Geschäftsordnung über Mitgliederwesen und Beitragszahlungen

§ 1

Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich über den § 4 der Satzung des Vereins geregelt.

§ 2

Mitglieder werden können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengruppen, die den Zweck des Vereins im Sinne der Satzung unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 3

Laut Satzung werden die Mitglieder in Beitragsgruppen eingestuft. In Zweifelsfällen bedarf es einer Vorstandsentscheidung.

Die Satzung weist folgende Beitragsgruppen aus:

  • Gruppe 1 a: Träger der im § 1 (2) der Satzung genannten Einrichtungen (Betriebe)
  • Gruppe 1 b: MitarbeiterInnen-Teams der im § 1 (2) der Satzung genannten Einrichtungen (Betriebe)
  • Gruppe 1 c: Sonstige juristische Personen oder Personenvereinigungen
  • Gruppe 2 a: Initiativen zur Errichtung der von in § 1 (2) genannten Einrichtungen (Betriebe)
  • Gruppe 2 b: Fördervereine von in anderer Betriebsträgerschaft stehenden Einrichtungen im Sinne des § 1 (2)
  • Gruppe 3: Einzelpersonen
  • Gruppe 4: Kooperative Mitglieder (ohne Stimmrecht)
  • Gruppe 5: Fördermitglieder (ohne Stimmrecht)
  • Gruppe 6: Fördermitglieder Ausland (ohne Stimmrecht)
  • Gruppe U: Untermitglieder

(3) Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 1 (2) der Satzung sind Abenteuer-, Bau- und Aktivspielplätze, Kinderbauernhöfe, Jugendfarmen, Spielmobile, Spielhäuser, Häuser der Offenen Tür (Jugendfreizeitstätten), andere Spielräume sowie Institutionen der Interessenvertretung für Kinder (Planungsbüros, Kinderbeauftragte usw.). An „anderen Spielräumen“ nennt die Satzung exemplarisch: Schulen, Schulhöfe, Kindermuseen sowie themen- und projektbezogene Einrichtungen: letztgenannte könnten beispielsweise Internet-Einrichtungen, Kinderrechtsgruppen, Ökologieprojekte usw. sein. Einrichtungen im Sinne des § 1 sind ferner Ausbildungsstätten für den beruflichen Nachwuchs (z.B. Fachschulen für Sozialpädagogik, Hochschulen, Berufsakademien usw.).

§ 4

Eine Mitgliedschaft wird wirksam nach Aufnahme durch den ABA-Vorstand. Der Mitgliedszeitraum erstreckt sich ansonsten über das gesamte Geschäftsjahr. Austritte werden zum Ende des Geschätsjahres wirksam. Liegt bis zum Jahresende kein schriftliches Austrittsersuchen vor, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch.

§ 5

Um die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten und um eine größtmögliche effektive Verfügbarkeit der Eigenmittel des Verbandes zu realisieren, werden die Mitglieder dazu aufgerufen, am Bankeinzug teilzu-nehmen.

§ 6

Analog der Beitragsgruppen gibt es für die Beiträge eine Tarifstruktur (Beitragsklassen). Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, die gewöhnlich in der ersten Jahreshälfte gezahlt werden. Ab dem 1. Januar 2009 gelten die von der Mitgliederversammlung am 22. Juni 2009 beschlossenen Tarife:

  • Klasse 1 a (98,– Euro): Juristische Personen, Gebietskörperschaften, Kirchen usw. Die Mitglieder der Klasse 1 a (Satzung Gruppe 1 a) haben die Möglichkeit, für ihre Einrichtungen jeweils Untermitgliedschaften (Gruppe U) abzuschließen. Der Beitrag beträgt hierfür jeweils 15,– EURO zusätzlich zum Grundbeitrag.
  • Klasse 1 b (98,– Euro): Teams und andere kooperierende Personengruppen. Über Untermitgliedschaften in dieser Klasse entscheidet im Bedarfsfall der Vorstand.
  • Klasse 1 c (98,– Euro): Sonstige juristische Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen usw. (Institute, Schulen, Wirtschaftsbetriebe)
  • Klasse 2 a (62,– Euro): Initiativen zur Errichtung von Einrichtungen
  • Klasse 2 b (62,– Euro): Fördervereine von in anderer Betriebsträgerschaft stehenden Einrichtungen
  • Klasse 3 (48,– Euro): Einzelmitglieder (natürliche Personen). Mitglieder, die natürliche Personen sind, sind entweder in Einrichtungen im Sinne des § 1 (2) der Satzung eingebunden, oder es handelt sich um ideelle Mitglieder. Mitgliedern, die StudentInnen, SchülerInnen, Arbeitslose oder andere Einkommensschwache sind, kann der Beitrag gegen Nachweis um 50 Prozent (auf 24,00 Euro) reduziert werden.
  • Klasse 4 (ab 98,– Euro): Fördermitglieder/Kooperative Mitglieder. In dieser Beitragsklasse wird der Beitrag ab 98,– EURO selbst festgelegt.
  • Klasse 5 A (ab 37,– Euro): Fördermitglieder im Ausland (juristische Personen – analog Klasse 1 a).
  • Klasse 6 A (ab 37,– Euro): Fördermitglieder im Ausland (natürliche Personen). Hier gelten die gleichen Prinzipien wie in Klasse 5 A.

Über hier nicht genannte Abweichungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

Vorstehende Geschäftsordnung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Juni 1997 beschlossen. Aktualisiert wurde sie von den Mitgliederversammlungen am 18. Juni 2001, am 18. März 2005 und zuletzt am 22. Juni 2009.

Die Aktualisierung dieser Geschäftsordnung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22. Juni 2009 (ohne Gegenstimmen) beschlossen.

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