Zur Satzung des ABA Fachverbandes im PDF-Format …
§ 1
Name und Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen
„ABA Fachverband Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen e.V.“
(2) ABA ist…
… ein Fachverband der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie der Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche,
… ein Dachverband für Träger und Initiativen betreuter Spielplätze, von Spielmobilen, Spielhäusern, von Häusern der Offenen Tür und anderen Spielräumen sowie der Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche.
„Andere Spielräume“ können z.B. sein: Schulen, Schulhöfe, Kindermuseen sowie themen- und projektbezogene Einrichtungen.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
§ 2
Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Trägern und Initiativen der unter § 1, Abs. 2 genannten Einrichtungen vorrangig in Nordrhein-Westfalen durch geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der Lebens-, Spiel- und Bildungssituation von Kindern und Jugendlichen.
(2) Geeignete Maßnahmen sind: Beratung von Trägern und Initiativen bei allen Fragen der Planung und Durchführung ihrer Projekte und Aktivitäten; Durchführung von Fachtagungen; Schulung von Mitarbeitern; Informationsaustausch; Öffentlichkeitsarbeit; Solidarisierung in Konfliktsituationen; Erschließung von Finanzquellen und Gewährung von Finanzhilfen, soweit möglich.
(3) Interessenvertretung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften und Behörden in Bezug auf Gesetze, Finanzen, Ausbildung von pädagogischen Fachkräften usw.
(4) Förderung der kooperativen Zusammenarbeit von Trägern, Einrichtungen und Initiativen auf regionaler Ebene.
(5) Überregionale Vertretung der im ABA Fachverband zusammengeschlossenen Träger, Initiativgruppen und Einrichtungen sowie Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Verbänden.
§ 3 a
Der Verband gibt sich eine Rahmenkonzeption…
… die von folgender Prämisse ausgeht:
Durch die Erziehung sollen soziale und individuelle Fähigkeiten vermittelt werden, die zum kritischen und selbständigen Denken und Handeln führen.
Dadurch sollen Kinder, Jugendliche und Erwachsene in die Lage versetzt werden, gesellschaftliche Wirklichkeit zu erfassen, zu durchschauen und mitzugestalten, sowie Möglichkeiten gesellschaftlicher Veränderung zu erkennen und daran mitzuwirken.
Die im Verband organisierten Träger, Einrichtungen und Personen beteiligen sich aktiv daran, die fachlichen Prämissen des Verbandes Bildung, Gesundheitsförderung und Familienunterstützung konzeptionell wie praktisch zu fördern und zu unterstützen.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) ABA-Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden sowie Personengruppen, die den Zweck des Vereins unterstützen.
Mitglieder in der Gruppe 1 haben zwei Stimmen, alle anderen Mitglieder haben eine Stimme, sofern die Satzung nichts anderes aussagt.
Im Zweifelsfall beschließt der Vorstand über die Eingruppierung; hiergegen kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
(2) Die Mitglieder erklären ihren Beitritt in schriftlicher Form.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem laufenden Geschäftsjahr.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitglieder zahlen einen Beitrag entsprechend der folgenden Gruppen:
- Gruppe 1 a: Träger der in § 1 (2) genannten Einrichtungen (Betriebe);
- Gruppe 1 b: Betreuerteams der in § 1 (2) genannten Einrichtungen (Betriebe)
- Gruppe 1 c: Sonstige juristische Personen oder Personenvereinigungen;
- Gruppe 2 a: Initiativen zur Errichtung von in § 1 (2) genannten Einrichtungen (Betrieben);
- Gruppe 2 b: Fördervereine von in anderer Betriebsträgerschaft stehenden Einrichtungen und Betrieben im Sinne des § 1 (2)
- Gruppe 3: Einzelpersonen
- Gruppe 4: Kooperative Mitglieder (ohne Stimmrecht)
- Gruppe 5: Fördermitglieder (juristische Personen, Personengruppen usw.) (ohne Stimmrecht)
- Gruppe 6: Fördermitglieder (natürliche Personen) (ohne Stimmrecht)
Die Beitragshöhe in den Gruppen beschließt die Mitgliederversammlung. Einzelheiten über Mitgliederwesen und Beiträge regelt eine Geschäftsordnung. Gegen schriftlichen Nachweis kann der Mitgliedsbeitrag bei Schüler(innen), Student(inn)en, Arbeitslosen und anderen Einkommensschwachen im laufenden Geschäftsjahr um 50 Prozent reduziert werden.
(4) Für die Mitgliedschaft von Personengruppen, die keine juristischen Personen sind (z. B. Betreuerteams), erlässt der Vorstand Richtlinien.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Austritt an den Vorstand, durch Ausschluss, durch Tod oder durch den Auflösungsbeschluss einer juristischen Person oder Personengruppe.
(2) Ein Ausschluss bei Zuwiderhandlungen gegen die ABA-Satzung oder ABA-Interessen erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder nach vorheriger Abmahnung bei Ausstehen von zwei Jahresbeiträgen auszuschließen.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, sofern zwingende Gründe nicht dagegen sprechen. In einem solchen Fall bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.
§ 6
ABA-Organe
ABA-Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in einem zweijährlichen Rhythmus vom Vorstand einzuberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich; ebenso ist eine Einladung per E-Mail möglich. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich fordern oder wenn der Vorstand es für erforderlich hält.
Die Einladung erfolgt schriftlich; ebenso ist eine Einladung per E-Mail möglich. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
(3) Der Vorstand legt die Tagesordnung fest.
Anträge von Mitgliedern sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Beschlussfassung über die Richtlinien der ABA-Arbeit;
- Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands;
- Entgegennahme der Rechenschafts- und Kassenberichte des Vorstands sowie der Kassenprüfberichte für die behandelten Geschäftsjahre,
- Wahl von zwei Kassenprüfer(innen) oder die Beauftragung eines(r) unabhängigen Steuerprüfers(in);
- Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 (2);
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Beitragserhöhungen dürfen die in den Gruppen geltenden Beiträge innerhalb eines Geschäftsjahres jedoch nicht um mehr als 100 % überschreiten.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen mit Ausnahme der §§ 5 (2) und 11.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/vom Leiter(in) in der Versammlung und von der/vom Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist dieser gegenüber verantwortlich.
(2) Für den Vorstand können alle natürlichen Personen vorgeschlagen werden, die
- Mitglied des Vereins sind oder
- Delegierte von Mitgliedern, die juristische Personen oder Personengruppen sind oder
- Delegierte von Organisationen bzw. Arbeitszusammenhängen sind, die sich den Zielen des Verbandes verpflichtet fühlen und
- nicht als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer/innen für den Verein tätig sind.
(3) Der Vorstand besteht aus einem zweiköpfigen geschäftsführenden Vorstand sowie weiteren Beisitzer(innen), die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Blockwahl ist auf Antrag der Mitgliederversammlung möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Werden mehr als zwei Kandidat(inne)n für den geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen, so gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
(5) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten, von denen mindestens eines dem geschäftsführenden Vorstand angehört. Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter(innen) im Sinne des § 30 BGB bestellen. Näheres hierzu regelt eine Geschäftsordnung/Betriebsvereinbarung.
(6) Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, wird der/die Nachfolger(in) von den übrigen Vorstandsmitgliedern durch einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder einer ordentlich einberufenen Vorstandssitzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.
(7) Die über die geschäftsführenden Aufgaben hinausgehenden Aufgaben- und Tätigkeitsfelder sowie die Verteilung dieser Aufgaben- und Tätigkeitsfelder und die Beschlussfähigkeit des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand auf seiner konstituierenden Sitzung gibt, festgelegt. Die §§ 3, 7 Abs. 4 und 10 bleiben hiervon unberührt.
(8) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 500 Euro im Jahr im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 9
Sprecherrat
Um die vom Verband organisierte Praxis inhaltlich und gestalterisch zu unterstützen, kann ein Sprecherrat einberufen werden. Bei diesem handelt es sich um ein vernetzendes Fachgremium, das die Arbeit des Verbandes aus Sicht der Praxis verstärkt. Der Sprecherrat präsentiert nach Möglichkeit alle Arbeitszusammenhänge des Verbandes. So gehören diesem Gremium jeweils eine Sprecherin oder ein Sprecher der verbandlichen Regionalarbeitsgemeinschaften und Facharbeitskreise sowie die Beauftragten der verschiedenen im Verband organisierten Fachsparten an. Bei fachlichem Bedarf kann das Gremium entsprechend erweitert bzw. verändert werden. Zu den Aufgaben des Sprecherrates gehört auch, sich mit Inhalten zu befassen, die anderen Arbeitszusammenhängen (z.B. Vorstand und Mitgliederversammlung) dienlich sind.
Die Mitglieder des Sprecherrats werden jeweils in ihren Zusammenhängen bis auf Widerruf benannt bzw. gewählt.
§ 10
Fachbeirat
Zur Unterstützung seiner inhaltlichen Arbeit richtet der Verband einen Fachbeirat ein. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für eine zu vereinbarende Zeit benannt. Mitglieder des Beirats sind natürliche Personen z.B. aus Fach- und Hochschulen, Politik, Verwaltung und anderen Verbänden. Funktion und Tätigkeit des Fachbeirats werden über eine Geschäftsordnung, die mit dem Vorstand abgestimmt wird, geregelt.
§ 11
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt mit den in Paragraph 3 genannten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an den „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
(1) Zur Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von Zweidritteln der anwesenden Stimmen einer Mitgliederversammlung.
(2) Über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wird.
Der ABA Fachverband ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf (VR 7268)