ABA-BLOG

Artgerechte Tierhaltung


Foto: Pixelio

 

Tierschutz – und dazu gehören auch Aspekte der artgerechten Tierhaltung – sollte nicht wichtiger genommen werden als eine kindergerechte Stadtplanung. Allerdings sollten auch die Bedürfnisse der Tiere bei Planung und Gestaltung eines pädagogisch betreuten Spielplatzes so weit wie möglich berücksichtigt werden. Unter artgerechter Tierhaltung wird dabei keineswegs verstanden, dass die Haltungsbedingungen den Gegebenheiten von freigebenden Tieren entsprechen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Tiere ein artgemäßes Verhalten und keine übermäßige Krankheitsauffälligkeit aufweisen. Die folgenden Grundsätze lehnen sich weitgehend an die vom europäischen Dachverband für Stadtbauernhöfe (European Federation of City Farms) erarbeiteten Empfehlungen an:

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Anregungen zum Hüttenbau

Der Hüttenbau ist in letzter Zeit auf einigen Abenteuerspielplätzen bisweilen „stiefmütterlich“ behandelt worden. Zum Teil ist dies auch auf die fehlende Erfahrung des Personals beim Bauen zurückzuführen. Bei unserem Besuch am 16. September 2008 auf dem Abenteuerspielplatz Kirschbäumchen in Aachen wurde uns eine Bauweise vorgestellt, die es verdient, sich näher mit ihr zu befassen. Im Gegensatz zu „traditionellen“ Bauweisen (mindestens vier Pfosten eingraben und die Hütte anschließend mit Brettern umbauen) wurden wir mit der Möglichkeit vertraut, eine Hütte ohne Fundament zu errichten, die obendrein noch sehr stabil und regendicht ist.

Machen Sie sich ein Bild anhand der folgenden Fotos!

 

Interessante Bauweise auf dem Abenteuerspielplatz Kirschbäumchen, Aachen


Foto: Rainer Deimel

Die Balken werden – wie auf dem Foto zu sehen – aufgestellt und verschraubt.


Foto: Rainer Deimel

Das Gestell steht fest auf dem Boden.


Foto: Rainer Deimel

Die Kinder nageln die Bretter – wie dargestellt – so an, dass die oberen die darunterliegenden jeweils „überlappen“. Dadurch wird eine Regendichtigkeit erreicht. Des Weiteren ist der Phantasie natürlich keine Grenze gesetzt.

Bauen mit Palettenholz

In früheren Jahren nahm sich die Holzbeschaffung meist relativ leicht aus. Vor allem im Ruhrgebiet wurde hervorragendes Bauholz zum Beispiel von benachbarten Zechen (etwa in Form von Abschwarten) zur Verfügung gestellt. Mittlerweile haben die meisten Zechen geschlossen. Darüber hinaus wird das „ausgediente“ Holz vielfach in den Firmen direkt geschreddert und zur Weiterverarbeitung an die Möbelindustrie bzw. andere Abnehmer verkauft. Gegenwärtig sind Abenteuerspielplätze zumeist auf die Beschaffung von ausgedienten Holzpaletten angewiesen. Wie Kinder damit ohne Anleitung bauen, kann man auf unserer Fotoseite zum Hüttenbau ansehen.

Dies ist nicht zu beanstanden, da Kinder über den Umgang mit dem zur Verfügung stehenden Material Ideen entwickeln, was man damit alles tun kann, wie man Spielen und Konstuieren weiterentwickeln und „verbessern“ kann.

Mit ausgedienten Paletten kann man allerdings auch nahezu „perfekt“ bauen. Dies zeigen die Bilder, die wir im März 2011 auf dem Abenteuerspielplatz Scharnhorst in Dortmund aufnehmen konnten. Die Mühe lohnt sich: Die Paletten werden vollständig auseinandergenommen, entnagelt und neu zusammengebaut.


Foto: Rainer Deimel

 


Foto: Rainer Deimel

 


Foto: Rainer Deimel

 


Foto: Rainer Deimel

 


Foto: Rainer Deimel

Weitere Fotos aus der Serie sind auf der Fotoseite zum Hüttenbau zu sehen.

Haben Sie selbst auch gute Ideen – Anregungen, über die andere sich freuen? Sagen Sie uns Bescheid!

ABA Fachverband

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Gerichtlicher Vergleich: Feuer auf einem Abenteuerspielplatz

Feuer auf einem Abenteuerspielplatz – Ein gerichtlicher Vergleich

Mit Datum vom 11. August 2009 wurde vor der 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein Vergleich vereinbart. Klägerin war eine dem Spielplatz benachbarte Firma. Beklagt war der Träger des betreffenden Abenteuerspielplatzes. Nach erfolgreicher Beendigung des am selben Tag durch den Richter vorgenommenen Mediationsverfahrens wurde folgender Vergleich geschlossen:

Auf dem Abenteuerspielplatz werden drei Arten von Feuer betrieben. Es handelt sich um „große Feuer“, um Grillstellen und um einen sogenannten Feuerparcours. Insoweit verpflichtet sich der Beklagte, folgende Regelungen zu beachten.

 

1. „Große Feuer“

„Große Feuer“ werden von montags bis freitags nicht zwischen 7.00 und 16.00 Uhr betrieben.

2. Grillstellen und Feuerparcours

1. Die Grillstellen und der Feuerparcours werden während der Osterferien, Sommerferien und Herbstferien vor 16.00 Uhr nur an maximal zwei Tagen je Woche und maximal zwei Stunden betrieben. Dabei werden maximal vier Grillstellen eingerichtet. Begrenzungen für die Zeit zwischen 16.00 und 7.00 Uhr sowie an Wochenenden bestehen nicht.

2. Außerhalb der vorgenannten Ferien werden in der Zeit vor 16.00 Uhr maximal sechsmal im Jahr maximal acht Grillstellen bis zu jeweils 2 Stunden betrieben. Begrenzungen für die Zeit zwischen 16.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an Wochenenden bestehen nicht.

3. Während der Zeiten vor 16.00 Uhr, in denen der Betrieb von Feuerparcours und Grillstellen nach dem vorgenannten Vergleich erlaubt ist, werden Grillstellen und Feuerparcours nicht gleichzeitig betrieben.

3. Informationspflicht

a) Betreibt der Beklagte während der vorgenannten Zeiten vor 16.00 Uhr Feuerstellen, wird er jeweils spätestens 14 Tage vorher die Klägerin darüber informieren. Außerdem wird er unmittelbar vor dem Entzünden des Feuers bei der Klägerin anrufen und auf den bevorstehenden Feuerbetrieb hinweisen.

b) Der Beklagte wird zur Umsetzung der vorgenannten Informationspflichten einen internetfähigen PC für den Abenteuerspielplatz anschaffen und betreiben.

4. Sanktionen

Bei Verstößen gegen die vorgenannten Regelungen wird der Beklagte den Feuerbetrieb den jeweils folgenden Kalendermonat über aussetzen.


5. Kosten

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Vom Tonträger vorgespielt und genehmigt.

Dr. Grabosch (Richter)            Harder (Urkundsbeamtin)
Verwaltungsgericht Düsseldorf 3 K 5257/08

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Gerichtsurteile zum Thema „Abenteuerspielplätze“

Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs

Das „Abenteuerspielplatz-Urteil“

 

„Ein Abenteuerspielplatz, der im Wesentlichen von älteren Kindern benutzt wird, soll nun aber nicht nur ein die Phantasie anregendes, schöpferisches Spiel ermöglichen; sein Zweck ist es auch, in besonderer Weise die Freude am Abenteuer und am Bestehen eines Risikos zu vermitteln, um seine Benutzer so aus moderner pädagogischer Sicht frühzeitig auf die Gefahren des täglichen Lebens einzustellen und sie lernen zu lassen, diese zwar zu wagen, sie aber auch zu beherrschen. Dieser Zweck der Körper- und Persönlichkeitserziehung würde vereitelt, wenn die Kinder und Jugendlichen dort nur geringen, ohne weiteres zu beherrschenden und kontrollierten Gefahren ausgesetzt werden dürften, wie z.B. auf Klettergerüsten, Rutschen, Schwebebalken usw., die auf sonstigen Spielplätzen aufgestellt werden. Er kann nur erreicht werden, wenn den älteren Kindern ein nicht vollkommen behütetes Milieu geboten wird, das in etwa Ersatz bietet für die heute kaum mehr gegebene Möglichkeit zum Spiel in freier Natur.“

So heißt unter anderem in der Begründung des so genannten „Abenteuerspielplatz-Urteils“ des Bundesgerichtshofs. In der Verhandlung, die am 25. April 1978 mit dem Fazit endete, dass ein Abenteuerspielplatz in gewisser Weise gefährlich sein muss, um seinen Zweck zu erfüllen, wurde – aus juristischer Sicht – ein pädagogischer Markstein gesetzt. Dieses Urteil wurde seitens des ABA Fachverbandes seit jeher begrüßt und verbreitet, dies zuletzt in unserer Reihe ABA TexteDienst (Nr. 1) in der 7. Auflage (1999). Nunmehr haben wir es Interessierten zur Nutzung hier zum Herunterladen zugänglich gemacht.

 

Aktuell

Landgericht Mönchengladbach stärkt die Konzeptionen von Abenteuerspielplätzen

Ältere Kinder sind für Verletzungen, die sie sich beim Spielen auf einem Abenteuerspielplatz zuziehen, selbst verantwortlich, wenn es sich dort um ein überschaubares Terrain handelt und mögliche Gefährdungen offensichtlich und sofort erkennbar sind. Vor allem Bagatellverletzungen kommen beim Spielen immer wieder vor und rechtfertigen kein Schmerzensgeld. Diese vernünftige Sichtweise musste das Landgericht Mönchengladbach Eltern nahebringen. Wir möchten uns vor dem Vorwurf hüten, den besagten Eltern sei es möglicherweise um einen materiellen Profit gegangen. Vielmehr kommen wir nicht umhin, zu konstatieren, dass bei ihnen ein alltagsgemäßes Maß an pädagogischem Realismus nicht ausreichend entwickelt war.
Erfreulicherweise bezieht sich Richter Kreuels beim Landgericht Mönchengladbach inhaltlich stark auf das Grundsatzurteil – das so genannte „Abenteuerspielplatz-Urteil“ – des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1978.
Die Tatsache, dass die Mitarbeiter des Abenteuerspielplatzes die Kindergruppe auf die typischen Gefährdungen hinwiesen, reichte dem Richter aus, keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen zu können.

Das Urteil klärt überdies noch einige andere Umstände:
1. Da der Unfall im Zusammenhang mit einer schulischen Aktivität stand, kann mittlerweile getrost angenommen werden, dass auch solche nicht in jedem Falle idiotensicher sein müssen. Nach diesem Urteil sollte sich kein Lehrer mehr mit dem Hinweis auf „das eine Bein im Gefängnis“ herausreden können, wenn er Kinder in schultypischer Art und Weise in ihrer Entwicklung behindert. Hoffentlich spricht sich diese Botschaft in der Schule herum!
2. Auch selbstgebaute Geräte – ob mit oder ohne Zutun der Kinder – sollten nunmehr unter die erweiterten Grenzen der Verkehrssicherungspflicht auf einem Abenteuerspielplatz fallen.
3. Der Einbezug von Kindern in die Konstruktion von Hütten und Geräten auf einem Abenteuerspielplatz wird ausdrücklich als Erhöhung des Spielreizes gewürdigt. Vor diesem Hintergrund sind selbst übliche DIN-Abweichungen hinzunehmen.
4. Die Mitarbeiter – analog dazu auch Lehrer – kommen ihrer Sorgfaltspflicht nach, wenn sie vor allem Kinder, denen die Spielmöglichkeiten noch nicht sehr vertraut sind, auf mögliche Gefährdungen hinweisen. Risiken gehören auf einem Abenteuerspielplatz zur konzeptionellen Zweckbestimmung hinzu.
Ein Abenteuerspielplatz ist in erster Linie für ältere Kinder konzipiert – also solche im Schulalter. Diese sind gehalten, selbst ausreichende Sorgfalt beim Spielen walten zu lassen, um sich nicht zu verletzen.

Landgericht Mönchengladbach

 

Gerichtlicher Vergleich: Feuer auf einem Abenteuerspielplatz

Eine benachtbarte Firma klagte gegen den Träger eines Abenteuerspielplatzes wegen Belästigungen durch Rauchentwicklung. Mit Datum vom 11. August 2009 wurde vor der 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein Vergleich geschlossen. Der Text des Vergleichs ist zur Information für möglicherweise andere Betroffene auf einer speziellen Seite zu finden.

 

Frühere Urteile

Stadt haftet nicht für Augenverletzung auf Abenteuerspielplatz

Die Stadt Bayreuth muss nicht für die Folgen einer Augenverletzung haften, die ein Jugendlicher beim Spielen auf einem Abenteuerspielplatz erlitten hat. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth lehnte die Klage eines heute 17-Jährigen auf 11.000 Euro Schadenersatz ab. Beim Spielen auf dem Abenteuerspielplatz war dem Jungen im Mai 2000 ein Holzsplitter ins linke Auge geflogen. Durch die Verletzung verlor der Jugendliche fast die gesamte Sehkraft des Auges. Beim Spielen auf einem Abenteuerspielplatz müssten, wie beim Sport auch, gewisse Risiken in Kauf genommen werden, argumentierte das Gericht. Die Stadt Bayreuth habe als Betreiberin die Pflicht, Gefahren zu begrenzen. Dieser Pflicht sei die Stadt nachgekommen, indem sie täglich Werkzeuge und Material kontrollierte und auch aussortierte.

Ebenfalls abgewiesen wurde die Klage gegen einen 15-jährigen Spielkameraden. Dieser hatte mit einem Hammer einen Nagel aus dem Holzbalken ziehen wollen. Dabei hatte sich der Splitter gelöst und das Auge des Freundes verletzt. Der 15-Jährige habe ihn gewarnt, er solle zurück treten. Dies habe das Opfer auch getan. Dass der Freund trotzdem in einer Entfernung von vier Metern verletzt wurde, habe außerhalb der Vorstellungskraft des 15-Jährigen gelegen. meinten die Richter.

(Landgericht Bayreuth 23 O 351/03) dpa

 

Aufsichts- und Verkehrsicherungspflicht auf einem Bauspielplatz im Rahmen einer Stadtteilerholung

Zwei bayerische Gerichte kommen zu zwei völlig unterschiedlichen Einschätzungen einer Situation. Hierbei geht es um den Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht und ggf. der Verkehrssicherungspflicht auf einem Bauspielplatz. Bei dieser Auseinandersetzung soll es nicht um Gerichtsschelte gehen; vielmehr soll versucht werden, pädagogisch-fachliche Sichtweisen in die von der Rechtsprechung hier behandelte Thematik einzuführen. Ferner können die beiden Urteile im Originaltext nachgelesen werden.

 

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Wasser-Sand-Matsch

Auf dieser Seite sehen Sie einen Wasser-Sand-Matsch-Bereich in Aktion. Ferner gibt es Bilder über sein Entstehen. Die Fotos wurden auf dem Abenteuerspielplatz „Ankerplatz“ in Sankt Augustin aufgenommen und uns von diesem freundlicherweise zur Verwendung zur Verfügung gestellt.

Wir wünschen beim Betrachten viel Vergnügen und würden uns freuen, wenn es gelänge, mit diesen Bildern inspirierend zu wirken.

Wasser-Sand-Matsch-Bereich in Aktion

Errichtung des Wasser-Sand-Matsch-Bereichs

 

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