Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Positionen des ABA Fachverbandes)

Foto: Rainer Deimel
Foto: Rainer Deimel

Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist Jugendbildung, wie sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz (1) beschrieben wird. Sie befähigt Kinder und Jugendliche zur Selbstbestimmung und ermöglicht jungen Menschen gesellschaftliche Mitveranwortung. Ebenso regt sie das soziale Engagement der Heranwachsenden an. Wie vor dem Hintergrund gesetzlicher Grundlagen aufgezeigt werden kann (2), handelt es sich bei der Offenen Kinder- und Jugendarbeit keineswegs – wie immer wieder behauptet – um eine „freiwillige Leistung“, sondern um eine pflichtige Aufgabe. Ebenso ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben ihre wichtigste Ziele und ihr fachliches Selbstverständnis, nämlich

  • Emanzipation
  • Partizipation
  • Integration

Dieser Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendarbeit wurde 1990 durch den 8. Jugendbericht der Bundesregierung beschrieben. Hinzu kam seinerzeit ebenso der Aspekt der Prävention; dieser allerdings wird durch die rechtliche Grundlage der Arbeit, wie sie dem § 11 SGB VIII zu entnehmen ist, nicht bestätigt. Eine qualitativ hochwertige Kinder- und Jugendarbeit wirkt per se präventiv, ohne dass dies betont werden muss. Eine Überbetonung dieses Aspekts läuft nicht selten Gefahr, junge Menschen in ihrem Recht auf Entwicklung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (3) zu behindern. Ebenso wird unter Umständen ihr Recht in Frage gestellt, dass die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen an den Interessen junger Menschen anzuknüpfen habe und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden soll, um sie dabei zu unterstützen, Selbstbestimmungsfähigkeiten zu erwerben sowie gesellschaftliche Mitverantwortung und soziales Engagement zu stimulieren. (4) Eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Thematik liefert Prof. Dr. Benedikt Sturzenhecker in seinem Beitrag „Prävention ist keine Jugendarbeit“. (5)

Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen steht konzeptionell für

● Bildung in einem ganzheitlichen Sinne (6)

● Gesundheitsförderung im Sinne von Salutogenese (7)

● Familienunterstützung im Sinne von „Hilfe zur Selbsthilfe“ (8) (9)

Hauptmerkmal der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist die Freiwilligkeit der Teilnahme. Sie findet in der Regel als Freizeitgestaltung statt. Genau dieser Aspekt verhilft der Offenen Arbeit zu einer besonderen Qualität: Was ich gern und freiwillig tue, wirkt in besonderem Maße erfolgreich.

Politische Verankerung

Die Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist durch das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), auch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt, gestärkt worden (10). In Nordrhein-Westfalen erfuhr sie eine weitere Aufwertung durch das Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW (KJFöG) und durch den Kinder- und Jugendförderplan des Landes (KJFöP). Dies betrifft sowohl ihre Verortung in der Bildungslandschaft als auch die Übereinstimmung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben. Fachlichkeit und Engagement sind dabei wichtige Komponenten der Organisation des Handlungsfeldes und dienen ausschließlich der qualifizierten Förderung und den vielfältigen Interessen junger Menschen.

Das KJFöG erfasst in der Handlungsfeldbeschreibung (11) ein breites, konzeptionell stark differenziertes Förderangebot: Kinder- und Jugendhäuser, Abenteuerspielplätze, erlebnispädagogische Maßnahmen, mobile Formen, gemeinwesenorientierte Angebote und vieles mehr. In ihnen stehen hauptberufliche pädagogische Fachkräfte sowie qualifizierte nebenberufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als personale Ressource zur Verfügung.

Die unterschiedlichen Angebote bieten Orte der Freizeitgestaltung, der pädagogischen Arbeit und der eigenständigen jugendkulturellen Entfaltung. Sie verstehen sich als lebenswelt- und stadtteilorientierte Basisstationen und dienen als Anlaufstelle, zweites Zuhause und Ausgangsort für junge Menschen. (12) Dies gelingt in enger Zusammenarbeit mit benachbarten Jugendhilfeeinrichtungen, Betrieben, Schulen, Jugendverbänden und örtlichen Initiativgruppen.

Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen trägt dazu bei, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen. Im Fokus steht hierbei die Aufgabe für das professionelle Personal, aktivierende Rahmenbedingungen zu organisieren. Dazu gehört, sich den Herausforderungen zu stellen, die sich aus der Lebenssituation und den Erfahrungen junger Menschen ergeben, und diese anzuerkennen, aufzugreifen und im Sinne der jungen Leute umzusetzen. Die persönlichen und sozialen Gegebenheiten der Besucherinnen und Besucher bestimmen entscheidend die Inhalte, Methoden und Angebote der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Sie fördert deren Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Sie leistet jungen Menschen gegenüber Hilfestellung und Unterstützung bei der eigenständigen Gestaltung ihrer Lebenswirklichkeit. (13)

Im Sinne des gesetzlichen Anspruchs von Kindern und Jugendlichen fördert die Offene Arbeit zielgruppenspezifisch und im Sinne einer Querschnittsaufgabe die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen. (14)

Sie ermöglicht jungen Menschen soziale Integration, interkulturelle Bildung und schafft Möglichkeiten zur Partizipation. (15)

Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist offen für alle Anliegen ihrer Besucherinnen und Besucher. Sie berücksichtigt deren persönliche, familiäre und berufliche Bezüge. Insbesondere fühlt sie sich mitverantwortlich für alle schulischen Bildungsaspekte junger Menschen, sucht die Zusammenarbeit mit Schulen im Umfeld und setzt sich für eine gelingende Schule ein. (16)

All diese Ziele finden Eingang in einen Leistungskatalog, den die jeweiligen Einrichtungen, Maßnahmen und Angebote – entsprechend den spezifisch sozialräumlichen Gegebenheiten – mit unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen konzeptionell umsetzen. Dazu gehören insbesondere:

Offene Treffpunkte und selbstgestaltbare Räume

Kinder und Jugendliche brauchen heute mehr denn je nahe gelegene Orte, an denen sie Möglichkeiten für weitgehende Selbstentfaltungs-, Erprobungs- und Lernprozesse vorfinden. Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stellt diese Räume bzw. Treffpunkte zur Aneignung und Selbstgestaltung zur Verfügung; Räume im territorialen wie im sozialen Sinn, in denen sich junge Menschen einrichten und sozial wie emotional entwickeln können. Dabei gilt für die jüngeren Besucherinnen und Besucher (Grundschulalter), dass insbesondere Abenteuerspielplätze bzw. vergleichbare Einrichtungen vonnöten sind. Hierzu führte der 10. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung (1998) aus, es gebe „bemerkenswerte kinderbezogene Angebote, z.B. Abenteuer-, Bau- und Aktivspielplätze sowie Kinderbauernhöfe. (…) Bei … Abenteuerspielplätzen scheinen sich am ehesten originäre kinderspezifische Ansätze entwickelt zu haben.“ (17) In der Stellungnahme zum Bericht führte die Bundesregierung aus, sie teile die Auffassung, „dass es eine sehr große Differenzierung und unterschiedliche Intensität bei den Angeboten und Wahrnehmungsmöglichkeiten für Kinder in der Kinder- und Jugendarbeit gibt. (…) Die Bundesregierung sieht als wünschenswert an, die kinderbezogenen Angebote wie unter anderem Abenteuer-, Bau- und Aktivspielplätze, musikalische Früherziehung, Kinder- und Jugendkunstschulen, Kinder- und Jugendtheater, Kinderkinos, Kindermuseen (und) Spielmobile flächendeckend zu verstärken.“ (18)

Professionelles Angebot

Zentraler Ansatz und wesentliches Ziel Offener Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist das eigeninitiative, selbstbestimmte und ideenreiche Engagement junger Menschen und ihre mit- und eigenverantwortliche Beteiligung. Unter anderem der Anspruch, Freizeit unter Berücksichtigung des örtlichen Umfeldes und seiner spezifischen Herausforderungen zu gestalten, hat in der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mehr und mehr dazu geführt, dass Sozialarbeiter(innen) und/oder Sozialpädagog(inn)en sowie Erzieher(innen) hauptberuflich in den Einrichtungen arbeiten. Hinzu kommen nebenberufliche Fachkräfte, die das sportliche, künstlerische und kulturelle Programmangebot erweitern. Allen Fachkräften gemeinsam ist, dass sie beziehungsorientiert handeln: Sie stehen in unmittelbarem Kontakt mit ihren Besucher(inne)n, erfahren von ihren Fragen, Sorgen und Interessen. So haben sie die Möglichkeit, deren Anliegen direkt aufzugreifen, ihnen Wege zur Verwirklichung ihrer Interessen aufzuzeigen, ihnen Lernbereiche und Bildungschancen zu eröffnen, ihnen Hilfe anzubieten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pädagog(inn)en die „Weisheit nicht mit Löffeln gefressen haben“; die Rolle der Fachkräfte liegt nicht darin, „kluge Ratschläge“ zu erteilen („Ratschläge sind auch Schläge!“), sondern gemeinsam mit den jungen Leuten nach viablen Lösungen zu suchen. An diesem Beispiel wird deutlich, dass Partizipation ein allseits wirksames Leitmotiv professioneller Arbeit ist.

Das personale Angebot der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geht über ein programm- und projektspezifisches Angebot hinaus: Die Mitarbeiter(innen) treten als Team den Alltagsinteressen und Alltagsproblemen von Kindern und Jugendlichen gegenüber, nicht durch ein starres System festgelegter Termine, nicht durch ein streng organisiertes, allein auf Sachkompetenz ausgerichtetes Spezialangebot. Vielmehr ermöglichen sie ein breites Spektrum von Selbstlernprozessen, erweitern die Möglichkeiten zu individuellen und gemeinschaftlichen Erfolgserlebnissen bzw. fördern Beteiligung und Selbstverantwortung. „Freiheit ist immer Freiheit der anders Denkenden.“ Dieses Zitat von Rosa Luxemburg mag dabei in Konfliktsituationen leitend sein. So gesehen kann es erforderlich werden, dass pädagogische Fachkräfte bisweilen die Rolle eines „Sparringspartners“ einnehmen müssen.

Die hauptberuflichen pädagogischen Fachkräfte bieten durch ihre methodische und konzeptionelle Kompetenz Qualitätsentwicklung und -sicherung einer Einrichtung, Verlässlichkeit und Beständigkeit der Rahmenbedingungen sowie Zusammenhalt und Reflexion im gesamten Team. Die regelmäßige Teilnahme an weiterqualifizierenden Maßnahmen (Supervision und Fortbildung) sind wichtige Voraussetzungen, auf die vielfältigen alltäglichen und besonderen Herausforderungen flexibel reagieren zu können.

Interessenorientierung handlungsleitend und gesetzlich verbrieft – Förderung jugendkultureller Entfaltung

Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen schafft Rahmenbedingungen, die den Bedürfnissen der Besucherinnen und Besucher nach Selbstverwirklichung, Anerkennung, Geselligkeit, Geborgenheit, Erlebnis, Entspannung usw. entgegenkommen. Auch gilt es, das Unterscheidungsbedürfnis der jungen Leute angemessen zu berücksichtigen. Jugendliche fallen auf durch zwei für sie typische Manifestationen, nämlich eine „imaginäre Audienz“ (19), das Gefühl, ständig durch andere beobachtet und bewertet zu werden, und den „personal faible“ (20), die von ihnen erlebte Einzigartigkeit, kombiniert mit dem Gefühl, von niemandem verstanden zu werden. Die Offene Arbeit darf nicht den Fehler begehen, diese Phänomene als unerwünscht einzustufen; vielmehr sind sie als Fakten auf dem Wege zur Emanzipation und zum Selbstständigwerden zu akzeptieren. Die Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat den jungen Leuten die Freiheit zu geben, sich von anderen zu distanzieren, um die eigene Rolle zu finden und zu festigen sowie Erfahrungen außerhalb der Erwachsenenwelt zu fördern; sie muss die Freiheit gewähren, sich Räume anzueignen.

Das bedeutet, dass Kinder und Jugendliche, Mädchen und Jungen mit ihren jugendkulturellen Ausdrucksformen, mit ihren wechselnden Interessen und Bezügen zu bestimmten Szenen und Gruppen ernst genommen werden. Dem kommt heute eine besondere Bedeutung zu, da Selbstorganisierungsprozesse in altersgleichen Gruppen immer wichtiger werden und die Entfaltung von Jugendkulturen in einer Phase gesellschaftlicher Umbrüche den wohl deutlichsten Versuch darstellt, sich gesellschaftliche Wirklichkeit anzueignen.

Persönlichkeitsbildung und Hilfen zur Lebensbewältigung

Gerade in Zeiten schwer zu überschauender gesellschaftlicher Zustände ist es von Bedeutung, dass sich pädagogische Profis darüber im Klaren sind, dass junge Menschen ein verbrieftes Recht auf Förderung ihrer Entwicklung haben (21). Dieses hat den Zweck, Möglichkeiten zur zufriedenstellenden Lebensbewältigung und Identitätsfindung zu entfalten. Die Herausforderung besteht darin, mit Vielfalt umgehen zu können.

Vielfalt, Auswahlmöglichkeiten, Lebenserfahrung

Die alltäglichen Erfahrungen von Kindern und Jugendlichen in Schule, Beruf, Familie, Wohnumfeld usw. und ihre konkrete Lebenslage prägen die Arbeit in den Einrichtungen.

Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hilft jungen Menschen dabei, mit ihrer konkreten Lebenswirklichkeit besser klarzukommen und auch in schwierigen Lebenslagen handlungsfähig zu bleiben. Kinder und Jugendliche machen in den Einrichtungen die Erfahrung, dass sie geachtet und wertgeschätzt werden. Dadurch können sie ihre Selbstachtung steigern und das Selbstkonzept einer gelingenden Persönlichkeit entwickeln. (Selbst-)Achtung und Wertschätzung ermöglichen eine konstruktive Persönlichkeitsbildung und verbessern das soziale Miteinander.

Charakteristikum der Offenen Arbeit ist vor diesem Hintergrund der ihr integrierte Qualitätsindikator: Da die jungen Menschen die Angebote freiwillig wahrnehmen, müssen diese auf einem hohen und bedarfsgerechten Niveau organisiert sein. Aufgrund der Freiwilligkeit der Teilnahme blieben die Besucher(innen) nämlich ansonsten weg. Das unterscheidet die Offene Arbeit hinsichtlich ihrer Qualität deutlich von verpflichtenden (Zwangs-)Einrichtungen wie etwa Schulen.

Zur Persönlichkeitsbildung gehört zweifelsfrei auch der Umgang mit Risiken. Das Setzen auf „Nummer Sicher“ verhindert lebenswichtige Erfahrungen. Profis sind sich des Spiel- und Erfahrungswerts von Risiken bewusst. Deutlich wird dies etwa beim Konzept des Abenteuerspielplatzes. Die Arbeit dieser Einrichtungen belegt diese These: Obwohl wir es dort an vielen Stellen mit riskanten Aktivitäten zu tun haben, tendiert die Unfallquote gegen Null. Nicht die Eliminierung gefährlichen Spiels ist vonnöten, sondern vielmehr ihr gezielter und bewusster Einsatz, um durch Erlebnisse und Erfahrungen ein angemessenes Bewusstsein für den Umgang mit Gefahren entwickeln zu können.

Kinder- und Jugendschutz

Manche Kinder und Jugendliche sind zunehmend Gefährdungen – wie Vernachlässigung, Misshandlung oder sexueller Gewalt – ausgesetzt. In den Einrichtungen der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind diese Gefahren häufig bekannt. Durch die Beziehung zu den Besucher(inne)n können diese Gefahren ausfindig gemacht werden. Aufgrund der Vernetzung und Eingebundenheit in die örtliche Kinder- und Jugendhilfe bestehen gewachsene Strukturen, die es der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ermöglichen, kurzfristig Hilfsangebote zu machen, zum Beispiel in Form von Vermittlung und Begleitung zu einer Beratungsstelle. Laut § 8a SGB VIII geschieht ein solches Handeln auch im Kontext einer gesetzlichen Verpflichtung. (22) Demzufolge haben die Mitarbeiter(innen) den Besuchern(inne)n gegenüber einen formalen Schutzauftrag. Auch hierbei ist ein Höchstmaß an professionellem Handeln erforderlich, um einerseits nicht vorschnellen Fehlinterpretationen zu erliegen und andererseits die Gefahr zu vermeiden, sich aufgrund uneinlösbarer Allzuständigkeit in der Arbeit zu verzetteln.

Mitbestimmung und Mitverantwortung

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind nicht nur Konsumenten in der Offenen Arbeit, sondern sie gestalten und verantworten dieses Arbeitsfeld entscheidend mit. Dies ist einer der wichtigsten Aufträge bezogen auf den Einsatz hauptberuflicher Fachkräfte in der Arbeit. Ermöglichung und Befähigung zum bürgerschaftlichen Engagement ist ein wesentliches Ziel Offener Arbeit. Sie fordert junge Menschen zu Engagement und Partizipation auf und eröffnet ihnen Möglichkeiten, Verantwortung und Leitung zu übernehmen, Meinungen und Auffassungen zu artikulieren und zu diskutieren, Einfluss zu nehmen und mit zu entscheiden.

Die Einübung demokratischen Handelns – Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung – ist gesetzlich verankertes Ziel Offener Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Sie hat damit den Auftrag, das jungen Menschen weitgehend verweigerte Recht auf politische Artikulation und Mitentscheidung einzuräumen.

Im Rahmen ihrer Lobbyfunktion gehört es darüber hinaus zu den Aufträgen der Offenen Arbeit, Kinder- und Jugendinteressen in die kommunale und der Landespolitik einzubringen und vehement zu vertreten, z.B. gegen Kopfnoten. Dieser hochgradig politischen Funktion müssen sich die Mitarbeiter(innen) wieder stärker bewusst werden: Partizipation ist kein „Sandkasten“ im Inneren der Einrichtung. Es gehört zum Auftrag der Offenen Arbeit, einen Rahmen zu schaffen, in dem die Durchsetzung von Interessen und Rechten verwirklicht werden kann. Offene Arbeit hat davon auszugehen, dass junge Leute selbst in der Lage sind, zu entscheiden, was für sie wichtig und daher unerlässlich ist, sie an möglichst vielen Entscheidungen teilhaben zu lassen, z.B. auch, was das Budget usw. betrifft. Nur wer selbstverantwortlich handelt, kann die Kompetenzen erwerben, die in der Gesellschaft vorausgesetzt werden (demokratische Bürger, Engagement, Konfliktfähigkeit, Resilienz usw.).

Stadtteilorientierung

Die Einrichtung ist eingebettet in ein soziales Umfeld, auf das sie Einfluss hat und unter dessen Einfluss sie steht. Sie sucht Bündnisse mit anderen Partnern, um auf diese Weise vor Ort bessere Bedingungen zu erreichen. Bürgerschaftliches Engagement betrifft jedoch nicht nur die Kinder und Jugendlichen, sondern auch deren Lebensumfeld – Eltern, Lehrer(innen), Trainer(innen) u.a. Darüber hinaus ist auch das Umfeld der Jugendeinrichtung Adressat. Transparentes Arbeiten, offene Kommunikation und die Gelegenheit zum Austausch sind Teil einer gemeinwesenorientierten Arbeit, die das Wirken der Einrichtung, ihre Themen und ihre Anliegen öffentlich macht.

Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen als Bildungsort

Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen orientiert sich an einem Bildungsbegriff, der über eine reine Wissens- und Informationsvermittlung hinausgeht:

● Anregung aller Kräfte von Kinder und Jugendlichen, d.h. der kognitiven, sozialen, emotionalen und ästhetischen Kräfte (Entfaltung der Persönlichkeit)

● Aneignung von Welt – indem Fremdes erkannt und in Eigenes verwandelt wird (Aneignungslernen) (23)

● Kritische Auseinandersetzung mit inneren und äußeren Anregungen bzw. Befreiung von inneren und äußeren Zwängen (Emanzipation)

● Befähigung zu selbstbestimmter Lebensführung und Aneignung der hierfür nötigen Kompetenzen. Dazu gehört auch, „die Welt“ als veränderbar zu begreifen, die Dinge des Lebens nicht unhinterfragt zu akzeptieren sowie die Entwicklung lebensförderlicher Kritikfähigkeit

Jugendliche Selbstbildung

Ziel jugendarbeiterischer Assistenz in der Offenen Arbeit ist vor allem die Unterstützung der Entwicklung von

● personalen Kompetenzen wie Selbstbewusstsein, Fähigkeit zum Umgang mit Gefühlen, Ausdrucksfähigkeit, Umgang mit Wissen, Neugier, kritischer Auseinandersetzung, Urteilsvermögen, Engagement und anderes mehr;

● sozialen Kompetenzen wie Teamfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Solidarität, Einfühlungsvermögen, Rücksichtnahme, Fairness usw.

● Kompetenzen für aktuelle Herausforderungen, die sich u.a. aus dem gesellschaftlichen Wandel ergeben, wie z.B. Medien- oder interkulturelle Kompetenz;

● Kompetenzen der Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung. Hierbei geht es darum, demokratische Rechte zu realisieren; Bildung geschieht quasi en passant, beim Handeln. (24)

In diesem Sinne bietet die Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Bildungsgelegenheiten und Bildungsassistenz für Subjektwerdung und Bürger(innen)status und ermöglicht eine umfassende soziale Bildung.

Ihre Bedeutung als Bildungsort steigt sowohl mit zunehmender Veränderung familiärer Zusammenhänge (25) als auch infolge der Nichtakzeptanz junger Menschen in öffentlichen Räumen, in denen sie Erfahrungen miteinander machen könnten.

Junge Menschen sind von Natur aus eigeninitiativ und neugierig. Diese Eigenschaften werden nicht selten bereits in der Familie – bisweilen später auch in Kindertageseinrichtungen – behindert und unterbunden. Eine massive Fortsetzung erfahren diese Behinderungen in der Persönlichkeitsentwicklung spätestens beim Eintritt in die Schule. Aufgrund der an den Interessen der jungen Leute orientierten Konzepte der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterscheiden sich diese markant von denen, die durch Lehrpläne, Gleichmacherei und uneinlösbare „Curricula“ bestimmt sind. Im Grunde müssen nur absurd organisierte Institutionen motivieren, da sie eben nicht an den Interessen von Kinder und Jugendlichen ansetzen.

Ein besonderes Beispiel für das Gelingen der Offenen Arbeit zeigt sich auch in dem breiten Spektrum ehrenamtlicher Tätigkeiten; diese fördern Zusammenarbeit, Kommunikation und soziale Kompetenz. Sie ermöglichen die Übernahme von Verantwortung und ermutigen ausdrücklich zu selbständigem Urteilen und Handeln, Qualifikationen, die zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft notwendig sind. Erwiesen ist ferner, dass junge Menschen mit derartigen Erfahrungen eine günstigere berufliche Perspektive haben. (26)

Geschlechtergerechtigkeit

In der Alltagswelt der Offenen Kinder- und Jugendarbeit spiegeln sich die gesellschaftlichen Realitäten von Mädchen und Jungen wider. Aufgrund ihrer spezifischen Sozialisationsvoraussetzungen zeigt sich bei den Besucherinnen und Besuchern eine Vielfalt unterschiedlicher Rollenverständnisse. Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen berücksichtigt in der Ausgestaltung ihrer Freizeit- und Bildungsangebote die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen.

Zuwanderung als Bereicherung der Gesellschaft

Eine Zielgruppe der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bilden junge Menschen mit Zuwanderungsgeschichte (27).

In den Einrichtungen der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erleben die Heranwachsenden Interesse an unterschiedlichen Kulturen. In einem von Akzeptanz geprägten Umfeld können sie unterschiedliche Interessen – auch kultureller Natur – entwickeln und diesen nachgehen. Die Förderung bestehender Gemeinsamkeiten der Kinder und Jugendlichen führt dazu, dass diese Unterschiede im Zusammenleben an Bedeutung verlieren.

In diesem Sinne werden in den Einrichtungen der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowohl Integration (28) als auch soziale Inklusion (29) gezielt verfolgt und gefördert.

Die Verknüpfung von Angeboten in den Einrichtungen mit der Lebenswirklichkeit im Stadtteil unterstützt wesentlich die Entwicklung von Nachbarschaften und die Überwindung von Vereinzelung und milieuhafter Abschottung.

Engagement für junge Menschen in besonderen Lebenslagen

Einen ausdrücklichen Auftrag hat die Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen für junge Menschen, die aufgrund ihrer Lebenslagen in besonderer Weise in ihrer Entfaltung beeinträchtigt werden, die in Problemlagen leben, in Notsituationen geraten sind, Minderheitengruppen angehören oder von Ausgrenzung bedroht sind. Ansetzend bei den vorhandenen persönlichen und sozialen Ressourcen bietet sie ihnen Räume, Zeit, Atmosphäre und Angebote zu personaler, sozialer und kultureller Entwicklung.

Medienkompetenz

Medienkompetenz entwickelt sich zu einer unumgänglichen Anforderung. Die Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befähigt Jungen und Mädchen, die technische Entwicklung und die erschaffene Realität der Medien zu hinterfragen, zu durchschauen, zu begreifen und zu nutzen – Fähigkeiten, die für Heranwachsende in der multimedialen Gesellschaft von eminenter Wichtigkeit sind.

Gesundheitsförderung

Wohlbefinden, Ausgeglichenheit sowie Wissensdurst und Tatendrang hängen bei jungen Menschen unweigerlich zusammen. Da immer mehr Kinder und Jugendliche nur unzureichend ernährt und auch über gesundheitliche Zusammenhänge wenig informiert sind, ist die Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sensibel für die körperliche und seelische Gesundheit ihrer Besucherinnen und Besucher. Sie fördert gezielt die bewusste, gesunde Ernährung, ausreichende Bewegung und Entspannung und vermittelt entsprechendes Wissen. Hierzu kooperiert sie mit Fach- und Beratungsstellen bzw. orientiert sich an deren Projekten. (30)

Lebensgemeinschaft mit Kindern, Familienunterstützung

Kinder und Jugendliche wachsen heute in unterschiedlichen familiären Bezügen auf. Die Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützt durch ihre zeitlichen, personellen und auch inhaltlichen Angebote die unterschiedlichsten Formen von Lebensgemeinschaften. Dazu werden die Eltern oder auch andere in einer Lebensgemeinschaft mit dem Kind stehende Personen von der Offenen Arbeit angesprochen und bei Bedarf in die Arbeit integriert.

Jugendpolitisches Mandat, Außenvertretung und Mitwirkung

In der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen lernen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter viel über die Formen der Lebensbewältigung und aktuellen Lebensgestaltung ihrer Besucherinnen und Besucher. Sie erfahren deren Vorlieben, Wünsche, Interessen, Perspektiven, aber auch Ängste und Nöte. Von daher sind sie kompetente Gesprächspartnerinnen und -partner bei allen Belangen junger Menschen im Wohnumfeld, aber auch in Grundsatzfragen auf Landesebene und bei jugendhilfeplanerischen Vorgängen vor Ort. Absprache und Kooperation unter benachbarten Einrichtungen und Maßnahmen sind hierzu unabdingbare Voraussetzung. Die Mitarbeiter(innen) sind somit verpflichtet, sich für die Belange Jugendlicher stark zu machen und ihre Interessen zu vertreten, z.B. in verschiedenen Gremien wie den Jugendhilfeausschüssen oder dem Wirksamkeitsdialog.

Offene Arbeit hat sich als Sprachrohr der Kinder und Jugendlichen zu begreifen. Dazu gehört auch, etwa Aktionen zu unterstützen bzw. diese auch zu initiieren, um die Interessen der jungen Menschen durchzusetzen. Minimalziel ist, in der Öffentlichkeit Achtsamkeit gegenüber kindlichen und jugendlichen Interessen herzustellen.

Erweiterung des Erfahrungshorizontes

In den Einrichtungen der Offenen Arbeit dürfen die Kinder und Jugendlichen Erfahrungen sammeln. Neben dem Ermöglichen von speziellen Erfahrungen, wie diese z.B. in erlebnispädagogischen Angeboten stattfinden, findet in der alltäglichen Arbeit ein bewusster Umgang mit der sie umgebenden Umwelt (Natur, Urelemente) statt.

In Einrichtungen, in denen eine artgerechte Tierhaltung gegeben ist, wird den Kindern und Jugendlichen ermöglicht, den Umgang mit Tieren zu erleben. (31)

========================================================================
Grundlage dieses Positionspapiers war der Beitrag „Offene Kinder- und Jugendarbeit – Programm und Positionen“ der Arbeitsgemeinschaft „Haus der Offenen Tür“ Nordrhein-Westfalen (AGOT-NRW) Düsseldorf, November 2007. Diese überarbeitete Version entstand in gemeinsamer Arbeit des Sprecherrats des ABA Fachverbandes. Darüber hinaus engagierten sich bei dieser Arbeit in besonderer Weise: Prof. Dr. Benedikt Sturzenhecker (ABA-Fachbeirat), Eva Jostarndt (ABA-Vorstand), Ulrike Boecker (ABA-Vorstand), Margarete Germaine (ABA-Sprecherrat) und Rainer Deimel (Mitarbeiter des ABA Fachverbandes). Herzlichen Dank! Verabschiedet wurde das Papier vom ABA-Vorstand am 15. August 2009.
========================================================================
Fußnoten

(1) vgl. § 11 SGB VIII
(2) vgl. Anhang „Rechtliche Grundlagen“
(3) vgl. § 1 SGB VIII
(4) vgl. § 11 SGB VIII
(5) vgl. u.a. Benedikt Sturzenhecker: Jugendarbeit ist keine Prävention
(6) vgl. Bildungseiten im ABA-Netz sowie Benedikt Sturzenhecker: Jugendarbeit ist Bildung
(7) vgl. hierzu Gesundheitsseiten im ABA-Netz sowie Eckhard Schiffer: Lerngesundheit durch Ressoucenorientierung und Rainer Deimel: Kinder, Jugendliche und Gesundheit
(8) Die Einrichtungen der Offenen Arbeit bieten sich auf freiwilliger Basis als Kommunikations- und Begegnungsort an.
(9) vgl. hierzu die Familienseiten im ABA-Netz
(10) Gesetzestexte siehe hier im Anhang
(11) vgl. § 12 KJFöG
(12) vgl. hierzu auch Der Raum als Pädagoge
(13) vgl. Anhang § 11 SGB VIII, §§ 2, 3 KJFöG
(14) vgl. Anhang § 9 SGB VIII, § 4 KJFöG
(15) vgl. Anhang §§ 1, 8, 9 und 11 SGB VIII, §§ 2 Abs. 1, 5 und 6 KJFöG
(16) vgl. Anhang § 7 KJFöG
(17) 10. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung, Bonn 1998, S. 223
(18) ebenda, Seite IX
(19) vgl. Inge Seiffge-Krenke: Gesundheitspsychologie des Jugendalters, Göttingen 1994, S. 32
(20) ebenda
(21) vgl. § 1 SGB VIII
(22) vgl. Anhang
(23) vgl. Bundesjugendkuratorium: Streitschrift „Zukunftsfähigkeit sichern! Für ein neues Verhältnis von Bildung und Jugendhilfe“, 2002
(24) vgl. Anhang § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 4 KJFöG
(25) Zum Beispiel Einkindfamilien, Familien mit Zuwanderungsgeschichte, „Patchwork“-Familien, Hartz IV usw.
(26) vgl. Wiebken Düx/Erich Sass: Informelle Lernprozesse im Jugendalter in Settings des freiwilligen Engagements, DJI 2006
(27) In NRW durchschnittlicher Besuchsanteil von ca. 40 Prozent
(28) Integration = Herstellung eines Ganzen, vgl. Wikipedia)
(29) Inklusion = Jeder Mensch wird in seiner Individualität akzeptiert und hat die Möglichkeit, in vollem Umfang an der Gesellschaft teilzuhaben, vgl. Wikipedia)
(30) Zum Beispiel Aktion „GUT DRAUF“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA)
(31) Umfangreiches Material zum Thema Tierhaltung gibt es im ABA-Netz. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang vor allem auf den fünfteiligen Beitrag zum Thema Tierhaltung in der Offenen Arbeit – Beiträge zu einer Konzeption.


Anhang

Rechtliche Grundlagen

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (SGB VIII)
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen unnd gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) …
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe (SGB VIII)
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14)

§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe (SGB VIII)
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe (SGB VIII)
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht (SGB VIII)
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.

§ 7 Begriffsbestimmungen (SGB VIII)
(1) Im Sinne dieses Buches ist
1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) (weggefallen)
(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (SGB VIII)
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (SGB VIII)
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen (SGB VIII)
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind
1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen,
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern.

§ 11 Jugendarbeit (SGB VIII)
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

§ 2 Grundsätze (KJFöG NRW)
(1) Die Kinder- und Jugendarbeit soll durch geeignete Angebote die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse fördern. Sie soll dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu solidarischem Miteinander, zu selbst bestimmter Lebensführung, zu ökologischem Bewusstsein und zu nachhaltigem umweltbewusstem Handeln zu vermitteln. Darüber hinaus soll sie zu eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu demokratischer Teilhabe, zur Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zu Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen.

§ 3 Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen (KJFöG NRW)
(1) Angebote und Maßnahmen in den Handlungsfeldern dieses Gesetzes richten sich vor allem an alle jungen Menschen im Alter vom 6. bis zum 21. Lebensjahr. Darüber hinaus sollen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen auch junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr einbezogen werden.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass sie die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten und von jungen Menschen mit Migrationshintergrund berücksichtigen. Darüber hinaus sollen die Angebote und Maßnahmen dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellem Missbrauch zu schützen und jungen Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Jugendarbeit zu ermöglichen.

§ 4 Förderung von Mädchen und Jungen/Geschlechterdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit (KJFöG NRW)
Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip zu beachten (Gender Mainstreaming). Dabei sollen sie
– die geschlechtsspezifischen Belange von Mädchen und Jungen berücksichtigen,
– zur Verbesserung ihrer Lebenslagen und zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen und Rollenzuschreibungen beitragen,
– die gleichberechtigte Teilhabe und Ansprache von Mädchen und Jungen ermöglichen und sie zu einer konstruktiven Konfliktbearbeitung befähigen,
– unterschiedliche Lebensentwürfe und sexuelle Identitäten als gleichberechtigt anerkennen.

§ 5 Interkulturelle Bildung (KJFöG NRW)
Die Kinder- und Jugendarbeit … soll in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den fachlichen und gesellschaftlichen Ansprüchen einer auf Toleranz, gegenseitiger Achtung, Demokratie und Gewaltfreiheit orientierten Erziehung und Bildung entsprechen. Sie soll die Fähigkeit junger Menschen zur Akzeptanz anderer Kulturen und zu gegenseitiger Achtung fördern.

§ 6 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (KJFöG NRW)
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet sowie auf ihre Rechte hingewiesen werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
(2) Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.
(3) Das Land soll im Rahmen seiner Planungen, soweit Belange von Kindern und Jugendlichen berührt sind, insbesondere bei der Gestaltung des Kinder- und Jugendförderplans, Kinder und Jugendliche im Rahmen seiner Möglichkeiten hören.
(4) Bei der Gestaltung der Angebote nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 sollen die öffentlichen und freien Träger und andere nach diesem Gesetz geförderte Einrichtungen und Angebote die besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Hierzu soll diesen ein Mitspracherecht eingeräumt werden.
§ 7 Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule (KJFöG NRW)
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammenwirken. Sie sollen sich insbesondere bei schulbezogenen Angeboten der Jugendhilfe abstimmen.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern das Zusammenwirken durch die Einrichtung der erforderlichen Strukturen. Dabei sollen sie diese so gestalten, dass eine sozialräumliche pädagogische Arbeit gefördert wird und die Beteiligung der in diesem Sozialraum bestehenden Schulen und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gesichert ist.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken darauf hin, dass im Rahmen einer integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung ein zwischen allen Beteiligten abgestimmtes Konzept über Schwerpunkte und Bereiche des Zusammenwirkens und über Umsetzungsschritte entwickelt wird.

§ 8 Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in der Jugendhilfeplanung (KJFöG NRW)
(1) Jugendhilfeplanung im Sinne des § 80 SGB VIII ist eine ständige Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Sie stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien und soll so gestaltet werden, dass sie flexibel auf neue Entwicklungen in deren Lebenslagen reagieren und die Arbeitsansätze sowie die finanzielle Ausgestaltung auf diese Entwicklungen abstellen kann.
(2) Vor der Entscheidung über Ausstattung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung nach den §§ 79, 80 SGB VIII jeweils den Bestand und den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie Fachkräften in den in diesem Gesetz beschriebenen Förderbereichen zu ermitteln und die für die Umsetzung notwendigen Maßnahmen festzulegen.
(3) Die Jugendhilfeplanung soll mit den Zielen anderer Planungsbereiche der Kommunen abgestimmt werden, soweit diese sich auf die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen beziehen. Hierbei haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in die Planungen einfließen.
(4) An der Jugendhilfeplanung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen. Sie sind über Inhalt, Ziele und Verfahren umfassend zu unterrichten. Auf der Grundlage partnerschaftlichen Zusammenwirkens sollen geeignete Beteiligungsformen entwickelt werden.

§ 9 Kinder – und Jugendförderplan des Landes (KJFöG NRW)
(1) Das Ministerium erstellt für jede Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendförderplan. Dieser soll die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landesebene beschreiben und Näheres über die Förderung der in diesem Gesetz genannten Handlungsfelder durch das Land enthalten. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sollen bei den Planungen einbezogen werden.
(2) Bei der Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans hat das Ministerium die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Insbesondere soll es sicherstellen, dass die Belange der jungen Menschen bei der inhaltlichen Ausgestaltung berücksichtigt werden.
(3) Der Kinder- und Jugendförderplan stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Er soll so gestaltet werden, dass er neue Entwicklungen in deren Lebenslagen flexibel einbeziehen kann. Dabei sind die Ergebnisse des einmal in jeder Legislaturperiode durch die Landesregierung zu erstellenden Kinder- und Jugendberichtes einzubeziehen.
(4) Bei der Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans ist der zuständige Ausschuss des Landtages zu beteiligen.

§ 10 Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit (KJFöG NRW)
(1) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehört insbesondere
1. die politische und soziale Bildung. Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen.
2. die schulbezogene Jugendarbeit. Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in und außerhalb von Schulen bereitstellen.
3. die kulturelle Jugendarbeit. Sie soll Angebote zur Förderung der Kreativität und Ästhetik im Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen und jungen Menschen die Teilnahme am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen. Hierzu gehören auch Jugendkunst- und Kreativitätsschulen.
4. die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Sie soll durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen Funktionen mit Sport, Spiel und Bewegung zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beitragen.
5. die Kinder- und Jugenderholung. Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen. Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen.
6. die medienbezogene Jugendarbeit. Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz, insbesondere die kritische Auseinandersetzung der Nutzung von neuen Medien.
7. die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll die interkulturelle Kompetenz der Kinder und Jugendlichen und die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität fördern.
8. die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit. Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der Förderung der Chancengerechtigkeit dient und zur Überwindung von Geschlechterstereotypen beiträgt.
9. die internationale Jugendarbeit. Sie dient der internationalen Verständigung und dem Verständnis anderer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei und soll das europäische Identitätsbewusstsein stärken.
(2) Die Träger der freien Jugendhilfe nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Schwerpunkte in eigener Verantwortung wahr. Zentrale Grundprinzipien ihrer Arbeit sind dabei ihre Pluralität und Autonomie, die Wertorientierung, die Methodenvielfalt und -offenheit sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme.

§ 12 Offene Jugendarbeit (KJFöG NRW)
Offene Jugendarbeit findet insbesondere in Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten, Initiativgruppen, als mobiles Angebot, als Abenteuer- und Spielplatzarbeit sowie in kooperativen und übergreifenden Formen und Ansätzen statt. Sie richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen und hält für besondere Zielgruppen spezifische Angebote der Förderung und Prävention bereit.

Positionspapier als PDF herunterladen

Seite eingestellt am 1. September 2009
Aktualisierung: 14. Dezember 2009
Letzte Aktualisierung: 24. September 2014

 

Mitglied werden

ABA-Mitglieder begreifen sich als Solidargemeinschaft. Sie setzen sich in besonderer Weise für die Belange der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ein.

Mehr …

Aktuelle Projekte

Was macht der ABA Fachverband eigentlich? Hier stehts´s! Besuchen Sie die derzeitigen ABA-Baustellen.

Mehr …

Der i-Punkt Informationsdienst: handverlesene Infos aus der ABA-Welt, regelmäßig und kostenlos, direkt in Ihr Postfach.
Hinweis: Ihre E-Mail Adresse wird gespeichert und verarbeitet, damit wir Ihnen eine Bestätigungsmail schicken können. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Nach oben scrollen
Cookie Consent mit Real Cookie Banner