Christopher Roch

#un_gerecht – Ein Experiment: Die Unterlagen zum Planspiel

Hier finden Sie alle Unterlagen als PDF zum Download, die Sie zur Durchführung des Planspiels #un_gerecht benötigen.

Alle Rechte liegen beim ABA Fachverband Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen e.V. und Ralf Brinkhoff. Für eine nicht-kommerzielle Nutzung ist die Verwendung der Unterlagen kostenfrei. Für eine kommerzielle Nutzung kontaktieren Sie bitte unsere Mitarbeiterin Dr. Ulrike Löw: ulrike.loew@aba-fachverband.org

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Wir Kinder des Ruhrgebietes

© Abenteuerspielplatz Rahm, Dortmund

Ein Kooperationsprojekt zwischen drei Abenteuerspielplätzen zur kindgerechten Aufbereitung des historischen Wandels in den vergangenen Jahrhunderten im Ruhrgebiet.

Im Jahre 2018 wird mit der Schließung der Zeche Prosper Haniel in Bottrop ein historisches Kapitel geschlossen, das eine Region von ca. 4.400 qkm in gerade mal 200 Jahren aus einer ländlichen Struktur in den größten Ballungsraum Deutschlands und den fünftgrößten Europas wandelte. In wiederum lediglich ca. 50 Jahren wandelte sich das Ruhrgebiet von einer durch Schwerindustrie geprägten Region, die allein über die Bergbauindustrie über 600.00 Menschen Arbeit bot, in ein eher dienstleistungsgeprägtes dicht besiedeltes Gebiet. Renaturierungsmaßnahmen bilden vielerorts einen auch ökologisch wichtigen nächsten Schritt des Strukturwandels. …

Spielplatzpatenfeste, BEMIL, Spielmobilkarawane NRW 2018 und Co.

Spielen, Bewegen, Experimentieren: Spielpädagogin Eva Hofmann ist auch in diesem Jahr im Auftrag des ABA Fachverband e.V. fleißig unterwegs. Vielleicht auch in Ihrer Nähe. Schauen Sie mit Ihren Kindern gerne vorbei.

Die Spielpatzaktivitäten des BEMIL werden mit freundlicher Unterstützung der Deutschen Postcode Lotterie ermöglicht.

 

Spielplatzpatenfeste

28. Mai 2018   15 – 18 Uhr Spielplatz „Auf dem Dudel“, Ruhranlagen in Mülheim a.d.R.

29. Juni 2018   15 – 18 Uhr Spielplatz „Vorrathsstrasse“, Essen

7. Juli 2018   11 – 14 Uhr  Mehrgenerationenspielplatz zwischen Flotow- und Silcherstraße, Düsseldorf

 

Einsätz mit dem BEMIL oder MAEB-Hänger

19. April 2018  16 – 18 Uhr Dilldorfer Höhe, Essen

4. Mai 2018  16 – 18 Uhr, Isingplatz, Essen

5. Mai 2018  11 – 18 Uhr, Wattenscheider Str., Essen

8. Mai 2018  16 – 18 Uhr, Storpplatz, Essen

15. Mai 2018  16 – 18 Uhr, Vollmerskamp, Essen

17. Mai 2018  16 – 18 Uhr, Assmannweg, Essen

24. Mai 2018  11 – 17 Uhr, Ehrenzeller Platz, Essen

25. Mai 2018  11 – 17 Uhr, Mitzmannweg, Essen

13. Juli 2018  15 – 18 Uhr, Mitzmannweg, Essen

3. August 2018   14 – 17 Uhr, Matktplatz Hüls-Süd, Marl (im Rahmen von Kultur macht stark II)

28. August 2018  11 – 17 Uhr Butzweg, Essen

 

Spielmobilkarawane NRW 2018

19. Juni 2018  14 – 18 Uhr, Johannes-Rau-/Apolloplatz, Düsseldorf

20. Juni 2018  14 – 18 Uhr, Kurt-Edelhagen-Platz, Herne

21. Juni 2018  14 – 18 Uhr, Martha Schneider-Bürger-Platz, Oberhausen

22. Juni 2018  15 – 18 Uhr, Marktplatz Hüls-Süd, Marl

23. Juni 2018  12 – 18 Uhr, Kennedyplatz, Essen

Grundsätze der Politikberatung für die kommunale Jugendlobby

Marco Althaus

Jugendpolitik ist ein Politikfeld wie andere auch: Politische Interessen werden organisiert, artikuliert, vermittelt und vertreten. Interessengruppen rangeln um Geld, Rechtsetzung und Aufmerksamkeit der Politik. Sie versuchen Schaden abzuwenden, der ihnen von der Politik droht, und Argumente für legitime Forderungen vorzubringen. Sie knüpfen Beziehungsnetze, bauen Druck auf und tun all das, was Lobbyisten1 in einem pluralistischen Gemeinwesen eben tun. Im besten Fall erledigen sie dies nicht ohne das Ziel, Politik substanziell zu beraten. Sie bieten handlungsrelevantes Expertenwissen an, das öffentliche Entscheidungen verbessern hilft. Ergo: Jugendpolitik wird besser, wenn die Jugendlobby gute Politikberatung liefert.

So einfach könnte es sein! In der Praxis hadern Träger der Jugendarbeit und ihr Personal mit dieser Aufgabe. Sie fühlen sich überfordert, unverstanden oder ausgegrenzt. Sie bescheinigen sich mitunter selbst öffentliche Wirkungslosigkeit und Politikunfähigkeit. Sie verdächtigen sich selbst unzulässiger Vermischung anwaltschaftlicher Interessenvertretung für die Jugend mit eigenen institutionellen, finanziellen und personellen Interessen. Sie zweifeln an ihrem fach- oder berufspolitischen „Mandat“ (als ob ihnen irgendwer eines geben könnte außer ihnen selbst). Im Hintergrund wabert die Evergreen-Kontroverse um die „Politisierung“ der Profession. All das erweckt den Eindruck, dass robuster Jugendpolitikarbeit vor allem der eigene Habitus im Weg steht. Nichts gegen Reflexion und Selbstkritik, im Gegenteil. Aber es gibt nur wenige Interessengruppen, die so viel an ihren Skrupeln leiden, statt Lobbyarbeit als Grundrecht zu begreifen und praktische Aufgaben in Angriff zu nehmen. Das Gemeinwohl wird zudem sicher keinen Schaden nehmen, wenn Jugendarbeit bessere Lobbyarbeit macht.

Den kompletten Text „Grundsätze der Politikberatung für die kommunale Jugendlobby“ von Marco Althaus finden Sie hier: Althaus_2017_Kommunale_Jugendlobby

Rede von Gerd Bollermann zum 40-jährigen Jubiläum des ABA Fachverbandes

Gerd Bollermann ist ehemaliger Regierungspräsident des Regierungsbezirks Arnsberg und Gründungsmitglied des ABA Fachverbandes. Darüber hinaus wurde ihm die ABA-Ehrenmitgliedschaft verliehen. Seine Rede zum 40-jährigen Bestehen des ABA Fachverbandes ist schon etwas älter, aber deswegen nicht weniger interessant. Wir haben sie nun online gestellt:

 

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Mehr Informationen

18. Landeskonferenz der Spielplatzpaten NRW im ABA Fachverband am Samstag, 18. November 2017, in Essen

© Emanuela Danielewicz

Sandra Borgmann, Schauspielerin aus Hamburg, ist ehrenamtliche Botschafterin der Spielplatzpaten im ABA Fachverband Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Bei besagter Konferenz wollte sie gern anwesend sein, war leider aufgrund eines kurzfristig geplanten Drehtermins in Prag verhindert. Allerdings ließ sie es sich nicht nehmen, einen Brief an die Teilnehmer_innen der Konferenz zu schreiben. Dieser wurde während der Veranstaltung verlesen und stieß dort auf große Beachtung. Etliche Leute haben uns darum gebeten, den Brief zur Verfügung gestellt zu bekommen, zumal er hilfreiche fachliche und fachpolitische Inhalte enthält. In Absprache mit Sandra Borgmann kommen wir diesem Wunsch gern nach. Das Foto ist übrigens von Emanuela Danielewicz; zu finden ist es auch auf frisch produzierten Karten mit einem Zitat von Sandra Borgmann („Im Spiel wird das Leben geformt.“). Entworfen hat die Karten die Designerin Melanie Albers aus Münster. Dank von hier aus auch an Melanie Albers und Emanuela Danielewicz für ihre wunderbare Arbeiten!

Die Karten (unten abgebildet) können übrigens über den ABA Fachverband kostenlos bezogen werden (gewünschte Stückzahl nicht vergessen!): ABA Fachverband Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Clarenberg 24, 44263 Dortmund, 0231/985 20 53, oscar.borkowsky@ABA-Fachverband.org

Die Resolution „Kein Rückbau von Spielflächen“ (ursprünglich von der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz/GALK sowie des Beirats des Bündnisses „Recht auf Spiel“ verabschiedet) in der aktualisierten – durch ABA Anmerkungen ergänzten – Version, durch die 18. Spielplatzpatenkonferenz (18.11.2017) einstimmig beschlossen, findet sich hier: Kein Rückbau von Spielflächen.

Hier also nun die Zeilen, die uns Sandra Borgmann kurz vor der 18. Landeskonferenz der Spielplatzpaten aus Prag zugesandt hat: „Gerne wäre ich heute dabei – bei Vorträgen, Exkurs und Gesprächen über die Zukunft urbaner Spielräume, anstatt, wie es jetzt der Fall ist, in einem Prager Waldstück einen Mann umzubringen … Interessanterweise wenden wir uns in Prag dem anderen Ende der Leine zu: einer Gruppe von Delmenhorster Chormitgliedern, die im tschechischen Exil zusammenlebt, weil sie sich zu Hause von ihrer Rente keinen selbstbestimmten Lebensraum mehr leisten kann.

Neues Projekt Mobile Aktion Ernährung und Bewegung in Dortmund gestartet

Deutsches Kinderhilfswerk e.V. / J. Nobel

An der Uhland-Grundschule in Dortmund startete am 29.9. das Projekt „Mobile Aktion Ernährung und Bewegung“ (MAEB) des Deutschen Kinderhilfswerkes mit dem ABA Fachverband als Kooperationspartner für Nordrhein-Westfalen. Das Projekt wird gefördert durch die ALDI Nord Stiftungs GmbH.

Bei den mobilen Aktionen mit dem Bewegungs- und Ernährungsanhänger erleben Kinder und Jugendliche an Schulen, in einer Flüchtlingsunterkunft und im öffentlichen Raum spielerisch Grundlagen einer gesunden und nachhaltigen Ernährung ebenso wie die Freude an Bewegung. Auf spielerische und genussvolle Weise mit „Essperimenten“ vermittelt der ABA Fachverband in den kommenden Monaten den Kindern den Umgang mit frischen Lebensmitteln und so ganz nebenbei Wissen über gesunde Ernährung. An einer „Bewegungsbaustelle“ können die Kinder klettern und balancieren. Verschiedene Kästen, Bretter, Balken, Rundhölzer und Leitern lassen sich individuell kombinieren und nach den Wünschen der Kinder zu einer Bewegungslandschaft zusammenstellen.

Spielplatzinitiative Diepenpark verleiht Goldenen Conrad

© ABA Fachverband

Am Sonntag den 08.10.2017 feierte die Spielplatzinitiative Diepenpark ein kleines Erntedankfest im Nachbarschaftspark Diepental in Düsseldorf-Gerresheim. Das BEMIl (Bewegungs- und Ernährungsmobil) vom ABA Fachverband war zu Gast. Die Kinder konnten Äpfel mit der Apfelschälmaschine schälen und Gemüsespieße selber herstellen. Für große Begeisterung sorgte auch die Bewegungsbaustelle und verschiedene andere Spielmöglichkeiten des BEMIL. Seit einiger Zeit hat die Spielplatzinitiative ein Maskottchen , den Conrad.

Zum ersten Mal hat die Spielplatzinitiative jetzt den Goldenen Conrad verliehen . Er wird ab sofort jedes Jahr an Personen oder Gruppen verliehen, die die Initiative in besonderen Maße unterstützt haben. Der Goldene Conrad 2017 wurde an Karin Lehmann von der Kath. Kita St. Maria v. Frieden verliehen. Frau Lehmann unterstützt die Initiative seit der Gründung vor 17 Jahren, insbesondere bei Festen und bei der Organisation und Durchführung der Dreck-Weg-Woche.

NAGEL-Redaktion – Rauchen auf Spielplätzen

Foto: Andreas Morlok – Pixelio

 

Die Diskussion über die Durchsetzung des Rauchverbots in öffentlichen Räumen hat nun auch die Spielplätze erreicht. Die Einstellungen von Nichtrauchern und Rauchern stehen sich hier häufig kontrovers gegenüber. Eine einheitliche Lösung des Konflikts gestaltet sich als sehr schwierig. Es gibt in einigen Städten Ratsbeschlüsse, die das Rauchen auf Spielplätzen verbieten. In Essen gibt es keinen speziellen Beschluss und dementsprechend auch kein ausdrückliches Verbot, nur ein Verbot für Alkohol und für Tiere auf Spielplätzen.

Die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Essen, die das Verhalten von Personen in öffentlichen Räumen regelt, gibt in § 10 (Kinderspielplätze) vor, dass die Benutzung von Spielplätzen sowie der Aufenthalt auf ihnen durch Hinweisschilder geregelt werden kann. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Vorgaben auf diesen Schildern verbindlich sind, sofern vorhanden. Zuwiderhandlungen können mit Ordnungsstrafen verfolgt werden.

Hinter der Tatsache, dass durch die Verordnung nicht noch mehr geregelt wird, steht der Gedanke, dass ein Spielplatz ein offener, sozialer Raum ist, auf dem übertrieben viele maßregelnde Verbote unangemessen sind. Spielplätze werden nicht nur von Kindern aufgesucht. Sie werden meist von Erwachsenen begleitet, während Spielplatzfesten nicht selten von der ganzen Familie. Somit ist ein Spielplatz auch Treffpunkt für Mütter und Väter, die das Aufstellen von Verboten als übertriebene Maßregelung verstehen würden. Es besteht die Gefahr, dass Verbote die Atmosphäre auf Spielplätzen negativ beeinflussen, vor allem, wenn es um die Durchsetzung dieser Verbote geht.

Mit dem Aufstellen von Hinweisschildern beschreitet man aus meiner Sicht diplomatischere Wege. Erwachsene haben Kindern gegenüber eine Vorbildfunktion: Von daher ist es unangemessen, den Kindern das Rauchen vorzuleben. Deswegen sollte auf Spielplätzen auf jeden Fall nicht geraucht werden! Hinweisschilder appellieren an die Vernunft der Erwachsenen. Somit sollten sie auch in den meisten Fällen funktionieren.

Andrea Boegel, Deutscher Kinderschutzbund Essen


Anmerkung der NAGEL-Redaktion:
 Diese Stellungnahme hat Andrea Boegel freundlicherweise aufgrund einer Anregung während des 3. ABA-Fachtags der Organisator(inne)n der nordrhein-westfälischen Spielplatzpaten erstellt; dieser fand am 10. März 2009 in Bochum statt.

 

NAGEL-Redaktion – Vereinbarung über die Tätigkeit als ehrenamtliche/r Spielplatzpatin/-pate

Vereinbarung über die Tätigkeit als ehrenamtliche/r Spielplatzpatin/-pate

 

Frau/Herr _______________________________________

 

ist ehrenamtliche/r Spielplatzpatin/-pate des Spielplatzes _____________________________

 

Grundsätzlich sind Paten frei in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit.

Zu den Aufgaben können aber zum Beispiel gehören:

  • sich regelmäßig um den Spielplatz zu kümmern
  • bei Konflikten vermittelnd einzugreifen
  • Tierbesitzer freundlich auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen
  • Kindern Anregungen zum Spielen zu geben oder ein kleines Spielfest zu veranstalten
  • Informationen über Beschädigungen oder Verunreinigungen zu melden.

 

Bei Unfällen, die die Patin/der Pate bei ihrer/seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erleidet, besteht Versicherungsschutz bei der Eigenunfallversicherung der Stadt Dortmund.

Es besteht Haftpflichtdeckungsschutz, den die Stadt Dortmund als Mitglied des kommunalen Schadensausgleiches Westdeutscher Städte in Bochum genießt.

Spielplatzpatinnen/-paten erhalten eine finanzielle Aufwandsentschädigung von pauschal

55,- Euro. Jährlich, z. B. für Telefonate, Porto etc.

Diese Vereinbarung kann jederzeit sowohl von der Patin/dem Paten als auch vom Jugendamt aufgekündigt werden, wobei Ansprüche gegeneinander nicht geltend gemacht werden können.

 

Mit der Weitergabe der persönlichen Daten (Name, Anschrift, Telefon) ist die Patin/der Pate 
einverstanden/nicht einverstanden. (Nicht zutreffendes bitte streichen)

 

Mit freundlichen Grüßen                                                                  Patin/Pate

Im Auftrage

 

 

Dortmund, den _______________________

NAGEL-Redaktion – Beispiel Spielplatzsatzung Köln

1. Grundlage

Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – hat 1980 das Spielplatzpatenprojekt ins Leben gerufen.

2. Zielsetzung des Projekts

Ziel des Projektes ist es,

  • interessierte Bürgerinnen und Bürger verantwortlich an der Arbeit der Stadtverwaltung in Bezug auf Spielplätze teilhaben zu lassen,
  • eine Identifikation der Bürger mit den vorhandenen Spielplätzen und Spielanlagen zu fördern,
  • und den Kindern einen Ansprechpartner zur Seite zu stellen, der ihnen eine Hilfe bei der Vertretung ihrer Interessen ist.

3. Aufgaben der Spielplatzpaten

  • Die Aufgaben der Spielplatzpatinnen und Spielplatzpaten bestehen darin, Ansprechpartner für die Kinder zu sein, ihnen Anregung und Anleitung zum Spielen zu geben,
  • gemeinsam mit anderen Spielplatzbesuchern aufkommende Probleme, wie z. B. Streitigkeiten, Verunreinigungen und Beschädigungen für alle zufriedenstellend zu lösen,
  • Defekte an Spielgeräten der Verwaltung zu melden, damit sie umgehend repariert werden können
  • und eventuell Spielfeste und Spielaktionen durchzuführen, die den Kontakt der Nachbarn des Spielplatzes zu den Kindern und untereinander fördern.

4. Organisation

Spielplatzpaten können Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln werden, sowie Vereine und Initiativen, die eine Person als Ansprechpartner für die Verwaltung benennen. Die Übernahme einer Spielplatzpatenschaft erfolgt ausschließlich ehrenamtlich. Die Ausfüllung der Aufgaben liegt bei jedem Paten selbst. Haftungsrechtlich kann er nicht belangt werden.

Die Spielplatzpaten bekommen Unterstützung vom Amt für Kinderinteressen der Stadt Köln auch durch vierteljährliche Treffen mit gegenseitigem Gedanken- und Erfahrungsaustausch sowie Bearbeitung und Behebung der von den Spielplatzpaten genannten Mängel durch die hierfür zuständigen Fachämter.

Ein weiterer Austausch von Informationen zwischen den Paten untereinander und dem Amt für Kinderinteressen ist durch die vierteljährlich erscheinende Spielplatzpatenzeitung „Spielplatz aktuell“ gegeben, in denen u. a. Termine der Spielplatzpatentreffen, von Spielplatzfesten, Informationen über Ausleihmöglichkeiten von Spielen sowie allgemeine Informationen für Spielplatzpaten herausgegeben werden.

5. Kooperation mit der Kölner Polizei

1998 wurde eine Kooperation zwischen den Kölner Spielplatzpaten, der Kölner Polizei und dem Amt für Kinderinteressen gegründet. Die Bezirksbeamten der Polizei unterstützen die Spielplatzpaten vor Ort bei ihrem Bemühen um kindgerechtes Spielen auf dem Spielplatz.

6. Daten und Zahlen

In Köln gibt es derzeit rund 600 öffentliche Spielplätze. Mit Stand vom 01.08.2003 werden 203 Spielplätze von 197 Spielplatzpaten betreut.

7. Informationen zum Projekt

 

Weitere Informationen zum Projekt „Spielplatzpaten in Köln“ gibt die Stadt Köln, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abt. Amt für Kinderinteressen, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, Telefon-Nr. (0221) 2 21-2 41 45 (Frau Arnoldi).

NAGEL-Redaktion – Sicherheit auf Spielplätzen und anderswo

Abbildung: Bündnis Recht auf Spiel/DKHW
Am 28. Mai ist Weltspieltag! Der ABA Fachverband begreift sich als Interessenvertretung für Kinder. Insofern ist ihm sehr daran gelegen, dass Kinder ihr Leben unbeschadet meistern. Dies allerdings können sie nur dann, wenn ihnen ausreichend Erfahrungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Nicht selten werden Kinder in gut gemeinter, aber pädagogisch verhängnisvoller Weise lediglich „beschützt“. In der Rechtsprechung wird ein solches Verhalten seitens Eltern und anderen Erziehungspersonen inzwischen als „überspannt“ betrachtet. Auch die gesetzlichen Unfallversicherer wissen inzwischen, dass zur Gefahrenabwehr auch der Umgang mit Risiken gehört. Junge Menschen benötigen ein vernünftiges Maß an Risiken, um an diesen zu wachsen und somit ein entsprechendes Bewusstsein und damit ein angemessenes Sicherheitsverhalten zu entwickeln. Von Joachim Ringelnatz stammt die nicht zu widerlegende Aussage: „Sicher ist, dass nichts sicher ist. Und das ist nicht sicher.“ So ist es! Gefährdungen sind niemals vollends auszuschließen. Allerdings erfahren junge Leute nur dann Unterstützung, wenn man sie ihre lebenswichtigen und Existenz sichernden Erfahrungen machen lässt. Ängstliche Behüter und Beschützer, die aus Furcht davor, es könne „etwas passieren“, alles Mögliches zu verhindern trachten, machen sich mit schuldig an tatsächlich vorkommenden Unfällen. Dieser Aspekt wird häufig ausgeblendet. Nach einem Unfall kommt dann nicht selten die „Bedenkerträger-Keule“: „Ich hab’s doch gleich geahnt!“ Und es werden unvernünftige Maßnahmen getroffen, die alle künftigen Gefahren eliminieren sollen. Ein wahrer Circulus vitiosus! Wie gesagt: Dem ABA Fachverband ist daran gelegen, dass Kinder nicht zu Schaden kommen. Wir können ihnen dabei helfen, indem wir sie vertraut machen für den Umgang mit Risiken. Risiko ist ein wichtiger Spielwert! Eine angemessen und verantwortliche Gefahrenabwehr befasst sich nicht damit, was alles gefährlich sein könnte, vielmehr nimmt sie tatsächliche und unkalkulierbare Gefährdungen – wie sie etwa vom Straßenverkehr ausgehen – ins Visier und schafft dort Abhilfe. Der ABA Fachverband hofft, dass es gelingt, diese Philosophie zunehmend in pädagogisch wirksame Kontexte hineinzunehmen. Dazu muss bei Eltern, Pädagogen, aber auch in Planungszusammenhängen ein entsprechendes Bewusstsein entwickelt werden. Seminare zum Thema können Mitgliedsorganisationen gern mit dem Verband vereinbaren.

Hagener Erklärung

Die Hagener Erklärung wurde einstimmig von den Teilnehmer(inne)n des ABA-Kongresses „Risiko als Spielwert“ am 29. November 1995 in Hagen verabschiedet. Der Kongress wurde von 80 Teilnehmer(inne)n besucht. Hagener Erklärung herunterladen
Abbildung: Bündnis Recht auf Spiel/DKHW
Am 28. Mai ist Weltspieltag!

Material

Zur Normung nach DIN EN 1176/1177 Wir empfehlen die Internetseiten der Bürogemeinschaft Sachverständigenbüro für Holzschutz in Hannover. Wenn Sie vorstehendes Logo anklicken, gelangen Sie auf die Linkliste des Büros. Von dort aus können sie sich im Netz „Holzfragen“ mühelos weiter durchklicken. Die Zeitschrift „Bauhandwerk“ 7-8/2004 (Bauverlag): „Diese Seite ist ein positives Beispiel dafür, was mit viel Engagement und Kompetenz online möglich ist. Zu den Themen Holz, Holzschutz und Holzschädlinge ist dies wohl eines der besten deutschsprachigen Portale mit zahlreichen illustrierten, praktischen Tipps und gut besuchten Fachforen.“ Gesetzliche Grundlagen und Tipps zur Kontrolle, Wartung und Instandhaltung von Spielplatzgeräten. Eine Arbeitshilfe der Fa. Eibe, März 2004 (24 Seiten, 770 KB) Arbeitshilfe herunterladen Checkliste: Spielplatz – Spielen? Aber sicher! Ein Faltblatt des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KfV, Wien) – Herunterladen Auszüge aus dem empfehlenswerten Buch „Spielgeräte: Sicherheit auf Europas Spielplätzen“ (Autoren: G. Agde, G. Beltzig, J. Richter und D. Settelmeier) können über einen externen Link geladen werden – Zum Link
Giftpflanzen

Das könnte weiter für Sie von Interesse sein:

Achtung, Risiko! Von trügerischen Sicherheiten und ungeahnten Folgen Wir danken der Redaktion von STADTundRAUM für die freundliche Überlassung dieses Beitrages, der als Kommentar in der Ausgabe 5/2003 veröffentlicht wurde. Ferner möchten wir auf unser Verzeichnis „Fachzeitschriften“ hinweisen, in dem wir die STADTundRAUM ausdrücklich empfehlen. ABA Fachverband Wartung von Spielgeräten Der Artikel erschien in der „spielart 4 – Ausgabe 2004“ der Firma KOMPAN Deutschland. Wir bedanken uns bei Frau Ramona-Christina Schwarz von der Marketing-Leitung für die Genehmigung, den Artikel hier einstellen zu können. Der sichere Spielplatz In letzter Zeit wird immer häufiger festgestellt, dass Spielgeräte aufgestellt werden, die nicht für den jeweiligen Einsatzort geeignet sind. Man findet solche Produkte nicht nur in Spielbereichen von Hotels, Gaststätten, Einkaufszentren oder auf Spielplätzen von Wohnungsbaugesellschaften, sogar in Schulen und Kindergärten tauchen in letzter Zeit Spielgeräte auf, die hier nicht aufgestellt werden dürfen. (2006 – 14 KB) Merkblatt für Spielplatzbetreiber der BAG Mehr Sicherheit für Kinder Planung und Errichtung einer Rollsportanlage (Skateranlage)
Foto: Forum Skate Association
Planung (Curb, Rail, Bank, Jump-Ramp, Quarter-Pipe, Spine-Pipe, Wall-Ramp, Fun-Box, Pyramide, Mini-Pipe, Half-Pipe), allgemeine Hinweise, Absturzsicherungen, Sicherheitsbereiche, Hinweistafeln, Wartung und Unterhalt (Publikation der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung) – Herunterladen Kinder brauchen Bewegung Faltblatt der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV-SI 8007, 6 Seiten, 106 KB) Klettern: Sicher nach oben Broschüre der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV-SI 8013, 16 Seiten, 1,3 MB) Neuauflage 2010 vorstehender Broschüre „Klettern“: Klettern in Kindertagestätten und Schulen (BG/GUV-SI 8013, 24 Seiten, 1 MB) Alternative Nutzung von Sportgeräten Broschüre der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV-SI 8052, 30 Seiten, 5,83 MB) Sicherheit fördern im Kindergarten (Von Dr. Torsten Kunz) Broschüre der Gesetzlichen Unfallversicherung – auch für andere Pädagogikbereiche geeignet (GUV-SI 8045, 43 Seiten, 1,3 MB) „Inlineskaten“ mit Sicherheit Broschüre der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV-SI 8012, 11 Seiten, 1,5 MB) Springen mit dem Minitrampolin Eine Broschüre von Hardi Frenger und Dieter Pieper, herausgegeben vom Bundesverband der Unfallkassen, München 2007 (GUV-SI 8033, 38 Seiten, 2.256 KB – eingestellt am 22. November 2007) Inhalt Springen mit dem Minitrampolin: Gerätesicherheit und Übungsorganisation, Verhaltenssicherheit und Hilfeleistung Praktische Übungen: Aufwärmen und vorbereitende Übungen, einfache Sprünge, Salto vorwärts, Stützsprünge, Überschläge Anhang: Literatur, Autoren, DIN-Norm Broschüre herunterladen Mut tut gut! Das wichtige Spiel der Kinder mit ihren Grenzen. Ein Beitrag von Dieter Breithecker und Hermann Städtler. Der Beitrag wurde von der „freizeit & spiel“ Mai/Juni 2007 veröffentlicht. Wir danken für die Genehmigung, den Artikel hier einstellen zu können. Artikel herunterladen

Einschätzungen

Bettina Schilling aus Köln betreibt seit Anfang 2009 die intereressanten Seiten spielplatztreff.de im Internet. Mit dem ABA Fachverband verbindet sie das gemeinsame Interesse an der Qualität von Spielplätzen. Aus diesem Grund gibt es berechtigterweise eine Kooperation zwischen dem Verband und Spielplatztreff.
Abbildung: Bündnis Recht auf Spiel/DKHW
Am 28. Mai ist Weltspieltag!
Titelfoto DER NAGEL – Herbst 1986

NAGEL-Redaktion – EN-Normen

EN-Normen 1176-1 bis 7

Die europaweit geltenden EN-Normen 1176-1 bis 7 regeln die (sicherheits-)technischen Anforderungen an Spielgeräte bzw. deren sicherheitstechnische Prüfung, Inspektion und Wartung.

In Zusammenhang damit legt eine weitere Norm (EN 1177) Werte für die stoßdämpfenden Eigenschaften des Bodens unter den Spielgeräten fest bzw. beschreibt die Prüfungsmethode hierfür.

Die genannten Normen legen Sicherheitsstandards bei folgenden standortgebundenen Spielgeräten fest:

● auf öffentlichen Spielplätzen,

● in Kindergärten,

● in Schulen und ähnlichen Einrichtungen,

● im Privatbereich (z.B. Gastgärten, Wohnhausanlagen, Spielbereiche in Kaufhäusern).

Unter Spielplatzgeräten werden fix installierte Geräte im Innen- und Außenbereich verstanden. Diese können nach vorgegebenen oder eigenen Spielregeln benutzt werden und sind für ein oder mehrere Benutzer gedacht.

Die Norm legt Anforderungen an Geräte fest, um den Benutzer – bei voraussehbarer bzw. der Bestimmung entsprechender Nutzung des Gerätes – vor Gefahren zu schützen. Das bedeutet aber nicht, dass Aufsichtspersonen von Kindern, die an solchen Geräten spielen, von ihrer Aufsichtspflicht befreit sind.

Die Normen wenden sich in erster Linie an die Gerätehersteller und Spielplatzhalter. Sonderanfertigungen, wie z.B. im Selbstbau hergestellte Geräte sowie Einrichtungen, die in Doppelfunktion auch als Spielgerät dienen (z.B. bespielbare Skulpturen, Klopfstangen, alte Lokomotiven, Feuerwehrautos), sind jedoch ebenfalls davon betroffen.

Eine Ausnahme stellen Geräte und Bauwerke auf Bauspielplätzen bzw. Abenteuerspielplätzen dar, die von den Benutzern selbst gebaut werden. Diese Spielareale sind aus Sicherheitsgründen abgeschlossen und stehen unter ständiger pädagogischer Betreuung und Aufsicht. Man geht davon aus, dass die Betreuungsperson beim Bau „gefährlicher“ Spielgeräte eingreift. Daher müssen diese meist kurzlebigen Geräte auch nicht den Sicherheitsbestimmungen der Norm entsprechen.

Sollte allerdings ein solcherart hergestelltes Gerät später einmal auf einem frei zugänglichen Areal aufgestellt werden, unterliegt es wie jedes öffentlich aufgestellte Gerät den Forderungen der Norm.

Im Handel (Sport-, Spiel- und Freizeitbereich bis hin zu Baumärkten) sind auch „Spielgeräte“ aus Metall für den Privatgarten erhältlich. Diese Geräte werden als „Spielzeug“ gehandelt und unterliegen daher nicht den Spielgerätenormen.

Die Norm EN 1176/ Spielplatzgeräte besteht aus 7 Teilen:

● EN 1176 Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (gültig seit dem 1. November 1998)

● EN 1176 Teil 2: Zusätzliche besondere Anforderungen und Prüfverfahren für Schaukeln (gültig seit dem 1. November 1998)

● EN 1176 Teil 3: Zusätzliche besondere Anforderungen und Prüfverfahren für Rutschen (gültig seit dem 1. November 1998)

● EN 1176 Teil 4: Zusätzliche besondere Anforderungen und Prüfverfahren für Seilbahnen (gültig seit dem 1. November 1998)

● EN 1176 Teil 5: Zusätzliche besondere Anforderungen und Prüfverfahren für Karussells (gültig seit dem 1. November 1999)

● EN 1176 Teil 6: Zusätzliche besondere Anforderungen und Prüfverfahren für Wippgeräte (gültig seit dem 1. Dezember 1997)

● EN 1176 Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb (gültig seit 1. Dezember 1997)

sowie der Norm hinsichtlich Anforderungen/ Prüfverfahren an Spielplatzböden

● EN 1177: Stoßdämpfende Spielplatzböden, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf in Selbstbau hergestellte Geräte, zum Bespielen von zur Verfügung gestellten Objekten (z.B. Skulpturen) und ist in analoger Weise auch auf naturnahe Gestaltung anzuwenden.

Die neue Norm gilt im Allgemeinen nicht rückwirkend für bestehende Geräte. Sie bezieht sich auf neu gestaltete Spielplätze seit dem 1. November 1998. Allerdings sind bestehende Spielgeräte, die gefährliche Mängel aufweisen, von der neuen Norm dennoch betroffen.

 

Als gefährliche Mängel gelten:

● Einzugsstellen beim Einsitzbereich von Rutschen, bei Feuerwehrstangen, bei Dächern, die weniger als 1m von einem Handlauf entfernt sind und

● Fangstellen für den Kopf, insbesondere bei flexiblen Öffnungen (Kletternetz) und Leitern mit Sprossenabständen zwischen 12 und 20 cm.

Diese Mängel sind auch nachträglich zu beheben.

Da die neue Norm sehr ausführlich ist (einige Gerätearten werden zusätzlich in Untergruppen unterteilt), lassen sich nicht immer knappe, allgemein gültige Aussagen für den Gerätetyp (z.B. Schaukel, Karussell, Wippe) treffen. Daher sollte insbesondere beim Selbstbau und bei der Sanierung bestehender Geräte die entsprechende Norm genau studiert bzw. der TÜV oder Fachfirmen konsultiert werden.

 

Die wichtigsten Neuerungen

● Es wird zwischen Spielgeräten, die für Kinder ab 3 Jahren, und Spielgeräten, die auch für Kinder unter 3 Jahren geeignet sind, unterschieden. Das bedeutet insbesondere Veränderungen bei der Ausführung von bekletterbaren Spielgeräten.

● Sicherheitsabstände zwischen den Geräten werden in Abhängigkeit zur Fallhöhe gebracht.

● Es gibt keine verbindlichen Zusammenhänge bzw. Angaben über Fallhöhe und den zugehörigen falldämpfenden Böden. Es wird eine Eignungsüberprüfung jedes falldämpfenden Bodens empfohlen.

● Es gibt kaum fixe Angaben zu Öffnungsweiten. Stattdessen werden zur Überprüfung genau beschriebene Prüfkörper verwendet.

● Hersteller sind zur genauen Kennzeichnung der Spielgeräte sowie zu Angaben über Pflege, Wartung und empfohlenem Fallschutz verpflichtet.

● Dem Spielplatzhalter ist die Durchführung von Inspektion, Pflege und Wartung (mit schriftlichen Aufzeichnungen) dringend anzuraten.

 

Sicherheitsanforderungen an Spielplätze und Spielflächen/ Sicherheitsabstände

Die EN 1176 – 1. Teil geht davon aus, dass die Höhe des Gerätes und der Sicherheitsabstand in Zusammenhang stehen. (Sie definiert einen Fallraum, d.h. den Raum, den man bei einem Sturz einnehmen könnte. Je höher das Gerät, desto größer kann die Fläche sein, auf die man aufprallt.) Daher werden die Sicherheitsabstände in Abhängigkeit zur Fallhöhe gesetzt. Als Faustregel sollte man bei Geräten bis 1,5 m Fallhöhe mindestens 1,5 m Abstand zwischen statischen Geräten, bis 3 m Fallhöhe mindestens 2,5m annehmen. Bei Geräten mit beweglichen Teilen – wie Schaukel oder Karussell – sollte man sich an die Herstellerangaben bzw. an die Angaben der betreffenden Gerätenorm halten.

 

Sicherheitsanforderungen an Spielgeräte

Bei geschlossenen Geräten – die über 2 m Raumtiefe aufweisen (z.B. Spielhaus, Kletterturm, Baumhaus) – müssen mindestens 2 Eingänge vorhanden sein. Die Norm geht davon aus, dass im Brandfall evtl. ein Eingang unpassierbar sein könnte.

Die ursprüngliche Regelung der waagrechten und senkrechten Öffnungen wurde durch eine generelle Neudefinition ersetzt: Die Geräte müssen so konstruiert sein, dass es zu keinen gefährlichen Fangstellen für Kopf, Körper, einzelne Gliedmaßen oder Kleidung kommt.

Das bedeutet, dass der Benutzer weder mit dem Kopf voran noch mit den Füßen voran im Gerät stecken bleiben darf. Das Spielgerät darf keine teilweise umschlossenen oder

V-förmigen Öffnungen, keine Scherstellen oder beweglichen Öffnungen aufweisen. Kleidung darf sich nicht in Spalten, V-förmigen Öffnungen, Spindeln/ drehenden Teilen oder Vorsprüngen verhängen können.

Seitens der Norm werden spezielle Prüfkörper zur Untersuchung vorgeschlagen. Diese sind in der EN 1176 – 1.Teil beschrieben. Beim Selbstbau von Geräten empfiehlt es sich daher Fachfirmen bzw. den TÜV zu kontaktieren, um die Erfordernisse im Einzelfall zu klären.

Klettertaue müssen an beiden Enden verankert sein.

 

Fallhöhe und Fallschutz

Die bisher verbindliche Tabelle über Fallhöhen und entsprechenden Fallschutz wird durch eine Tabelle, die lediglich der Orientierung dient, ersetzt. Die neue Norm geht davon aus, daß Böden im Hinblick auf Qualität große Differenzen aufweisen können und daher keine allgemein gültige Aussage getroffen werden kann. So kann ein gut gepflegter Rasen mit entsprechendem Erdboden für eine große Fallhöhe geeignet sein, ein schlecht gepflegter Rasen – der nur noch verdichtete Erde ist (steinhart im trockenen Zustand) – minimale falldämpfende Eigenschaften aufweisen.

Daher wird für „ungeprüften“ Rasen max. 1 m Fallhöhe erlaubt. Die neue europäische Norm fordert eine regelmäßige Prüfung der Böden und empfiehlt, bei Fallschutzplatten unbedingt ein Zertifikat (mit einer Angabe, für welche Fallhöhe der Belag geeignet ist) zu verlangen.

Bei losem Fallschutzmaterial (Sand, Kies, Rindenmulch und -häcksel) werden zur bisher geforderten Schichtdicke von 30 cm zusätzlich 20 cm gefordert, weil dieses Material „weggespielt“ wird („Löcher“ unter den Schaukelsitzen).

 

Fallhöhe und Absturzsicherung

Absturzsicherungen sind überall dort vorzusehen, wo es durch Drängen und Stoßen zu einem Sturz kommen kann.

Da die Norm davon ausgeht, dass auch Kinder unter 3 Jahren Spielgeräte benutzen könnten, müssen Geräte bereits ab einer Fallhöhe von 60 cm mit Brüstung oder Geländer ausgestattet sein oder für Kleinkinder unter 3 Jahren unzugänglich gemacht werden.

Es gibt – je nach Benutzergruppe – zwei Varianten der Geländerausführung:

● Bei Geräten, die für Kinder jeden Alters – also auch unter 3 Jahren – zugänglich sind, bedarf es ab einer Spielebene (Plattform) von 60cm Höhe einer Brüstung oder einer geschlossenen Begrenzung (Platten). Auch ein absolut „geschlossenes“ Gerät ist möglich. Dieses darf von außen nicht bekletterbar sein.

● Geräte, die nur für Kinder über drei Jahre gedacht sind, brauchen einen „erschwerten Zugang“. Plattformen mit 60 cm brauchen kein Geländer, Plattformen höher als 1 m Geländer und erst ab 2 m Fallhöhe eine Brüstung. Bei der Sanierung von „Altgeräten“ sind diese neuen Bestimmungen zu beachten.

 

Sicherheitsanforderungen an Spielgerätetypen

 

 

Klettergeräte und Spielturm

Die neuen Normen treffen eine Unterscheidung zwischen Geräten, die nur für Kinder, die älter als 3 Jahre sind, gedacht sind, und Geräte, die für alle Altersstufen, also auch für Kinder unter 3 Jahren, bespielbar sein sollen. Dieser Punkt ist sehr wichtig, weil er bedeutet, dass besonders bei Klettergeräten entweder auf einen erschwerten Zugang zu achten ist oder bereits ab 60 cm Höhe ein Geländer bzw. eine Brüstung vorgesehen werden muss.

Als erschwerter Zugang gelten Zugänge über schräge Rampen, über Balancierbalken, mittels eines Klettertaues oder einer Hangelstrecke.

Da die genannten Zugänge nur Beispiele für viele Möglichkeiten darstellen, empfiehlt es sich, die gewünschte Zugangsvariante mit dem TÜV abzuklären, insbesondere bei Selbstbau von Geräten bzw. bei der Gerätesanierung.

Die offenen Teile zwischen den Leitersprossen müssen entweder kleiner als 11 cm (bei Geräten für Kinder unter 3 Jahren kleiner als 8,9 cm) oder größer als 23 cm sein.

In der Praxis wird man daher die Öffnung generell größer als 23 cm machen bzw. die Situation mit dem TÜV oder einem Sachverständigen klären.

 

Rutsche

Bei kombinierten Rutschen (z.B. als Teil eines Kletterturmes) muss ab einer Fallhöhe von 1 m eine Absturzsicherung vorgesehen werden. Diese sollte 70-90 cm hoch und vor dem waagrechten Einsitzteil positioniert sein.

Die Länge des waagrechten Rutschenendes und die Höhe der Seitenwangen sind abhängig von der Rutschenhöhe:

Die Seitenwangen müssen entlang der Rutschstrecke fortlaufen: bis 1,5 m Rutschenhöhe mindestens 10 cm hoch, bis 2,5 m Rutschenhöhe mindestens 15 cm und über 2,5 m Rutschenhöhe mindestens 50 cm hoch.

Das waagrechte Rutschenende muss bei 1,2 m Rutschenhöhe mindestens 30 cm lang sein, bei höheren Rutschen zwischen 50 und 150 cm.

Der Abstand vom waagrechten Auslaufteil zum darunter liegenden Boden sollte max. 35 cm betragen.

Frei stehende Rutschen sollten einen Handlauf in mindestens 70 cm Höhe aufweisen.

 

Wippe

In der EN 1176 – 6. Teil werden 3 Wippgerätetypen mit unterschiedlichen Forderungen hinsichtlich Fallraum und Ausführung festgelegt.

Für alle Typen gilt aber folgendes:

● Um das Einquetschen zwischen Wippenende und Boden zu verhindern, müssen Wippen entweder eine Dämpfung, Fußstützen oder durch sonstige Maßnahmen mindestens 23cm Bodenfreiheit aufweisen.

● Handgriffe (Griffdurchmesser 16,3 mm) müssen so ausgeführt sein, dass sie keine Fangstellen für den Kopf bieten.

● Um Quetschungen im Auflagerbereich zu vermeiden, sollten Wippbalken nur eine geringe Querbewegung am Wippenende aufweisen.

 

Schaukeln

Der seitliche Abstand vom Schaukelsitz zum Schaukelgerüst und der Abstand zwischen den Schaukelsitzen ist in EN 1176 – 2. Teil neu geregelt. Er ist abhängig von der Schaukelhöhe (= Länge der Kettenaufhängung):

Der Wert entspricht bei den meisten Schaukeln in etwa dem bisher gültigen 70 cm Abstand, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Aufhängung nach oben hin schräg auseinanderläuft, um die Stabilität des Schaukelsitzes zu erhöhen.

Weiters werden die maximale freie Fallhöhe (als maximale freie Fallhöhe gilt die halbe Länge der Aufhängung + Sitzhöhe) und die Fläche des stoßdämpfenden Bodens angegeben. Bei 60° Auslenkung werden bei Fallschutzplatten (synthetischen Böden) zusätzlich 175 cm, bei losem Fallschutzmaterial zusätzlich 225 cm gefordert.

Schaukeln und Schwingseile dürfen nicht im selben Gerät kombiniert werden.

Die neue Norm empfiehlt ausdrücklich, Schaukeln in umrandeten Bereichen aufzustellen, um Unfälle durch das Hineinlaufen in den Schaukelbereich zu vermeiden. Die Zugänge zum Schaukelbereich sollten möglichst so ausgeführt sein, dass sich das Kind nur langsam nähern kann.

Bei Kombigeräten muss, wenn die Schaukelstütze z.B. Kletterfunktion aufweist, der seitliche Abstand vom Sitz zum Schaukelgerüst 1,5 m betragen.

 

Karussell

In der EN 1176 – 5. Teil werden 5 verschiedene Karusselltypen unterschieden. Das bedeutet, dass je nach Typ unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und insbesondere dieser Teil umfangreich ist. Daher ist es empfehlenswert, sich sowohl für die Überprüfung als auch für die Sanierung über die spezifischen Erfordernisse zu informieren.

 

Naturnahe Elemente

Die Länge eines Kriechtunnels ist abhängig von seinem Durchmesser und seiner Ausführung:

Die Länge eines einseitig offenen Kriechtunnels (z.B. im Spielhügel integriert) darf max. 2 m betragen, der Durchmesser muss mindestens 75 cm aufweisen.

Bei Weidenhäuschen sollten die Sicherheitsauflagen analog angewendet werden, d.h. z.B. dass bei einer bekletterbaren Ausführung die Fallhöhe oder Fangstellen, die mehr als 60 cm über dem Boden liegen, ebenso wie bei herkömmlichen Spielgeräten zu beachten sind.

 

Instandhaltung und Wartung von Spielgeräten und Spielplätzen

Die Bestimmungen hinsichtlich Wartung gelten wie früher, sind allerdings exakter formuliert. Es wird dringend empfohlen, Aufzeichnungen in schriftlicher Form (z.B. mit Hilfe einer Checkliste) über die regelmäßige Prüfung (z.B. durch einen Bediensteten der Gemeinde) zu führen. Sie können im Zweifelsfall als Nachweis für die regelmäßige Wartung dienen. Genaue Angaben bezüglich der Pflichten des Spielplatzbetreibers/-halter enthält die EN 1176/7.

Die EN 1177 empfiehlt zusätzlich eine regelmäßige Bodenüberprüfung, da sich die Eigenschaften von Naturböden im Laufe der Zeit ändern können. Da bei losem Fallschutzmaterial die Pflege ein wichtiges Qualitätskriterium ist, sollte dieses regelmäßig gerecht, von Verschmutzungen befreit und unter das Spielgerät zurückgeschaufelt werden. Um die Pflege zu erleichtern, empfiehlt es sich, direkt am Gerät (z.B. bei der Schaukel auf dem Steher) eine Markierung für die geforderte Schichthöhe (Füllhöhe) anzubringen.

Die Stoßdämpfung von Naturböden kann im Zuge der jährlichen Inspektion durch eine Fachfirma, z.B. den TÜV, geprüft werden.

Hersteller müssen bei der Lieferung eines Spielgerätes sämtliche Angaben in Bezug auf Benützung, Wartung und Pflege des Gerätes bzw. Angaben zum Fallschutz geben.

Es ist daher empfehlenswert, dass der Gerätelieferant auch den Fallschutz liefert bzw. einbaut.

 

Hinweise für die Planung

Bei der Gestaltung/Möblierung von Spielplätzen mit Naturelementen wie Wurfsteine, Baumstämme, Kletterwände aus Naturstein, etc. sind die Bestimmungen der Normen „sinngemäß“ anzuwenden.

Sicherheit am Spielplatz ist nicht nur eine Frage der Sicherheit einzelner Geräte und deren Fallschutz/Sicherheitsabstände, sondern auch eine Frage der Gesamtgestaltung des Platzes (und dessen Zugänge).

Bei Gestaltung, Auswahl und Kombination von Spielgeräten sollte daher zwischen Sicherheit und Attraktivität abgewogen werden.

Die Unfallgefahr kann steigen, wenn Spielgeräte langweilig sind und zu unsachgemäßem Gebrauch anregen.

Der Versuch absolute Sicherheit zu erreichen, würde auch bedeuten, dem Menschen eine heile Welt vorzugaukeln und den Erfahrungsbereich „Gefahr“ aus der Erziehung des Kindes auszuklammern. Es geht nicht darum die Risiken abzuschaffen, sondern darum, das Kind mit ihnen vertraut zu machen.

Es ist daher Aufgabe der Spielplatzplanung, den Kindern Möglichkeiten zu schaffen „den Umgang mit sich selbst“ zu üben – ein persönliches Gefahrenbewusstsein zu entwickeln. Wenn Kinder in der Lage sind ihre Fähigkeiten richtig einzuschätzen und für sie bedrohliche Gefahren zu erkennen, würden sich die Spielplatzunfälle, welche durch unvorsichtiges, übermütiges und unsicheres Verhalten entstehen, verringern. Diese Unfälle machen ca. ein Fünftel aller Spielplatzunfälle aus.

Die Spielplatzplanung ist als „gelungen“ zu bezeichnen, wenn sie dem Benutzer die Möglichkeit bietet:

● Gefahren zu erkennen

● seine eigenen Fähigkeiten abschätzen zu lernen

● den Umgang mit Mut und Angst zu üben

● Hilfestellung durch andere zu erleben

● die eigenen Fähigkeiten – also sich selbst – und die Umwelt (Hilfestellung = Sozialkontakt, aber auch Begegnung mit dinglicher Umwelt) besser kennen zu lernen.

Eine „gelungene“ Spielplatzplanung berücksichtigt auch den Aufwand für die lt. EN geforderte „Inspektion, Wartung und Betrieb“, also die ständig wiederkehrenden Pflichten des Spielplatzbetreibers bzw. Spielplatzhalters. Denn dies mindert den Aufwand Ihrer Gemeinde.

Nebenbei eine wichtige Information: „Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr.“ So lautet eine Antwort des DIN Institutes anlässlich einer Anfrage bezüglich Regressforderungen an das DIN (vgl. hierzu DIN 820-1 Abschnitt 6.6).

Das schon mehrfach genannte Normenwerk EN 1176-1 bis 7 bezieht sich auf Spielgeräte. Es schließt – wie schon erwähnt – Abenteuerspielplätze aus; gilt also nicht für betreute Spielbereiche. Es gilt jedoch auch für Geräte und Einrichtungen, die als „Spielgeräte“ aufgestellt werden, obwohl sie nicht als solche hergestellt sind (z.B.: Kunstwerk, Lokomotive, etc.).

Analog gilt dies also auch für natürliche und gestaltete Landschaftselemente wie z.B. Steinschichtungen, Trockenmauern, für naturnahe Bereiche sowie Bereiche zur Förderung des Naturerlebens und der Sinneswahrnehmung.

Für die Planung letztgenannter Bereiche sind insbesondere die Bestimmungen der EN 1176-1 und 1177 wichtig. Bei Fragestellungen, die diese Normen nicht erfassen – wie z.B. Wasserflächen – sind:

● die B 2607,

● die DIN 18034 und in weiterer Folge die bereits genannten Kriterien

● überschaubare Gefahr

● von vornherein erkennbare Gefahr

● Herausführen der Benutzer an ein gesundes Gefahrenbewusstsein

für die Planung heranzuziehen. Das bedeutet, dass z.B. eine Ufergestaltung so erfolgen muss, dass bespielbare Bereiche von nicht bespielbaren Teilen eindeutig zu unterscheiden sind. Das natürliche Angstempfinden der Kinder zu wecken ist das Gestaltungsziel.

Spielplatzplanungen sind – gegebenenfalls als Modell – von Sachverständigen oder dem TÜV zu prüfen. Es empfiehlt sich, die realisierte Einrichtung vor Inbetriebnahme des Platzes nochmals prüfen zu lassen. Im Zuge dieser Prüfungen sind auch die notwendigen Inspektions- und Wartungsanweisungen für den Betreiber/Halter festzuschreiben. Dies ist letztlich auch Ihre Aufgabe als Planverfasser.

Wenn für einen Spielplatz eine neue „Spielidee“ – also ein neues Spielgerät – entwickelt wird, müssen die entsprechenden Forderungen aus der Normenserie abgeleiten werden.

In Bezug auf eine Sicherheitsprüfung bzw. die Erstellung einer Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb gilt das vorher gesagte gleichermaßen.

Bei neuen Spielideen, naturnahen (unbetreuten) Bereichen, aber auch bei Spielpunkten in Parks und Fußgeherbereichen ist bei den Überlegungen zum Thema Sicherheit auch der Jahreszeitenwechsel und damit die Veränderung der Materialien bzw. deren Eigenschaften im „Spielbetrieb“ mit zu bedenken.

 

Zur Lage des Spielplatzes

Schon bei der Standortgestaltung sind Aspekte der Sicherheit zu bedenken.

Die Lage des Platzes bzw. die Gestaltung seines Umfeldes bzw. die Ausbildung der Erreichbarkeit sind ein wesentlicher Bestandteil der „Sicherheit des Platzes“.

Außerdem beeinflussen Standort und Zugänglichkeit des Spielplatzes wesentlich dessen Benutzungshäufigkeit und Benutzungsdauer.

Der Standort und die Benutzungshäufigkeit beeinflussen auch die Sicherheit von Mädchen auf dem Spielplatz. Lage und Gestaltung des Platzes sollen dafür sorgen, dass immer wieder Passanten den Platz queren oder daran vorbeikommen. So entsteht eine Form von Sozialkontrolle, die eine gewisse Sicherheit vor Belästigung garantiert.

Bei der Einfriedung der Spielplätze, bei der Gestaltung der Zugänge und bei der zusätzlichen Ausstattung (z.B. Trinkbrunnen, Waschgelegenheit etc.) sind die Bestimmungen der Norm zu beachten.

Wenn ein Spielplatz nur wenige Spielmöglichkeiten und nur kurzfristig interessante Spielmöglichkeiten bietet, kommt es meist dazu, dass Kinder Einrichtungen und Geräte missbräuchlich und unsachgemäß benutzen.

Die Autoren der Studie „Wie sicher sind Spielplätze in Wien?“ (Institut „Sicher Leben“, Wien 1997) stellen die Frage „Ob ein sicherer Spielplatz nicht geradezu eine unsachgemäße Verwendung der Spielgeräte herausfordert.“

Sie schreiben in der Studie, „dass kindliche Kreativität mit professioneller Ästhetik und akribischem Sicherheitsstreben kollidiert“. Zum Beispiel konnte beobachtet werden, dass auf einer Baustelle ungefähr 5 mal so viele Kinder spielten, als am daneben liegendem Kinderspielplatz. Es ist daher naheliegend, dass ein Spielplatz der zwar „sicher“ im Sinne der Normen ist, der aber wenig Anreiz für Spiel bietet, die Kinder zu unsachgemäßen Verhaltensweisen verleitet.

 

Gültigkeit der Normen

Die eingangs genannten EN-Normen gelten seit 1. Dezember 1997 (EN 1177) bzw. seit 1. November 1998.

Die Normen sind Regel der Technik, jedoch gesetzlich nicht verbindlich.

Auch für Fallhöhen > 60cm (z.B. bei Wipptieren) ist ein Boden mit stoßdämpfender Eigenschaft erforderlich.

Es gibt keine verbindliche Aussage zur Ausführung eines erschwerten Zuganges zu Geräten für Kinder unter drei Jahren.

 

Adolf Wocelka (Architekt Dipl.-Ing.) in der ÖGZ (Österreichische Gemeindezeitung) 12/99 – Österreichischer Städtebund

NAGEL-Redaktion – Projekt: „Spielplatzpaten in Köln“

1. Grundlage

Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – hat 1980 das Spielplatzpatenprojekt ins Leben gerufen.

2. Zielsetzung des Projekts

Ziel des Projektes ist es,

  • interessierte Bürgerinnen und Bürger verantwortlich an der Arbeit der Stadtverwaltung in Bezug auf Spielplätze teilhaben zu lassen,
  • eine Identifikation der Bürger mit den vorhandenen Spielplätzen und Spielanlagen zu fördern,
  • und den Kindern einen Ansprechpartner zur Seite zu stellen, der ihnen eine Hilfe bei der Vertretung ihrer Interessen ist.

3. Aufgaben der Spielplatzpaten

  • Die Aufgaben der Spielplatzpatinnen und Spielplatzpaten bestehen darin, Ansprechpartner für die Kinder zu sein, ihnen Anregung und Anleitung zum Spielen zu geben,
  • gemeinsam mit anderen Spielplatzbesuchern aufkommende Probleme, wie z. B. Streitigkeiten, Verunreinigungen und Beschädigungen für alle zufriedenstellend zu lösen,
  • Defekte an Spielgeräten der Verwaltung zu melden, damit sie umgehend repariert werden können
  • und eventuell Spielfeste und Spielaktionen durchzuführen, die den Kontakt der Nachbarn des Spielplatzes zu den Kindern und untereinander fördern.

4. Organisation

Spielplatzpaten können Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln werden, sowie Vereine und Initiativen, die eine Person als Ansprechpartner für die Verwaltung benennen. Die Übernahme einer Spielplatzpatenschaft erfolgt ausschließlich ehrenamtlich. Die Ausfüllung der Aufgaben liegt bei jedem Paten selbst. Haftungsrechtlich kann er nicht belangt werden.

Die Spielplatzpaten bekommen Unterstützung vom Amt für Kinderinteressen der Stadt Köln auch durch vierteljährliche Treffen mit gegenseitigem Gedanken- und Erfahrungsaustausch sowie Bearbeitung und Behebung der von den Spielplatzpaten genannten Mängel durch die hierfür zuständigen Fachämter.

Ein weiterer Austausch von Informationen zwischen den Paten untereinander und dem Amt für Kinderinteressen ist durch die vierteljährlich erscheinende Spielplatzpatenzeitung „Spielplatz aktuell“ gegeben, in denen u. a. Termine der Spielplatzpatentreffen, von Spielplatzfesten, Informationen über Ausleihmöglichkeiten von Spielen sowie allgemeine Informationen für Spielplatzpaten herausgegeben werden.

5. Kooperation mit der Kölner Polizei

1998 wurde eine Kooperation zwischen den Kölner Spielplatzpaten, der Kölner Polizei und dem Amt für Kinderinteressen gegründet. Die Bezirksbeamten der Polizei unterstützen die Spielplatzpaten vor Ort bei ihrem Bemühen um kindgerechtes Spielen auf dem Spielplatz.

6. Daten und Zahlen

In Köln gibt es derzeit rund 600 öffentliche Spielplätze. Mit Stand vom 01.08.2003 werden 203 Spielplätze von 197 Spielplatzpaten betreut.

7. Informationen zum Projekt

 

Weitere Informationen zum Projekt „Spielplatzpaten in Köln“ gibt die Stadt Köln, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abt. Amt für Kinderinteressen, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, Telefon-Nr. (0221) 2 21-2 41 45 (Frau Arnoldi).

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