

Landgericht Mönchengladbach stärkt die Konzeptionen von Abenteuerspielplätzen

Ältere Kinder sind für Verletzungen, die sie sich beim Spielen auf einem Abenteuerspielplatz zuziehen, selbst verantwortlich, wenn es sich dort um ein überschaubares Terrain handelt und mögliche Gefährdungen offensichtlich und sofort erkennbar sind. Vor allem Bagatellverletzungen kommen beim Spielen immer wieder vor und rechtfertigen kein Schmerzensgeld. Diese vernünftige Sichtweise musste das Landgericht Mönchengladbach Eltern nahebringen. Wir möchten uns vor dem Vorwurf hüten, den besagten Eltern sei es möglicherweise um einen materiellen Profit gegangen. Vielmehr kommen wir nicht umhin, zu konstatieren, dass bei ihnen ein alltagsgemäßes Maß an pädagogischem Realismus nicht ausreichend entwickelt war.
Erfreulicherweise bezieht sich Richter Kreuels beim Landgericht Mönchengladbach inhaltlich stark auf das Grundsatzurteil – das so genannte „Abenteuerspielplatz-Urteil“ – des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1978.
Die Tatsache, dass die Mitarbeiter des Abenteuerspielplatzes die Kindergruppe auf die typischen Gefährdungen hinwiesen, reichte dem Richter aus, keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen zu können.

Das Urteil klärt überdies noch einige andere Umstände:
1. Da der Unfall im Zusammenhang mit einer schulischen Aktivität stand, kann mittlerweile getrost angenommen werden, dass auch solche nicht in jedem Falle idiotensicher sein müssen. Nach diesem Urteil sollte sich kein Lehrer mehr mit dem Hinweis auf „das eine Bein im Gefängnis“ herausreden können, wenn er Kinder in schultypischer Art und Weise in ihrer Entwicklung behindert. Hoffentlich spricht sich diese Botschaft in der Schule herum!
2. Auch selbstgebaute Geräte – ob mit oder ohne Zutun der Kinder – sollten nunmehr unter die erweiterten Grenzen der Verkehrssicherungspflicht auf einem Abenteuerspielplatz fallen.
3. Der Einbezug von Kindern in die Konstruktion von Hütten und Geräten auf einem Abenteuerspielplatz wird ausdrücklich als Erhöhung des Spielreizes gewürdigt. Vor diesem Hintergrund sind selbst übliche DIN-Abweichungen hinzunehmen.
4. Die Mitarbeiter – analog dazu auch Lehrer – kommen ihrer Sorgfaltspflicht nach, wenn sie vor allem Kinder, denen die Spielmöglichkeiten noch nicht sehr vertraut sind, auf mögliche Gefährdungen hinweisen. Risiken gehören auf einem Abenteuerspielplatz zur konzeptionellen Zweckbestimmung hinzu.
Ein Abenteuerspielplatz ist in erster Linie für ältere Kinder konzipiert – also solche im Schulalter. Diese sind gehalten, selbst ausreichende Sorgfalt beim Spielen walten zu lassen, um sich nicht zu verletzen.

Landgericht Mönchengladbach

 

Gerichtlicher Vergleich: Feuer auf einem Abenteuerspielplatz

Eine benachtbarte Firma klagte gegen den Träger eines Abenteuerspielplatzes wegen Belästigungen durch Rauchentwicklung. Mit Datum vom 11. August 2009 wurde vor der 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein Vergleich geschlossen. Der Text des Vergleichs ist zur Information für möglicherweise andere Betroffene auf einer speziellen Seite zu finden.

 

Frühere Urteile

Stadt haftet nicht für Augenverletzung auf Abenteuerspielplatz

Die Stadt Bayreuth muss nicht für die Folgen einer Augenverletzung haften, die ein Jugendlicher beim Spielen auf einem Abenteuerspielplatz erlitten hat. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth lehnte die Klage eines heute 17-Jährigen auf 11.000 Euro Schadenersatz ab. Beim Spielen auf dem Abenteuerspielplatz war dem Jungen im Mai 2000 ein Holzsplitter ins linke Auge geflogen. Durch die Verletzung verlor der Jugendliche fast die gesamte Sehkraft des Auges. Beim Spielen auf einem Abenteuerspielplatz müssten, wie beim Sport auch, gewisse Risiken in Kauf genommen werden, argumentierte das Gericht. Die Stadt Bayreuth habe als Betreiberin die Pflicht, Gefahren zu begrenzen. Dieser Pflicht sei die Stadt nachgekommen, indem sie täglich Werkzeuge und Material kontrollierte und auch aussortierte.

Ebenfalls abgewiesen wurde die Klage gegen einen 15-jährigen Spielkameraden. Dieser hatte mit einem Hammer einen Nagel aus dem Holzbalken ziehen wollen. Dabei hatte sich der Splitter gelöst und das Auge des Freundes verletzt. Der 15-Jährige habe ihn gewarnt, er solle zurück treten. Dies habe das Opfer auch getan. Dass der Freund trotzdem in einer Entfernung von vier Metern verletzt wurde, habe außerhalb der Vorstellungskraft des 15-Jährigen gelegen. meinten die Richter.

(Landgericht Bayreuth 23 O 351/03) dpa

 

Aufsichts- und Verkehrsicherungspflicht auf einem Bauspielplatz im Rahmen einer Stadtteilerholung

Zwei bayerische Gerichte kommen zu zwei völlig unterschiedlichen Einschätzungen einer Situation. Hierbei geht es um den Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht und ggf. der Verkehrssicherungspflicht auf einem Bauspielplatz. Bei dieser Auseinandersetzung soll es nicht um Gerichtsschelte gehen; vielmehr soll versucht werden, pädagogisch-fachliche Sichtweisen in die von der Rechtsprechung hier behandelte Thematik einzuführen. Ferner können die beiden Urteile im Originaltext nachgelesen werden.

 

Zur Seite Abenteuerspielplätze

 

 

 

Gerichtsurteile zum Thema „Abenteuerspielplätze“ Read More »

Wasser-Sand-Matsch

Auf dieser Seite sehen Sie einen Wasser-Sand-Matsch-Bereich in Aktion. Ferner gibt es Bilder über sein Entstehen. Die Fotos wurden auf dem Abenteuerspielplatz „Ankerplatz“ in Sankt Augustin aufgenommen und uns von diesem freundlicherweise zur Verwendung zur Verfügung gestellt.

Wir wünschen beim Betrachten viel Vergnügen und würden uns freuen, wenn es gelänge, mit diesen Bildern inspirierend zu wirken.

Wasser-Sand-Matsch-Bereich in Aktion

Errichtung des Wasser-Sand-Matsch-Bereichs

 

Wasser-Sand-Matsch Read More »

„gerne anders!“ – Aktion zum Internationalen Tag gegen Homo- und Trans*phobie

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleg_innen,

die Tage werden länger, der Frühling steht vor der Tür, der 17. Mai will vorbereitet werden.

Wir laden Sie/Euch herzlich eim, bei einer Aktion zum Internationalen Tag gegen Homo- und Trans*phobie, am 17. Mai mitzumachen.

„gerne anders!“ – Aktion zum Internationalen Tag gegen Homo- und Trans*phobie Read More »

Kultur macht STARK – Bündnisse für Bildung

„Entdecker gesucht!“ in BottropBfB_Absendermarke_hoch

In 2016 bilden der ABA Fachverband e.V., das Spielmobil Rollmobs in Bottrop, das Familienzentrum der AGSB Bottrop e.V. mit der Kita Rappelkiste und Kunstreich im Pott e.V. das lokale Bildungsbündnis in Bottrop.

Am Borsigweg werden Kinder zu Entdeckern, 22. Oktober 2016, WAZ

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Youtube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Youtube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

 

Der ABA Fachverband e.V., das Spielmobil Rollmobs in Bottrop, Kunstreich im Pott e.V. und der Abenteuer- und Aktivspielplatz Devensstraße unter Trägerschaft des BDKJ haben im Jahr 2015 mit insgesamt sechs Maßnahmenabschnitten und 26 Maßnahmetagen ein lokales Bildungsbündnis in Bottrop gebildet.

Klangspiele im Stadtteil beenden Musikprojekt, 2. November 2015, Stadt Bottrop

Kinder zeigen ihre Projekte auf dem Berliner Platz, 29. Oktober 2015, WAZ

Das Motto „Kinder willkommen!“ gilt auch in Bottrop, 20. September 2015, WAZ

Batenbrock wird zum Trickfilm-Thema, 5. Mai 2015, WAZ

Impressionen des Projekt „Hörbar“ – Audioguide für Batenbrock!

Kultur macht STARK – Bündnisse für Bildung Read More »

Mitglied werden

ABA-Mitglieder begreifen sich als Solidargemeinschaft. Sie setzen sich in besonderer Weise für die Belange der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ein.

Mehr …

Aktuelle Projekte

Was macht der ABA Fachverband eigentlich? Hier stehts´s! Besuchen Sie die derzeitigen ABA-Baustellen.

Mehr …

Der i-Punkt Informationsdienst: handverlesene Infos aus der ABA-Welt, regelmäßig und kostenlos, direkt in Ihr Postfach.
Hinweis: Ihre E-Mail Adresse wird gespeichert und verarbeitet, damit wir Ihnen eine Bestätigungsmail schicken können. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Nach oben scrollen