Eckpunkte für Kooperationsvereinbarungen
Dortmund, 07.04.2003
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Beteiligten dieser Aktion setzten sich als Mitglieder des Forums „Förderung von Kindern“ für eine von der Bedarfslage von Kindern und Familien ausgehenden Orientierung der notwendigen Förderungsbedingungen ein. Als mögliche Orientierung für die zur Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Trägern der Jugendhilfe und den Schulträgern abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen übermitteln wir Ihnen einige Gesichtspunkte für den erforderlichen Gestaltungsprozess.
Unsere Absicht ist es, alle Beteiligten bei der Entwicklung der örtlichen Angebote und der Zusammenarbeit zu unterstützen und Planungen an dem zu orientieren, was für die individuelle Entwicklung von Kindern und ihrer Familien heute erforderlich ist.
1. Ziel unserer Empfehlung
ist es daher, bestehende Angebote in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu sichern und auszubauen, vom Bedarf der Kinder und der Lebenssituation von Familien mit Kindern auszugehen.
Dazu zählt unseres Erachtens, dass einerseits Angebote im Bereich der Schule tatsächlich im Rahmen von „integrativen Ganztagsschulen“ entwickelt und andererseits Kindern – außerhalb der Schule – die nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und der Landesausführungsregelungen erforderlichen bedarfsgerechten Angebote zur Verfügung gestellt werden.
Das Konzept der Offenen Ganztags-Grund-Schule erfüllt diese Bedingungen noch nicht.
Es ist daher erforderlich, Anstöße für die Weiterentwicklung von Schulen zu geben, bewährte und weiter auszubauende Leistungen der Jugendhilfe Kindern zur Verfügung zu stellen, die bestehenden bundesrechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Qualität und Quantität zu erfüllen, die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule zu unterstützen und die professionelle Arbeit von Lehrerinnen, Lehrern sowie sozialpädagogischen Fachkräften zu ermöglichen.
Die Ausgestaltung der Angebote erfordert daher eine Zusammenarbeit auf gleicher Augenhöhe.
Wir sind an einer Verbesserungen des Zusammenwirkens interessiert. Dies erfolgt in Kenntnis erheblicher rechtlicher Bedenken gegen die beabsichtigte Aufweichung des Verpflichtungscharakters des § 24 SGB VIII – KJHG und der Zuständigkeit der überörtlichen Träger der Jugendhilfe (Landesjugendämter) für die Erteilung der Betriebserlaubnisse für Angebote der Jugendhilfe nach § 45 SGB VIII – KJHG, durch die zur Sicherung des Wohls des einzelnen Kindes bestimmte qualitative Anforderungen an Angebote gestellt werden.
Solange die Legitimation für die sogenannten außerunterrichtlichen Teile der Offenen Ganztagsgrundschule über die rechtlichen Bestimmungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt, solange ist diese nicht nur als gleichberechtigte Partnerin umfassend zu beteiligen, sondern sich auch die sich aus dem SGB VIII-KJHG und dem Landesausführungsrecht geltenden Regelungen unmittelbar gültig.
Das heißt auch, dass der Jugendhilfeausschuss mit über die Einrichtung Offener Ganztagsgrundschulen entscheidet, die Jugendhilfeplanung mitverantwortlich ist für die Festlegung von Standorten und die Zuteilung von Ressourcen und das Landesjugendamt in seiner Verantwortung nach § 45 KJHG bleibt.
2. Gesichtspunkte für Inhalte von Kooperationsvereinbarungen:
2.1 Anforderungen an Angebote
- Integration der qualitativ angemessenen bestehenden und bewährten Angebote aus dem Bereich der Jugendhilfe und Schule in die Offene Ganztagsschule unter Beibehaltung des bestehenden pädagogischen Konzeptes und der Rahmenbedingungen.
- Die Konzeption der Offenen Ganztagsschule muss verdeutlichen, dass die Angebote als umfangreiche Förderungsangebote auszurichten sind und den Zusammenhang von Erziehung – Bildung – Betreuung insgesamt sichern.
- Den Trägern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die angenommenen Angebote für Kinder im Alter bis zu 14 Jahren weiterzufinanzieren und weiterführen zu können, u.a. Horte / Schulkinderhäuser.
- Die Gruppengröße soll sich nach den individuellen Förderungsbedarf der Kinder richten.
- Die Qualität der Angebote muss im Gleichgewicht bleiben mit dem zahlenmäßigen Angebot.
- Alle Angebote müssen im Rahmen der nach § 78 SGB VIII – KJHG – gebildeten Arbeitsgruppen abgestimmt sein.
- Die Angebote der Eltern- und Familienbildung sowie -beratung sollen im Hinblick auf die Öffnung der Schule mit der Schularbeit vernetzt werden (z.B. in Form von Projektarbeit).
- Es müssen verlässliche Regelungen zur Finanzierung der nicht von der Schule verantworteten Angebote getroffen werden, z.B. auch für Ferienaufenthalte.
- Im Sinne der Verlässlichkeit für Kinder und Eltern müssen die Angebote über das Jahr 2007 hinaus zu sichern. Diese langfristige Angebotsplanung ist für die interessierte Öffentlichkeit transparent zu machen.
- Regelungen zur Garantie von ernährungsphysiologisch sinnvollen Mittagsmahlzeiten sowie einer entsprechenden Ausstattung und Organisation für alle SchülerInnen sind erforderlich.
2.2 Personal, Kooperation der Beteiligten, Räume
- Regelungen zur Qualifikation der sozialpädagogischen Fachkraft, d.h. Personalbemessung und Personalanbindung unter Sicherung der arbeitsrechtlichen und tarifvertraglichen Standards (Tariftreue).
- Einsatz von Vertretungskräften.
- Regelungen zum Austausch der sozialpädagogischen Fachkräfte.
a) untereinander und
b) mit dem Lehrpersonal
c) gemeinsame Besprechungen (z.B. in Mitarbeiterinnenkonferenzen der Schule) der sozialpädagogischen Fachkräfte mit den Lehrerinnen und Lehrern (siehe auch Punkt Beteiligung von Kindern und Eltern).
- Beteiligung der Kooperationspartner an Klassen- und Schulpflegschaftssitzungen, sowie an Elternsprechtagen.
- Freistellung und Mittel für Fortbildung und Supervision
- In den Schulen sind Beauftragte/Ansprechpartnerinnen (z.B. Ombudsfrau / Ombudsmann) für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich benannt.
- Räume bzw. das Raumkonzept erfüllen die Anforderungen des § 45 SGB VIII-KJHG und verfügen insofern auch über ein differenziertes Außengelände sowie vielfältige Bewegungs- und Rückzugsmöglichkeiten.
2.3 Qualitative und quantitative Bedarfsfeststellung
- Es muss eine qualitative Bedarfsfeststellung (die nicht auf Quantitäten, z.B. den „zeitlichen“ Förderungsbedarf, konzentriert ist) mit den Eltern für ihre Kinder stattgefunden haben.
- Es muss geprüft sein, ob das vorgesehene Angebot dem Bedarf der Kinder und Familien entspricht.
- Es muss den Eltern transparent sein, wo sie ihren Bedarf artikulieren und einfordern können.
- Es müssen Handlungsmöglichkeiten zur Anpassung an einen nicht vorhergesehenen und einen veränderten Bedarf vorgesehen sein.
- Es müssen bedarfsgerechte Angebote in Bezug auf die tägliche Öffnungszeiten und die unterrichtsfreien Zeiten vorhanden sein und Berücksichtigung der vorhandenen und zu schaffenden Ressourcen.
2.4 Kinder- und Elternbeteiligung
- Partizipation von Kindern und Eltern, kann z.B. konkret dadurch erfolgen, dass
- alle Beteiligten / Kooperationspartner sich zur umfassenden Information verpflichten
a) untereinander sowie
b) gegenüber den Eltern und Kindern
- Eine Institutionalisierung der Beteiligung, z.B. über die im Rahmen der relevanten landesrechtlichen Ausführungsregelungen vorgesehenen Möglichkeiten (Schulmitwirkungsgesetz und Regelungen des GTK für Einrichtungen der Jugendhilfe) hinaus, ist gesichert.
Strukturell könnte dieses Modell einer Erziehungspartnerschaft so aussehen:
Regelmäßige pädagogische Besprechungen, z.B. in Form von Konferenzen, Workshops, Arbeitstreffen, mit Eltern- und der Lehrenden aller Klassen und den sozialpädagogischen Fachkräften aus den Angeboten.
Dabei werden auch Ziele der pädagogischen Angebote und die Aspekte für die Umsetzung im Unterricht angesprochen.
Beschlussvorlagen für die Schulkonferenz werden erstellt, an deren Erstellung Eltern, Lehrer und Lehrerinnen und pädagogischen Fachkräften mitwirken.
- An Entwicklungsgesprächen zwischen Lehrerinnen, Lehrern und sozialpädagogischen Fachkräften werden Eltern und – je nach Alter – Kinder beteiligt.
2.5 Elternbeiträge
Solange auf die Erhebung von Elternbeiträgen nicht verzichtet wird, müssen diese nach Einkommen gestaffelt werden. Der Jahresbetrag sollte jedoch nicht höher als die Landesförderung (820 ?) sein.
2.6 Evaluation
- „Wirksamkeits-Kontrollen“ zwischen Eltern, Mitarbeiterinnen und Kindern über die Förderungsbedingungen sind gesichert.
- Wirkungsmessungen im Hinblick auf die Veränderungen in den Familien und z.B. zur Berufstätigkeit sind vorgesehen, damit die Wirkungen der Angebote auch systematisch erfasst werden.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Amoneit (Progressiver Eltern- und Erzieherverband), Udo Beckmann (Verband Bildung und Erziehung), Antje Beierling (Verband alleinerziehender Mütter und Väter), Marianne Buhl (Katholische Erziehergemeinschaft), Gudrun Erlinghagen (Bundesverb. Evangelischer Erzieherinnen, Nordrhein), Klaus-Peter Freitag (Arbeitsgemeinschaft der Waldorfschulen) Franz-Josef Hammelstein (Familienbund der Katholiken), Jürgen Herzog (Landeselternrat Tageseinrichtungen), Gisela Kierdorf (Zentralverband kath. Erzieherinnen), Doris Sandbrink (Evangelische Aktionsgemeinschaft f. Familienfragen, Rheinland), Dr. Jürgen Schmitter (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft), Gerhard Stranz (Vereinigung der Waldorfkindergärten)
Anlage
Hinweise auf maßgebliche gesetzliche Grundlagen:
SGB VIII – KJHG:
§ 24 Ausgestaltung des Förderungsangebots in Tageseinrichtungen
Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer (…) .
(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Zur Sicherung des Wohles der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Wenn die Abstellung der Mängel (…).
(4) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
§ 3 Auftrag des Hortes
(1) Der Hort ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Als Lebensraum für Kinder soll er in altersangemessener Weise sowohl die wachsende Selbständigkeit der Kinder unterstützen als auch die notwendige Orientierung und Bindung ermöglichen. Er hat die sozialen und emotionalen Bedürfnisse der Kinder, die Freizeitinteressen sowie die Erfordernisse, die sich aus der Schulsituation der Kinder ergeben, zu berücksichtigen. Bei seiner Arbeit hat der Hort eng mit den Schulen zusammenzuwirken. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die Grundlagen für Kooperationsvereinbarungen sind im Erlass „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ vom 12.02.2003 an folgenden Stellen zu finden:
Die Durchführung (der Offenen Ganztagsschule) liegt in der Verantwortung der Kommune als örtlichem Schulträger. Er soll durch eine gemeinsame Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung unter Einbeziehung der vor Ort bestehenden Trägerstruktur, insbesondere der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe,
– die örtlichen qualitativen und quantitativen Förder- und Betreuungsbedarfe ermitteln,
– die Standorte der Projekte auf der Basis des örtlichen Bedarfs festlegen,
– die für Kinder im Grundschulalter vorhandenen Ganztagsangebote aus Kinder- und Jugendhilfe (Horte, Schulkinderhäuser, „Schülertreff) und Schule („Schule von acht bis eins“ und „Dreizehn Plus“) einbeziehen sowie
– auf die Sicherstellung des dem örtlichen Bedarf entsprechenden Personals und der erforderlichen Räumlichkeiten hinwirken“. (Erlassanschreiben, S. 2)
1.4 Die offene Ganztagsschule soll auf Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Schulträger, den Schule und den beteiligten außerschulischen Partnern ausgestaltet werden. Auf der Landesebene ist beabsichtigt, diesen Prozess durch Rahmen-Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Land, den Schulträgern und den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe wirksam zu unterstützen.“ (Erlass, S. 5)
2.8 … . Die jeweilige Ausgestaltung erfolgt auf der Grundlage einer zwischen den Beteiligten abzuschließenden Kooperationsvereinbarung. Sie regelt u.a. die gegenseitigen Leistungen der Kooperationspartner sowie die Erstellung und Umsetzung eines gemeinsam zu entwickelnden pädagogischen Konzepts“. (Erlass, S. 7)
3.2 … . Stellt ein außerschulischer Träger Personal zur Verfügung oder ist Personal ehrenamtlich tätig, sind die Rechte und Pflichten der Beteiligten in einer Kooperationsvereinbarung festzuhalten.“ (Erlass, S. 8)
Zuwendungsvoraussetzungen.
Vorlage einer Kurzfassung eines abgestimmten Konzeptes des Schulträgers und der örtlichen Kinder- und Jugendhilfeträger zur Umgestaltung von Schulen des Primarbereiches in offene Ganztagsschulen“ (Förderrichtlinie, S. 2)
Der Aktion gehören bisher an:
Arbeitsgemeinschaft Waldorfpädagogik
(Waldorfschulen NRW)
Mergelteichstrasse 59 – 44225 Dortmund
Bundesverband evangelischer Erzieherin-nen und Sozialpädagoginnen e.V.
Landesgruppe Nordrhein
Stürzlebergerstr. 2 – 41469 Neuss
Der PARITÄTISCHE
Wohlfahrtsverband NRW
Loher Straße 7 – 42293 Wuppertal
DKSB – Deutscher Kinderschutzbund
Landesverband NRW
Domagkweg 20 – 42109 Wuppertal
Eltern helfen Eltern e.V.
Hammer Straße 1 – 48153 Münster
Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen, Rheinland
Rochusstraße 44 – 40479 Düsseldorf
Familienbund der Katholiken
Landesverband NRW
Tempelhofer Str. 21 – 52068 Aachen
GEW – Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft – Landesverband NRW
Nünningstraße 11 45141 Essen
Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V. Region NRW
Mergelteichstr. 59, 44225 Dortmund
KEG – Katholische Erziehergemeinschaft Landesverband Nordrhein-Westfalen
Elisabethstr. 7 – 44319 Dortmund
LAGF – Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen
Rochusstraße 44 – 40479 Düsseldorf
LER – Landeselternrat für Kindertagesein-richtungen in Nordrhein-Westfalen e.V.
Dresdener Str. 4 – 44139 Dortmund
PEV – Progressiver Eltern- und Erzieherver-band NW e.V.
Hohenstaufenallee 1 – 45888 Gelsenkirchen
VAMV, Verband alleinerziehender Mütter und Väter LV NRW e.V.
Juliusstraße 13 – 45128 Essen
ver.di – Landesbezirk NRW
Universitätsstraße 76 – 44789 Bochum
VBE, Verband Bildung und Erziehung, NRW
Westfalendamm 247 – 44141 Dortmund
ZKD – Zentralverband der MitarbeiterIn-nen in Einrichtungen der kath. Kirche in Deutschland e.V., LV Erzieherinnen NW
Breite Str. 101 – 50667 Köln
Kontaktanschrift:
Mergelteichstraße 59
44225 Dortmund
Telefon: 0231/9761570
Hinweise zu Aktionen von Beteiligten im „Forum Förderung von Kindern“ unter:
www.muenster.org/eltern-helfen-eltern/Forum Kinder/forum.htm und www.elternrat.de/LER-KiTa-NRW/forum.htm